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Die Abmeldung ist bis eine Woche vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen schriftlich möglich. Eine spätere Abmeldung, ein Versäumnis, die Nichteinhaltung der vorgegebenen Bearbeitungszeit oder ein Rücktritt von der Prüfung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt. Der Hinderungsgrund muss dem Dekanat, dem Prüfungsausschuss oder der Prüferin oder dem Prüfer unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes bzw. eines fachärztlichen Gutachtens verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder allein zu versorgenden nahen Angehörigen gleich. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Kandidatin durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. (Achtung!Bitte unbedingt die jeweilige Prüfungsordnung beachten! Eine nicht rechtzeitige Abmeldung oder ein nicht rechtzeitig geltend gemachter Hinderungsgrund führt zu einem Fehlversuch!) |
| Abschlüsse |
| Folgende Abschlüsse können an der Technischen Hochschule Mittelhessen erworben werden: Diplom (Dipl.) Bachelor of Arts (B. A.) Bachelor of Engineering (B. Eng.) Bachelor of Science (B. Sc.) Master of Arts (M. A.) Master of Business Adminsitration (MBA) Master of Business Administration and Engineering (M.B.A. Eng.) Master of Engineering (M. Eng.) Master of Science (M. Sc.) |
| Akademischer Grad |
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Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad oder den Diplomgrad (FH). Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad. |
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Alle neuen Bachelor- und Masterstudiengänge müssen vor ihrem Start akkreditiert werden. Im Akkreditierungsverfahren werden definierte Mindeststandards und die Einhaltung von Rahmenvorgaben überprüft. Zentralorgan dieses Systems ist ein unabhängiger Akkreditierungsrat , der die Begutachtung der Studiengänge durch so genannte Akkreditierungsagenturen koordiniert. Aufgabe dieser Akkreditierungsagenturen ist die Sicherstellung fachlich-inhaltlicher Mindeststandards sowie die Überprüfung der Berufsrelevanz der Abschlüsse des zu akkreditierenden Studiengangs. Im Falle einer erfolgreich durchgeführten Akkreditierung trägt ein Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates. |
| Der Akkreditierungsrat der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen hat den gesetzlichen Auftrag, das System der Qualitätssicherung in Studium und Lehre durch die Akkreditierung von Studiengängen zu organisieren. |
| Die Akkreditierungsagenturen werden zunächst vom Akkreditierungsrat akkreditiert und sind dann dazu berechtigt, nach Durchführung des Akkreditierungsverfahrens das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates an von ihnen akkreditierte Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master zu vergeben. |
| Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wird der Kandidatin oder dem Kandidaten Einsicht in alle sie oder ihn betreffenden Prüfungsunterlagen (einschl. der Protokolle und etwaiger Gutachten) gewährt. |
| Die Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen enthalten die für die Prüfungsverfahren der Bachelorstudiengänge übereinstimmend geltenden Regelungen. |
| Die Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen enthalten die für die Prüfungsverfahren der Masterstudiengänge übereinstimmend geltenden Regelungen. |
| Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes bzw. eines fachärztlichen Gutachtens verlangt werden. |
| Zu den Prüfungen wird nur zugelassen, wer sich innerhalb des festgelegten Meldezeitraums vor dem Prüfungstermin anmeldet. Die fristgerechte Anmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme. Über die konkreten Meldezeiträume und das Meldeverfahren werden die Studierenden rechtzeitig zu Beginn der Vorlesungszeiten eines jeden Semesters in geeigneter Weise informiert. Siehe auch Abmeldung! |
| Module sowie Prüfungs- und Studienleistungen , die in dem gleichen oder einem anderen Studiengang an einer Hochschule innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss des Studiengangs bzw. das Dekanat. |
| Gemäß dem Gleichheitsgrundsatz müssen für alle Kandidatinnen und Kandidaten gleiche äußere Prüfungsbedingungen herrschen. |
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Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums |
| Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Hochschulprüfungen.
60 Jahre aufzubewahren sind:
Bescheinigungen oder Listen von Studienleistungen der Studierenden sowie alle übrigen Prüfungsunterlagen (z.B. Klausuren, Abschlussarbeiten) von Hochschulprüfungen sind (soweit sie nicht zurückgegeben werden) fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. |
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An einer deutschen Hochschule erworbene Zeugnisse und Urkunden werden von Behörden, Unternehmen und Geschäftspartnern anderer Staaten oftmals nur anerkannt, wenn deren Echtheit oder ihr Beweiswert nachgewiesen werden kann. Studierende, die Zeugnisse und Urkunden an der Technischen Hochschule Mittelhessen erworben haben und sich damit im Ausland bewerben möchten, können sich die Echtheit der o. a. Dokumente vom Prüfungsamt vorbeglaubigen lassen. Nach der Vorbeglaubigung wird dann vom Regierungspräsidium Gießen eine so genannte Apostille (Auslandslegalisierung) zum Beweis der Echtheit ausgestellt. |
| Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist von maximal drei Monaten eine Aufgabenstellung aus ihrem oder seinem Studienfach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Ausgabe, Bearbeitungszeit, Abgabe und Bewertung der Bachelorerarbeit ist in den §§ 17 und 18 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen geregelt. |
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Bei erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums wird ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss erworben und abhängig von der Fachrichtung der akademische Grad „Bachelor of Science“ („B. Sc.“), „Bachelor of Engineering“ („B. Eng.“) oder „Bachelor of Arts“ („B. A.“) verliehen. Der im jeweiligen Studiengang zu vergebende Bachelorgrad ist in den Fachspezifischen Bestimmungen der Prüfungsordnung festgelegt. Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt mit Aushändigung einer Urkunde an die Kandidatin oder den Kandidaten. |
