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Aufenthaltserlaubnis für Studienbewerber, Studierende und Graduierte

Haftungsausschluss:
Diese Informationen sollen Ihnen einen Überblick über einige sehr wichtige rechtliche Fragen geben. Die Verfasser erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Texte mit großer Sorgfalt zusammengestellt wurden, können wir keine Haftung für die Korrektheit der Inhalte übernehmen.

Diese Seite enthält die notwendigen Informationen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zudem finden Sie Hinweise zu möglichen rechtlichen Problemen und wie diese vermieden werden können.

Regelungen für Studienbewerber und Studierende

Länderabhängige Bestimmungen

Studienbewerber und Studierende aus Island, Liechtenstein, Norwegen, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, Schweiz und den USA, die ohne ein Visum in Deutschland einreisen dürfen, müssen nach ihrer Ankunft eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Studienbewerber und Studierende aus Andorra, Honduras und San Marino benötigen kein Visum wenn vor oder nach dem Studium keine Erwerbstätigkeit in Deutschland geplant ist. Sie beantragen auch nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis.

Studienbewerber und Studierende aus EU-Ländern müssen Aufgrund ihres Rechts auf Freizügigkeit der Person innerhalb der EU keine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Sie müssen sich lediglich beim Stadtbüro anmelden. Dort müssen sie eine EU-Aufenthaltsanzeige für die Ausländerbehörde ausfüllen. Einige Tage später können die EU-Studierenden ein Dokument abholen, das ihr Recht zu einem Studienaufenthalt in Deutschland bestätigt.

Antragsverfahren für Studienbewerber und Studierende

Die Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf des Visums beantragt werden.

Um eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, müssen die Studierenden folgende Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorlegen:

  • Nachweis über die Finanzierung Ihres Studiums (670 /Monat für Lebenshaltungskosten, durch Stipendiennachweis oder notariell beglaubigten Nachweis anderer Ressourcen, z.B. Verpflichtungserklärung)
  • Reisepass
  • 2 Passfotos (Frontalansicht - biometrisches Foto)
  • Mietvertrag
  • Anmeldebestätigung vom Stadtbüro
  • Studienbescheinigung (Studienbewerber: Zulassung zu Sprachkurs, Studienkolleg o.ä.)
  • Krankenversicherungsnachweis

In Gießen:
Ausländerbehörde
Berliner Platz 1
Tel.: 0641/306-1321
Sprechstunde:
Montag, Mittwoch: 8.00-12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00-17.00 Uhr

In Friedberg:
Ausländerbehörde
Europaplatz, Gebäude A
Tel.: 06031/83-0
Sprechstunde:
Montag-Mittwoch: 7.30-16.00 Uhr
Donnerstag: 7.30-18.00 Uhr
Freitag: 7.30-12.00 Uhr

Aufenthaltserlaubnis für Studienbewerber und Studierende

Die Aufenthaltserlaubnis kann für die Studienvorbereitung und/oder für Studienzwecke ausgestellt werden.

Die Vorbereitungsphase ist für Sprachkurse und das Studienkolleg vorgesehen. Vom Gesetz her ist eine Vorbereitungsphase von höchstens zwei Jahren festgelegt. Bitte beachten Sie dies, da die Ausländerbehörde Sie ausweisen darf wenn Sie länger als zwei Jahre für die Studienvorbereitung benötigen. Die drei bis neun Monate, die das Visum für Studienbewerber gültig sein kann, sind in den zwei Jahren nicht enthalten.

Die Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke wird normalerweise für zwei Jahre ausgestellt. Vor dem Ablauf der Erlaubnis müssen Sie eine Verlängerung beantragen. Die Ausländerbehörde bittet die Fachhochschule in einigen Fällen um einen Bericht über den Studienfortschritt bevor sie über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet.

