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(Gast-) Dozenten/Wissenschaftler

Haftungsausschluss:
Diese Informationen sollen Ihnen einen Überblick über einige sehr wichtige rechtliche Fragen geben. Die Verfasser erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Texte mit großer Sorgfalt zusammengestellt wurden, können wir keine Haftung für die Korrektheit der Inhalte übernehmen.


Die folgenden Regelungen gelten für Dozenten/Wissenschaftler, die die Fachhochschule für Vorlesungen, Forschungsarbeit oder ähnliche Projekte besuchen. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen über die Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Wissenschaftler.

Visum

Gastdozenten/Wissenschaftler, die nicht auch EU-Ländern, Island, Liechtenstein, Norwegen, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, Schweiz oder den USA kommen, benötigen ein Visum.

Bürger aus Argentinien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Kroatien, Malaysia, Mexiko, Nicaragua, Paraguay, Rumänien, Singapur, Uruguay, Vatikanstadt und Venezuela benötigen ein Visum wenn sie einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten planen oder wenn die Bundesagentur für Arbeit überprüfen muss ob die angestrebte Position von einem Ausländer besetzt werden darf.

Bei der Beantragung des Visums müssen Dozenten/Wissenschaftler folgende Dokumente vorlegen. Bitte vergewissern Sie sich ob diese Liste mit den Bestimmungen der Deutschen Botschaft oder des Konsulats übereinstimmt bei der/dem Sie das Visum beantragen.

  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt (z.B. durch einen Arbeitsvertrag oder ein Stipendium)
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz (mit ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt)

Das Visum ist für drei Monate gültig und wird bei längerem Aufenthalt verlängert oder in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt.


Aufenthaltserlaubnis

Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Gastdozenten/Wissenschaftler nach der Ankunft eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Die notwendigen Dokumente sind auch hier der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und der Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Zeit des Aufenthalts, aber höchstens für drei Jahre ausgestellt. Wenn der Aufenthalt länger als drei Jahre dauert, muss die Aufenthaltserlaubnis erneut beantragt werden.

In Gießen:
Ausländerbehörde
Ludwigsplatz 15
Tel.: 0641/306-2315
Sprechstunde:
Montag, Mittwoch: 8.00-12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00-17.00 Uhr

In Friedberg:
Ausländerbehörde
Europaplatz, Gebäude A
Tel.: 06031/83-0
Sprechstunde:
Montag-Mittwoch: 7.30-16.00 Uhr
Donnerstag: 7.30-18.00 Uhr
Freitag: 7.30-12.30 Uhr


Arbeitserlaubnis

Die Erlaubnis zur Ausübung einer Arbeit in Deutschland wird bestimmt durch die Aufenthaltserlaubnis. Dozenten/Wissenschaftler beantragen eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken.

Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Dozenten/ Wissenschaftler

Wenn ein Dozent die Fachhochschule nicht nur für einen festgelegten Zeitraum besucht, sondern einen permanenten Aufenthalt und eine ständige Anstellung in Deutschland plant, kann unter gewissen Umständen eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Hochqualifizierte Experten (z.B. hochqualifizierte Dozenten/Wissenschaftler) können bereits am Anfang ihres Aufenthalts eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Andere Ausländer, die in Deutschland leben und arbeiten, müssen die folgenden Kriterien erfüllen, um eine Niederlassungserlaubnis beantragen zu können:

  • Aufenthalt in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren (Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis zum Studium gilt hier nicht!)
  • ausreichender Wohnraum für sich uns seine Familie
  • seit mindestens 60 Monaten Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt
  • darf in Deutschland arbeiten
  • ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache, des Deutschen Rechts- und Sozialsystems sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland

 

  

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