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Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums in einem Bachelorstudiengang wird der akademische Grad Bachelor of Science (B. Sc.), Bachelor of Engineering (B. Eng.) oder Bachelor of Arts (B.A.) mit Urkunde verliehen. Die Urkunde kann neben der Bezeichnung des Studiengangs auch die Studienrichtung enthalten. Die Urkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der THM und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der THM versehen. Die Urkunde trägt das Datum des Bachelorzeugnisses. |
| Mit der am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes soll an hessischen Hochschulen bis spätestens Ende 2010 nur noch das Studieren in Bachelor- und Masterstudiengängen möglich sein. Die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge sollen sich von den bisherigen Diplomstudiengängen bspw. durch die Modularisierung der Inhalte und die Einführung von ECTS unterscheiden. Die Regelstudienzeit der neuen Bachelorstudiengänge kann bei mindestens sechs bis maximal acht Semestern liegen. Im Anschluss an das Bachelorstudium haben die Studierenden die Möglichkeit, in einem ein- bis zweijährigen Masterstudiengang das Wissen des ersten Studiums zu vertiefen, interdisziplinär zu erweitern oder sich zu spezialisieren. |
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Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Bachelorzeugnis. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts unterzeichnet. |
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Nach Abschluss des Studiums kann BAfög-Empfängerinnen und -empfängern ein Teil des Darlehens erlassen werden,
Auf Antrag stellt das Prüfungsamt entsprechende Bescheinigungen aus. Nähere Informationen zu diesem Thema gibt es beim Bundesverwaltungsamt. |
| Eine Prüferin oder ein Prüfer ist befangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Objektivität der Prüfungsdurchführung hervorzurufen. Die Beweislast hierfür liegt bei der Kandidatin oder dem Kandidaten und die Maßstäbe hierfür werden hoch angesetzt. Befangenheit kann auch vorliegen, wenn Prüferinnen und Prüfer in einem persönlichen oder besonders nahen Verhältnis zu der Kandidatin oder dem Kandidaten stehen (Verlobte, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der eingetragenen Lebenspartner und Pflegeeltern und Pflegekinder). Die Besorgnis, eine Prüferin oder ein Prüfer sei befangen, muss grundsätzlich vor der Prüfung geltend gemacht werden. |
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Das Prüfungsamt beglaubigt bis zu maximal 5 Kopien aller an der Technischen Hochschule Mittelhessen ausgestellten Dokumente, insbesondere Diplom- oder Bachelorzeugnisse , sowie Diplom- oder Bachelourkunden . Zur Begalubigung sind das jeweilige Original sowie die Kopien vorzulegen. |
| Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist so zu begründen, dass der Prüfling die Möglichkeit hat, diese nachzuvollziehen und von seinem Recht, wirksam Einwände dagegen vorzubringen Gebrauch machen kann. |
| Die Prüfungskommissionen können bei mündlichen Leistungen entweder aus zwei Prüferinnen und Prüfern oder aus einer Prüferin oder einem Prüfer und mindestens einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer bestehen. Beisitzerinnen und Beisitzer düfen nicht selbst prüfen und sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse verpflichtet, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erlangen. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer wird nur bestellt, wer in dem Fachgebiet, auf das sich die Leistung bezieht, sachkundig ist und mindestens die Diplom-, Master- oder Bachelorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt hat. |
| In Hessen gibt es derzeit sechs staatlich anerkannte Berufsakademien. Voraussetzung für die Aufnahme an einer Berufsakademie ist neben einer Hochschulzugangsberechtigung der Abschluss eines Ausbildungsvertrags mit einem Unternehmen. Es muss mit der jeweiligen Berufsakademie zusammenarbeiten. Die Ausbildung an einer Berufsakademie dauert drei Jahre und die Berufsakademien in Hessen sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger. Sie müssen aber ein staatliches Anerkennungsverfahren durchlaufen. Mit einem an einer BA erworbenen Bachelorabschluss ist das Weiterstudium in einem Masterstudiengang der THM unter den gegebenen Voraussetzungen möglich. |
| Berufspraktische Phase (BPP) |
| Die Praxis- oder Projektphase im Bachelorstudium ist ein inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in Zusammenarbeit mit der Berufspraxis durchgeführt wird. Die Praxisphase ist ein Modul. |
| In den Diplomstudiengängen der Technischen Hohschule Mittelhessen ist ein Berufpraktisches Studiensemester (BPS) Bestandteil des Studiums. Das Berufspraktische Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt im Umfang von mindestens 20 Wochen, der in der Regel in einer Einrichtung der Berufspraxis abgeleistet wird. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn ausreichend Praxisstellen nicht zur Verfügung stehen, kann das Berufspraktische Studiensemester durch gleichwertige Praxisprojekte oder -phasen ganz oder teilweise ersetzt werden. Die Beschaffung eines Praxisplatzes bei einem geeigneten Unternehmen obliegt den Studierenden im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereich. Das BPS wird durch einen Ausbildungsvertrag zwischen der Studentin oder dem Studenten und der Praxisstelle geregelt. |
| Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet ist. Regelung für Bachelor- und Masterstudiengänge: Setzt sich eine Prüfungsleistung aus mehreren Teilleistungen zusammen, müssen zum Bestehen in jeder Teilleistung mindestens 30% und in der gesamten Leistung mindestens 50 % erreicht sein. |