Mögliche Probleme bei der Verlängerung 

 

  1. Die Ausländerbehörde verlangt von den Studierenden die Vorlage des Vordiploms oder der Zwischenprüfung nach sechs Semestern (drei Jahren). Wenn Sie Ihr Grundstudium bis dahin noch nicht abgeschlossen haben und daher noch kein Zwischenzeugnis vorlegen können, bittet die Ausländerbehörde die Fachhochschule  um einen Bericht über den Studienfortschritt.
  2. Wenn Sie länger studieren als von der Ausländerbehörde vorgesehen (Regelstudienzeit (z.B. acht Semester im Diplomstudiengang) plus drei Semester) wird die Ausländerbehörde nach den Gründen für die Verzögerung fragen. Die Fachhochschule muss dann einen Bericht schreiben. Bitte denken Sie daran und strukturieren Sie Ihr Studium so effektiv wie möglich und nutzen Sie Hilfsmöglichkeiten (Tutorien, Lerngruppen, Studienberatung etc.).                                                    Wenn Ihr Studienfortschritt durch eine Krankheit ernsthaft gefährdet ist, bitten Sie Ihren Arzt um ein Attest mit Angaben über die Dauer der Krankheit, damit Sie den Grund der Studienverzögerung beweisen können. Bezüglich der Studienbeiträge während langer Krankheit lesen sie bitte diese Informationen auf unserer Webseite.
  3. Das Deutsche Recht gewährt ein maximales Zeitlimit von zehn Jahren für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke haben. In diesen zehn Jahren sind die Vorbereitungsphase (zwei Jahre Sprachkurs, Studienkolleg etc.), ein grundständiges Studium (Diplom, Bachelor) und ein Aufbaustudiengang (Master) enthalten. Aufbaustudien werden nur dann von der Ausländerbehörde zugelassen wenn sie eine notwendige oder sinnvolle Ergänzung zum grundständigen Studiengang sind.
    Bitte beachten Sie, dass die zehn Jahre nur ein „letzter Ausweg“ sind wenn Ihr Studium durch Krankheit oder andere schwerwiegende Probleme behindert wurde. Die Ausländerbehörde kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch schon eher verweigern wenn erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums bestehen oder wenn das Studium vermutlich nicht innerhalb von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.
  4. Sie können Ihr Studienfach innerhalb der ersten drei Semester wechseln. Wenn sie das Fach zu einem späteren Zeitpunkt wechseln möchten, kann die Ausländerbehörde dies nur erlauben, wenn Leistungen aus dem vorherigen Studium im neuen Studiengang anerkannt werden und dadurch die Gesamtstudiendauer sich um nicht mehr als drei Semester verlängert. Das gleiche gilt für einen Wechsel von der Universität zur Fachhochschule, oder umgekehrt. Bitte sprechen Sie mit der Studienberatung und der Ausländerbehörde bevor Sie das Studienfach oder die Hochschule wechseln, um schwerwiegende Probleme oder eine Ausweisung zu verhindern.
 Bitte beachten Sie, dass die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängern wird wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie regelmäßig und fleißig an Ihrem Studienfortschritt arbeiten und dass Sie Ihr Studium in einem angemessenen Zeitraum abschließen werden.
Um die Ernsthaftigkeit Ihres Studiums zu beweisen, müssen Sie nachweisen, dass Sie die vorgeschriebenen Vorlesungen in jedem Semester besuchen, die notwendigen Prüfungen schreiben und dass Sie daher in der Lage sind die Anforderungen Ihres Studiums zu erfüllen und das Studium erfolgreich abzuschließen.
Bei Fragen und Problemen zum Studium wenden Sie sich bitte sofort an die Studienberatung Ihres Fachbereichs oder an das Referat für Auslandsbeziehungen.

Regelungen für Graduierte

Aufenthaltserlaubnis für Graduierte

Graduierte können ihre Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängern, um einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden. Wenn der/die Graduierte einen „angemessenen“ Arbeitsplatz (den fachlichen Kenntnissen entsprechend) findet kann er/sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen. Die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit müssen überprüfen ob die Arbeitsstelle von einem/einer Ausländer/in besetzt werden darf und stellen dann die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis aus.

BITTE BEACHTEN SIE: Während der Suche nach einem Arbeitsplatz dürfen Sie nicht - wie im Studium - einen Nebenjob haben. Sie müssen vielmehr ausreichende Mittel für ein Jahr nachweisen, um eine Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsplatzsuche zu erhalten.

Niederlassungerlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis wird an hochqualifizierte Experten und - unter gewissen Umständen - an andere Ausländer, die in Deutschland leben und arbeiten, vergeben.

Studierende können sich nicht für eine Niederlassungserlaubnis bewerben. Auch nach dem Abschluss der Universität oder Fachhochschule werden sie nicht als Hochqualifizierte betrachtet. Allerdings können Graduierte, die eine angemessene Arbeit in Deutschland gefunden haben, zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis beantragen (siehe hierzu Arbeitserlaubnis).

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