THM

Finanzierung des Studiums


Bafög
Stipendien für ausländische Studierende

Bafög

Mit dem „Bafög“ (Bundesausbildungsförderungsgesetz) werden Studierende und Auszubildende in Deutschland gefördert. Förderung erhalten v.a. Studierende deren Eltern kaum/keine finanzielle Hilfe für das Studium leisten können. Bafög wird zur Hälfte als Stipendium und zur Hälfte als Darlehen gewährt. Das heißt, dass Bafög-Empfänger später nur die Hälfte der Förderung an den Staat zurückzahlen müssen. 
Ausländische Studierende, die mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in Deutschland sind, können keine Bafög-Förderung beantragen.

Folgende ausländische Studierende können Bafög-Förderung beantragen:

  • heimatlose Ausländer,
  • anerkannte Asylberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
  • Ausländer mit Niederlassungserlaubnis und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
  • Anerkannte Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
  • Ausländer mit Abschliebungsschutz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,Ausländer mit ständigen Wohnsitz in Deutschland, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
  •  Auszubildende, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten
  • Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muß grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen.
  • Ausländer, die sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
  • zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.  
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung  
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Stipendien für ausländische Studierende

Verschiedene öffentliche und private Träger (z.B. politische und religiöse Stiftungen) bieten Stipendien für ausländische Studierende an. Die Anforderungen sind dabei unterschiedlich. In der Regel werden gute Studienleistungen und gesellschaftliches/politisches/religiöses Engagement erwartet. Es lohnt sich, in den verschiedenen Stipendienangeboten zu recherchieren, um das passende Stipendium zu finden.

Wir haben zwei Übersichtslisten für Sie zusammengestellt:
Herkunftslandabhängige Stipendien (für ausländische Studierende aus bestimmten Ländern)
Herkunftslandunabhängige Stipendien

Der DAAD hat auf seiner Webseite eine Stipendiendatenbank für ausländische Studierende: www.funding-guide.de
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