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Grundsätzlich liegt die Beweisführung bei einem Täuschungsversuch bei der Prüferin oder dem Prüfer. Wenn jedoch einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Prüfling getäuscht hat, dreht sich die Beweislast um. |
| Die Prüfungsleistungen und Prüfungsteilleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Für die Bewertung der einzelnen Leistungen werden in den Bachelor- und Masterstudiengängen Prozentpunkte verwendet, die gemäß § 9 der Allgemeinen Bestimmungen in Noten umgerechnet werden. |
| Gemeinsam mit seinen europäischen Nachbarn hat sich Deutschland 1999 in Bologna das Ziel gesetzt, bis zum Jahre 2010 einen gemeinsamen europäischen Hochschulraum zu schaffen. Die Umstellung der Studiengänge auf das zweistufige Bachelor-/Master-Studiensystem ist das auffälligste Ergebnis des Bologna Prozesses. |
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Zum Nachweis erfolgreich absolvierter Module und deren Übertragung auf andere Studiengänge werden Creditpoints (Kreditpunkte/Leistungspunkte) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Die Creditpoints werden unabhängig von der Bewertung bei Bestehen einer Leistung erteilt und der Kandidatin oder dem Kandidaten bescheinigt. Creditpoints werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Der Arbeitsaufwand umfasst die Teilnahme an Lehrveranstaltungen , deren Vor- und Nachbereitung, Praktika, Exkusionen, die Erarbeitung von Studienarbeiten und Seminarvorträgen, die Vorbereitungen der Prüfungen, die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und schließlich die Prüfungen selbst. Der für den Erwerb eines Creditpoint zu Grunde liegende Arbeitsaufwand darf 30 Stunden nicht überschreiten, ist realistisch zu ermitteln, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Die Arbeitsbelastung der Studierenden soll insgesamt 900 Arbeitsstunden pro Semester nicht überschreiten. In einem Semester sind 30 Creditpoints, in einem Studienjahr 60 Creditpoints zu erwerben. |
| Das Curriculum ist die Übersicht über die im jeweiligen Studiengang zu erbringenden Module, d.h. der Studienverlaufsplan. |
| Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Dekanaten sind Ansprechpersonen für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Studium und den Prüfungen. Die meisten Entscheidungen werden dort unmittelbar getroffen. Wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht selbst über bestimmte Anliegen (z. B. die Anerkennung von Leistungen, die Studierende woanders erworben haben) entscheiden können, vermitteln sie zu den im Fachbereich zuständigen Personen. Das sind neben der Dekanin oder dem Dekan meistens die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse oder auch einzelne Professorinnen oder Professoren. |
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An der Technischen Hochschule Mittelhessen sind die Dekanate bzw. die Prüfungsausschüsse für die laufende Prüfungsorganisation verantwortlich. Die Prüfungsakten der Studierenden werden in den Fachbereichssekretariaten geführt. An anderen Fachhochschulen oder Universitäten übernimmt bzw. übernehmen das zentrale Prüfungsamt oder zentrale Prüfungsämter Aufgaben, die bei uns in die Fachbereiche verlagert sind. |
| Diploma Supplement |
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Im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses wurden die Hochschulen von der Hochschulrektorenkonferenz aufgefordert, zusätzlich zu den gewohnten Abschlusszeugnissen ergänzende Unterlagen in Form eines Diploma Supplements und einem Transcript of Records auszugeben. Das Diploma Supplement informiert über die Hochschule und den absolvierten Studiengang sowie allgemein über die Hochschulstruktur in Deutschland. Abweichend vom Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz wurde von unserer Hochschule eine Form der Dokumente entwickelt, die neben der vorgeschriebenen englischsprachigen Version auch eine deutschsprachige im selben Dokument vorsieht. Die Ausstellung des Diploma Supplements erfolgt im jeweiligen Fachbereich. |
| Diplomgrad |
| Je nach Diplomstudiengang verleiht die Technische Hochschule Mittelhessen nach bestandener Diplomprüfung den akademischen Diplomgrad an die Absolventinnen und Absolventen. |
| Diplomurkunde |
| Die Absolventin oder der Absolvent erhält neben dem Diplomzeugnis eine Diplomurkunde, in der die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet wird. Die Diplomurkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der THM und der Dekanin oder dem Dekan des jeweiligen Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen. |
| Diplomzeugnis |
| Über die bestandene Diplomprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Diplomzeugnis. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts unterzeichnet. Das Diplomzeugnis enthält die Module der Diplomprüfung, deren Bewertung und ggf. Creditpoints . Die Studienrichtung, das Thema, die Bewertung der Diplomarbeit, ggf. mit Kolloquium , sowie die Gesamtnote und auf Antrag erbrachte Zusatzmodule, deren Bewertung und Creditpoints. Das Diplomzeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist. |
| Duale Studiengänge |
| Die Technische Hochschule Mittelhessen bietet das so genannte StudiumPlus, d.h. ein vollwertiges Fachhochschulstudium plus Berufserfahrung an. Die Studierenden können sich an der Technischen Hochschule Mittelhessen in so genannte duale Studiengänge immatrikulieren und haben gleichzeitig einen Studienvertrag mit einem Unternehmen aus der Region. |
| Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wird der Kandidatin oder dem Kandidaten Einsicht in alle sie oder ihn betreffenden Prüfungsunterlagen (einschl. der Protokolle und etwaiger Gutachten) gewährt. |
| Studienbewerberinnen oder –bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 63 HHG , die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, können die Zulassung zu einer Einstufungsprüfung entsprechend § 30 HHG beantragen. Durch die Einstufungsprüfung soll festgestellt werden, welche Module und zugehörige Prüfungen mit welcher Bewertung als erbracht gelten. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einstufungsprüfung. Das Ergebnis der Einstufungsprüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei wird festgestellt, welche Module mit welcher Bewertung als erbracht gelten. |
| Die Technische Hochschule Mittelhessen kann die Immatrikulation in einem Studiengang versagen, wenn die oder der Studierende, in dem Studiengang eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat. |
| Entzug des akademischen Grades |
| Wird ein Täuschungsversuch erst im Nachhinein, d.h. nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird sowohl das unrichtige Zeugnis als auch die Urkunde eingezogen. Der akademische Grad wird damit entzogen. |
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ECTS wurde als Transfersystem konzipiert, das die Mobilität der Studierenden im europäischen Raum fördern, Zeitverluste durch Auslandsaufenthalte vermeiden und die Studienplanung transparent und kalkulierbar gestalten soll. Creditpoints beschreiben das relative Gewicht eines Moduls bezogen auf den gesamten Studienaufwand. Maßeinheit und Grundlage zur Bestimmung der zuzuordnenden Anzahl von Kreditpunkten ist der "Workload" (Arbeitsbelastung). Berücksichtigt werden alle Elemente des Studiums, also auch Studienarbeiten und weitere selbstorganisierte Studienanteile, die im jeweiligen Curriculum vorgesehen sind. Die Festsetzung von Kreditpunkten für die einzelnen curricularen Elemente ist die Aufgabe der Fachbereiche, die den jeweiligen Studiengang anbieten. |
| Fachbereichssekretariate |
| Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fachbereichssekretariaten sind Ansprechpersonen für alle Fragen im Zusammenhang mit Studium und Prüfungen. Die meisten Entscheidungen werden dort unmittelbar getroffen. Wenn Fachbereichssekretärinnen oder Fachbereichssekretäre nicht selbst über bestimmte Anliegen (z. B. die Anerkennung von Leistungen, die Studierende woanders erworben haben) entscheiden können, vermitteln sie zu den im Fachbereich zuständigen Personen. Das sind neben der Dekanin oder dem Dekan meistens die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse oder auch einzelne Professorinnen oder Professoren. |
| Fachgebundene Hochschulreife |
| Es erhalten solche Bewerberinnen und Bewerber eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation, die durch eine Bescheinigung der Fachhochschule nachweisen, dass sie bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Creditpoints (60-90) oder bei Absolvierung bestimmter Module (nämlich diejenigen der ersten zwei oder drei Semester) ein Grundstudienäquivalent - also „einen vergleichbaren Studienabschnitt“ nach § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG - durchlaufen haben. |
| Fachspezifische Bestimmungen |
| § 33 des Hessischen Hochschulgesetzes sieht vor, dass die Hochschulen Allgemeine Bestimmungen für Bachelor - und Masterprüfungsordnungen erlassen. Diese Allgemeinen Bestimmungen enthalten die für die Prüfungsverfahren in Bachelor- und Masterstudiengängen übereinstimmend geltenden Regelungen. Die Fachbereiche beschließen dann auf Basis dieser Allgemeinen Bestimmungen die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen. Wesentlicher Inhalt der Fachspezifischen Bestimmungen ist die Beschreibung der Module nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz. |
| Freischuss/Freiversuch |
| In den Bachelor- und Masterstudiengängen gibt es keinen so genannten Freiversuch oder Freischuss mehr. In den Diplomstudiengängen ist dieser (wenn vorhanden), in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt. |
| Fristen |
| Die Prüfungstermine und die Meldefristen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit eingehalten werden kann. Die Belange von Studierenden mit Familienpflichten sollen angemessen berücksichtigt werden. Zu den Leistungen wird nur zugelassen, wer sich innerhalb des festgelegten Meldezeitraums vor dem Prüfungstermin anmeldet. Die fristgerechte Anmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme. Über die konkreten Meldezeiträume und das Meldeverfahren werden die Studierenden rechtzeitig zu Beginn der Vorlesungszeiten eines jeden Semesters in geeigneter Weise informiert. |
| Grundpraktikum |
| In einigen Bachelorstudiengängen ist für das Studium ein Grundpraktikum nachzuweisen, welches grundsätzlich möglichst vor Beginn des Studiums ausgeübt werden sollte. Der formale Ablauf des Grundpraktikums ist in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt. Ziel des Praktikums ist die Aneignung praktischer Grundkenntnisse und Fertigkeiten sowie das Kennenlernen der betrieblichen Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Bereiche. Das Grundpraktikum ist kein Bestandteil des Studiums oder eines Moduls und ergibt keine Creditpoints . |
| Grundsatz der Chancengleichheit |
| Hiernach sollen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. |
| Grundsatz des Überdenkens |
| Nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hat der Prüfling im Hinblick auf die Bewertung seiner Leistungen einen Anspruch auf Überdenken seiner Einwendungen durch die Prüferin oder den Prüfer in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren. |
| Grundständige Studiengänge |
| Als grundständige Studiengänge werden sowohl die Bachelor |
| Gruppenarbeit |
| Bei schriftlichen Prüfungen (Klausur) sind Gruppenarbeiten nicht zulässig. Finden sonstige schriftliche Arbeiten als Gruppenarbeiten statt, müssen die individuellen Leistungen des einzelnen Prüfling deutlich erkennbar und bewertbar sein. |
| Sowohl die Prüfungs- als auch die Studienordnungen der THM sehen keine Härtefallregelung vor. |
| Bildung ist in Deutschland Aufgabe der einzelnen Bundesländer. Wie jedes Bundesland hat somit auch Hessen ein eigenes Hochschulgesetz (Hessisches Hochschulgesetz/HHG ), das für alle hessischen Hochschulen Gültigkeit hat. |
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Zu den Aufgaben des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gehört die Fach- und Rechtsaufsicht der Hochschul- und Kulturinstitutionen des Landes Hessen. Außerdem ist es für hochschul-, forschungs- und kulturpolitische Fragen sowie für die Förderung von Wissenschaft und Kunst in Hessen zuständig. An der Spitze des Ministeriums steht die Staatsministerin oder der Staatsminister als politisch Verantwortliche oder Verantwortlicher für das Ressort. Ihr oder ihm steht die Staatssekretärin oder der Staatssekretär zur Seite, die Amtschefin oder Amtschef und oberste Beamtin oder oberster Beamter des Ministeriums ist. Die Ministerin oder der Minister vermittelt der Öffentlichkeit die inhaltlich und politisch begründeten Ziele und Aktivitäten ihres oder seines Hauses. Hierzu dienen Veröffentlichungen, Veranstaltungen sowie Medien- und Pressearbeit des Pressereferats. Die Organisationsstruktur des Ministeriums umfasst vier Abteilungen: Die Abteilung I für Personal- und Organisationsangelegenheiten, Personalvertretung, Verwaltungsreform, Finanzen und Controlling sowie allgemeine Rechtsangelegenheiten, die Abteilung II für Investitionsplanung, Informationstechnologie, Internationale Angelegenheiten, Belange der Studierenden und die Abteilung III für Hochschulen und Forschung. Die Abteilung IV ist für Kultur und Kunst zuständig. |
| Das Hochschulrahmengesetz (HRG) ist ein zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Rahmengesetz zum Hochschulrecht. Da die Kultur- und Wissenschaftshoheit in Deutschland bei den Bundesländern liegt hat das Land Hessen die entsprechenden Details im Hessischen Hochschulgesetz geregelt. |
| Aufgrund der Diplom-, Bachelor- und Masterprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad. |
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Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung mit der die oder der Studierende ihre oder seine Abschlussarbeit verteidigt. In den Fachspezifischen Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung kann ein Kolloquium entweder als eigenständige Prüfung oder als Teil der Abschlussarbeit vorgesehen sein. Voraussetzung für das Kolloquium ist das Bestehen der Bachelor- Master- oder Diplomarbeit bzw. des schriftlichen Teils der Arbeit. Es findet vor zwei Prüferinnen oder Prüfern statt. Den Termin des Kolloquiums legen die Prüferinnen oder Prüfer in Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten fest. Der Termin soll in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Arbeit stattfinden. Verlauf, Inhalt und Ergebnisse des Kolloquiums sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von einer Prüferin oder einem Prüfer geführt wird. Das Kolloquium wird von beiden Prüferinnen oder Prüfern nach § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Fachhochschule bewertet. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist die Bewertung der Arbeit und des Kolloquiums im Anschluss an das Kolloquium bekannt zu geben. Für ein bestandenes Kolloquium werden Creditpoints nach ECTS vergeben, die in den Fachspezifischen Bestimmungen festgelegt sind. |
| Ein konsekutiver Masterstudiengang baut auf einem speziellen Bachelorstudiengang auf. Er kann den Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder – soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt – fachübergreifend erweitern. Nicht konsekutive Masterstudiengänge sind Masterstudiengänge, die inhaltlich nicht auf dem vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen. Sie schließen an ein beliebiges, abgeschlossenes Studium an (z. B. einen Bachelor, aber auch an das traditionelle Diplom, an den Magister oder an einen ersten Master). |
| Die KMK ist ein freiwilliger Zusammenschluss der für Bildung, Erziehung und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister bzw. Senatoren der Länder. |
| Lehrveranstaltung |
| Eine Lehrveranstaltung kann sein: eine Vorlesung, eine Übung , ein Praktikum , ein Seminar oder eine Exkursion. |
| Masterarbeit |
| Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist von maximal sechs Monaten eine Aufgabenstellung aus ihrem oder seinem Studienfach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Ausgabe, Bearbeitungszeit, Abgabe und Bewertung der Masterarbeit ist in den §§ 17 und 18 der Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen geregelt. |
| Mit der am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) soll an hessischen Hochschulen bis spätestens Ende 2010 nur noch das Studieren in Bachelor- und Masterstudiengängen möglich sein. Die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge sollen sich von den bisherigen Diplomstudiengängen durch Modularisierung der Inhalte und die bspw. durch die Einführung von ECTS unterscheiden. Die Regelstudienzeit der neuen Bachelorstudiengänge kann bei sechs bis maximal sieben Semestern liegen. Im Anschluss an das Bachelorstudium haben die Studierenden die Möglichkeit, in einem ein- bis zweijährigen Masterstudiengang das erste Studium zu vertiefen, interdisziplinär zu erweitern oder sich zu spezialisieren. |
| Bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums verleiht die Technische Hochschule Mittelhessen den akademischen Mastergrad. |
| Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt mit Aushändigung der Masterurkunde an die Kandidatin oder den Kandidaten. Die Urkunde kann neben der Bezeichnung des Studiengangs auch die Studienrichtung enthalten. Die Urkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der THM und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der THM versehen. Die Urkunde trägt das Datum des Masterzeugnisses . |
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Über die bestandene Masterprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Masterzeugnis, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts unterzeichnet. Es enthält die
Das Masterzeugnis trägt das Datum, an dem die Masterprüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist. |
| Mentoren |
| Die THM bietet den Studierenden eine regelmäßige persönliche Betreuung durch eine Mentorin oder einen Mentor an. |
| Mitschnitte von Vorlesungen und anderen Hochschulveranstaltungen sind nur mit der Einwilligung der jeweils zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zulässig. |
| Den Prüfling trifft hinsichtlich der Einhaltung ihrer oder seiner Prüfungs- und Studienordnung bezüglich der Einhaltung der dortigen Regelungen eine Mitwirkungspflicht. Der Prüfling muss sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bspw. regelmäßig von sich aus über die Prüfungsbedingungen informieren. |
| Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine nach inhaltlichen und thematischen Gesichtspunkten gebildete Lehr- und Lerneinheit, die sich in der Regel über ein Semester, in Ausnahmefällen maximal über zwei Semester erstreckt. Das Studium setzt sich aus Pflicht- und Wahlpflicht-Modulen zusammen. Ein Modul umfasst in der Regel 4 bis 8 Creditpoints . Es kann sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen und wird mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen, die nach Maßgabe der Fachspezifischen Bestimmungen in begründeten Fällen auch in mehreren Teilleistungen erbracht werden kann. Die Vorschriften zu Prüfungsleistungen und Prüfungen sind für die Teilleistungen entsprechend anzuwenden. Die Fachspezifischen Bestimmungen können Vorleistungen als Voraussetzung für die Teilnahme an den abschließenden Prüfungsleistungen vorsehen. Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom erfolgreichen Abschluss eines anderen Moduls oder mehrerer anderer Module abhängig gemacht werden. Näheres hierzu und die Beschreibung der Module ist in den Fachspezifischen Bestimmungen enthalten. |
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Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der Fachspezifischen Bestimmungen der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen. Sie regeln:
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| Modulcode |
| Der Modulcode ist eine Folge von alphanumerischen und numerischen Zeichen, der jeweils einem Modul zuzuordnen ist. Es gibt keine unterschiedlichen Module, denen der gleiche Modulcode zugeordnet wird. |
| Das Modulhandbuch ist Bestandteil jeder Bachelor- und Masterprüfungsordnung. Es beschreibt die Module des jeweiligen Studiengangs. |
| Jedes Modul ist mit einer Prüfungsleistung abzuschließen. Die Prüfungsleistung wird entsprechend § 9 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterprüfungsordnungen bewertet. |
| Die Modulverantwortliche oder der Modulverantwortliche ist dafür zuständig, dass die Beschreibung eines Moduls auf dem aktuellen Stand bleibt; sie koordiniert in Abstimmung mit der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden, dem Studienausschuss nach § 53 Abs. 2 HHG und dem Dekanat die Aktualisierung entsprechender Modulbeschreibungen zum jeweils vorgesehenen Zeitpunkt. Es handelt sich hierbei in der Regel um eine Professorin oder einen Professor bzw. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die oder der selbst in dem Modul als Lehrende bzw. Lehrender eingebunden ist. Die bzw. der Modulverantwortliche wird vom Dekanat des Fachbereichs eingesetzt. |
| Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Kandidatinnen oder Kandidaten oder als Einzelprüfung abgelegt. Bei der letzten Wiederholung muss eine mündliche Prüfungsleistung vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt werden. Mündliche Prüfungen sollen je Kandidatin oder Kandidat und Fach mindestens 15 Minuten betragen und 60 Minuten nicht überschreiten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und zu begründen. Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören, wenn die Kandidatin oder der Kandidat damit einverstanden ist und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sowie für Kandidatinnen und Kandidaten, die sich zum selben Termin der Prüfung unterziehen. |
| Wenn eine Kandidatin durch Nachweis Mutterschutz geltend macht, ist dies ein wichtiger Hinderungsgrund, d.h. eine spätere Abmeldung, ein Versäumnis, die Nichteinhaltung der vorgegebenen Bearbeitungszeit oder ein Rücktritt von einer Prüfung ist dadurch möglich. Der Hinderungsgrund muss dem Dekanat , dem Prüfungsausschuss oder der Prüferin oder dem Prüfer unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. |
| Eine Leistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt. |
| Bestandene Prüfungsleistungen können grundsätzlich nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden. Nach Maßgabe der Prüfungsordnung ist in einigen Diplomstudiengängen die einmalige Wiederholung eines Freiversuchs zur Notenverbesserung möglich. |
| Ein Plagiat ist der Diebstahl geistigen Eigentums. Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung , Prüfungsteilleistung oder Vorleistung mithilfe von Plagiaten zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit „nicht ausreichend“ bewertet und gilt als „nicht bestanden“. |
| Pflichtmodule sind im Rahmen des Studiums verbindlich zu absolvierende Module bzw. Fächer. |
| Praktikum |
| Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben in einem Labor der Hochschule. Die oder der Lehrende leitet die Studierenden an und überwacht die Veranstaltung. Studierende bereiten die jeweiligen theoretischen Grundlagen vor, führen praktische Arbeiten und Versuche durch, fassen die Ergebnisse mündlich oder schriftlich zusammen und präsentieren sie entsprechend den Anforderungen der Modulbeschreibung. |
| Zum Kennenlernen der betrieblichen Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Bereiche kann in den jeweiligen Studiengängen das Absolvieren eines Praktikums vorgesehen sein. Dieses stellt keinen Bestandteil des Studiums oder eines Moduls dar und ergibt keine Creditpoints . Die Praktikumsordnung regelt den formalen Ablauf des Praktikums. Eine Übersicht der gültigen Praktikumsordnungen finden Sie hier. |
| Praxisphase |
| Die Praxis- oder Projektphase im Bachelorstudium ist ein inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in Zusammenarbeit mit der Berufspraxis durchgeführt wird. Die Praxisphase ist ein Modul . |
| Projektarbeit |
| Die Projektarbeit dient der eigenständigen methodischen Entwicklung einer praxisorientierten Problemlösung unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Zusammenhänge. Projektplanung, -durchführung und -ergebnisse sind schriftlich und mündlich zu präsentieren. Projekte werden als Einzelarbeiten oder Arbeiten kleiner Gruppen entsprechend den Anforderungen der Modulbeschreibung angefertigt. |
| Promotion |
| Nach einem erfolgreich abgeschlossenen achtsemestrigen Diplomstudium an einer Fachhochschule ist das Promovieren an einer Universität grundsätzlich möglich. Wurde ein Bachelorstudium plus anschließendes Masterstudium (mind. 300 Creditpoints) erfolgreich absolviert, ist die Möglichkeit einer Promotion ebenfalls gegeben. Näheres über die jeweiligen Bedingungen ist in den Promotionsordnungen der Universitäten festgelgt. |
| Prüfer/Prüferin |
| Zu Prüferinnen und Prüfern werden nur Professorinnen oder Professoren und andere berechtigte Personen bestellt, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Leistung bezieht, eine eigenverantwortliche selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Prüferinnen und Prüfer sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse verpflichtet, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erlangen. |
| Prüfungsabbruch |
| Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne wichtigen Grund zurück tritt. |
| Prüfungsabmeldung |
| Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis eine Woche vor einem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen schriftlich abmelden. Eine spätere Abmeldung oder ein Rücktritt von der Prüfung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt. Der Hinderungsgrund muss dem Dekanat, dem Prüfungsausschuss oder der Prüferin oder dem Prüfer unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes bzw. eines fachärztlichen Gutachtens verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. |
| Prüfungsamt |
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Das Prüfungsamt der Technischen Hochschule Mittelhessen ist für die Koordination des Prüfungswesens einschließlich der Erteilung der Zeugnisse und Urkunden zuständig, d.h. zu den Aufgaben des Prüfungsamtes gehören:
Die Verantwortlichkeit des Dekanats bzw. Fachbereichs nach § 23 Abs. 6 HHG bleibt hiervon unberührt. Auch achtet das Prüfungsamt darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamts hat das Recht, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend und an Prüfungen als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. |
| Prüfungsangst |
| Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Studierende mit Prüfungsangst sind die Zentrale Studienberatung, die psychologische Beratung beim AStA Gießen oder die Sozialberatung des Studentenwerks. |
| Prüfungsanmeldung |
| Zu den Prüfungen wird nur zugelassen, wer sich innerhalb des festgelegten Meldezeitraums vor dem Prüfungstermin anmeldet. Die fristgerechte Anmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung. Über die konkreten Meldezeiträume und das Meldeverfahren werden die Studierenden rechtzeitig zu Beginn der Vorlesungszeiten eines jeden Semesters in geeigneter Weise informiert. |
| Prüfungsausschuss |
| Für jeden Studiengang wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig ist. Ihm gehören drei Professorinnen oder Professoren und zwei Studierende an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat, bei mehreren am Studiengang beteiligten Fachbereichen von den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche gewählt. Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen Professorinnen oder Professoren sein und dem Prüfungsausschuss als Mitglied angehören. Sie werden vom Prüfungsausschuss gewählt. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Prüfungsausschuss erlangen, verpflichtet. Sie haben das Recht, bei Prüfungen zugegen zu sein. Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und die Stimmenmehrheit der Professorinnen oder Professoren gewährleistet ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. |
| Prüfungsdauer |
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Mündliche Prüfungen in Bachelor- und Masterstudiengängen sollen je Kandidatin oder Kandidat und Fach mindestens 15 Minuten betragen und 60 Minuten nicht überschreiten. Die Dauer einer Klausur orientiert sich am Umfang des Moduls, d.h. sie darf 60 Minuten nicht unter- und 180 Minuten nicht überschreiten. Achtung! Für Studierende in Diplomstudiengängen ist die jeweilige Diplomprüfungsordnung zu beachten!!! |
| Prüfungskommission |
| Die Prüfungskommissionen der Bachelor- und Masterstudiengänge bestehen bei mündlichen Leistungen entweder aus zwei Prüferinnen und Prüfern oder aus einer Prüferin oder einem Prüfer und mindestens einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer. |
| Prüfungsleistung |
| Die von den Studierenden zu erbringenden Prüfungsleistungen können als mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungen durch Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten (z.B. Bachelorarbeit, Studienarbeiten, Projektarbeiten) und als andere bewertbare Prüfungen erbracht werden. Sie können außer bei Klausuren auch als Gruppenarbeiten stattfinden. Bei Gruppenarbeiten müssen die individuellen Leistungen der einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein. Die Prüfungsleistungen sind studienbegleitend zu erbringen. Anzahl, Art, Semesterzuordnung, Dauer und Voraussetzungen hierzu sind den Fachspezifischen Bestimmungen, bei Diplomstudiengängen in der jeweiligen Prüfungs- oder Studienordnung, zu entnehmen. |
| Prüfungsordnung |
| Die Prüfungsordnungen der THM sind keine eigenen Gesetze, sondern Satzungen der Hochschule. Sie werden aufgrund des HHG erlassen. Die THM hat am 15. Dezember 2004 Allgemeine Bestimmungen für Bachelor- und Masterprüfungsordnungen verabschiedet, die vom HMWK genehmigt wurden und am 13. Juni 2005 in Kraft getreten sind. Sie enthalten die für die Prüfungsverfahren aller Bachelor- und Masterstudiengänge übereinstimmend geltenden Verfahrensregelungen und sind Bestandteil der jeweiligen Prüfungsordnungen. Sie werden ergänzt durch die Fachspezifischen Bestimmungen. Die letzte Änderung wurde am 27. Oktober 2010 vom Senat beschlossen, und tritt mit Wirkung vom 01. März 2011 in Kraft. Eine Übersicht aller gültigen Prüfungsordnungen finden Sie hier. |
| Prüfungsrecht |
| Rechtsgrundlage für das Prüfungsrecht an hessischen Hochschulen sind die Prüfungs- und Studienordnungen (Allgemeinen Bestimmungen als Bestandteil der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen), das Hessische Hochschulgesetz und die verwaltungsrechtlichen Vorschriften (VwGO, HVwVfG). Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Technischern Hochschule Mittelhessen (Prüfungsamt) zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft das Prüfungsamt dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind. |
| Prüfungstermine |
| Die Studierenden werden rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Prüfungstermine informiert. Sie sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit eingehalten werden kann. Auch sind die Belange von Studierenden mit Familienpflichten angemessen zu berücksichtigen. Zu den Leistungen wird nur zugelassen, wer sich innerhalb des festgelegten Meldezeitraums vor dem Prüfungstermin anmeldet. Die fristgerechte Anmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme. Über die konkreten Meldezeiträume und das Meldeverfahren werden die Studierenden rechtzeitig zu Beginn der Vorlesungszeiten eines jeden Semesters in geeigneter Weise informiert. |
| Prüfungsunfähigkeit |
| Der Prüfling muss seine Prüfungsunfähigkeit sofort anzeigen, darlegen und beweisen, denn eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt. |
| Prüfungszeitverlängerung |
| Die Prüfungsdauer ist in den Prüfungs- und Studienordnungen festgelegt. Wird die Prüfungszeit überschritten, führt dies in der Regel zu einem Fehlversuch. Bei Vorliegen von Gründen für eine Verlängerung der Prüfungszeit trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Einzelfallentscheidung. |
| Rechtsbehelfe |
| Als Rechtsbehelf gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren haben die Studierenden die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, muss dies innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Technischen Hochschule Mittelhessen (Prüfungsamt) erhoben und schriftlich begründet werden. Hilft das Prüfungsamt dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Str. 4, 353390 Gießen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. |
| Rücktritt |
| Ein Rücktritt von einer Prüfung ist nur möglich, wenn ein wichtiger HinderungsgrundDekanat, dem Prüfungsausschuss oder der Prüferin oder dem Prüfer unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft vorliegt. Der Hinderungsgrund muss dem gemacht werden. |
| Sanktionen bei Täuschungsversuch |
| Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung, Prüfungsteilleistung oder Vorleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit „nicht ausreichend“ bewertet und gilt als „nicht bestanden“. In schwerwiegenden Fällen einer Täuschung (z. B. bei Plagiat oder bei Inanspruchnahme einer anderen Person als Verfasserin oder Verfasser einer Leistung oder bei erneuter Täuschung) kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen mit der Folge, dass die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden ist. |
| Schweigepflicht |
| Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse verpflichtet, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erlangen. Das gilt auch für Vorsitzende und Mitglieder von Prüfungsausschüssen sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Prüfungsverwaltung. |
| Semesterwochenstunden |
| Zeiteinheit zur Angabe des Lehrumfangs in einer Lehrveranstaltung bzw. einem Modulbaustein (Vorlesung, Übung, Seminar oder Praktikum), die von einer oder einem Lehrenden geleitet wird. Eine Semesterwochenstunde entspricht einem Lehrumfang von 45 Minuten pro Woche. Die Multiplikation mit der Anzahl an Semesterwochen in der Veranstaltungszeit (in der Regel 18 Wochen) ergibt die Abschätzung des Lehrumfangs in Zeitstunden. |
| Seminar |
| In einem Seminar geht es um die Erarbeitung komplexer Fragestellungen, die Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die Beurteilung vorwiegend neuer Problemstellungen (aus Sicht der Studierenden) mit wissenschaftlichen Methoden. Die oder der Lehrende leitet die Veranstaltung, führt die Diskussion. Die Studierenden erarbeiten selbstständig längere Beiträge und tragen die Ergebnisse vor. Die von den Studierenden zu erbringenden Leistungen werden in den entsprechenden Modulbeschreibungen aufgeführt. |
| Soft Skills |
| Unter Soft Skills versteht man nicht-technische Lehrinhalte wie bspw. wissenschaftliches Arbeiten. Soft Skills müssen in einem gewissen Umfang in den verschiedenen Studienprogrammen der Fachhochschule Gießen-Friedberg enthalten sein. |
| Sprache |
| Die Lehrsprache der verschieden Module der Master- und Bachelorstudiengänge der THM wird in den Modulbeschreibungen vorgegeben. Achtung: Für Studierende in Diplomstudiengängen ist die jeweilige Diplomprüfungsordnung zu beachten!!! |
| Sprechstunden Friedberg |
| Während des Semesterbetriebs findet am Studienort Friedberg eine wöchentliche, zweistündige Sprechstunde statt. Die Termine werden rechtzeitig zu Beginn des Semesters über die Prüfungsamts-Website bekannt gegeben |
| Sprechstunden Gießen |
| Die Mitarbeiterinnen im Prüfungsamt stehen Mo - Fr von 9.00 - 12.00 Uhr und nach Vereinbarung am Platz der Deutschen Einheit 2 in den Räumen S101 und S103 für alle Prüfungsangelegenheiten zur Verfügung. |
| Störung |
| Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Leistung ausgeschlossen werden; die betreffende Leistung wird mit „nicht ausreichend“ bewertet. |
| Studienleistungen |
| Studienleistungen sind der Eigen- und Fremdkontrolle dienende Leistungsnachweise, die in ihren Anforderungen Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Die Regelungen für letzmalige Wiederholungen und Wiederholungsfristen finden bei Studienleistungen grundsätzlich keine Anwendung. Studienleistungen werden nur in Diplomstudiengängen angeboten. |
| Studienordnungen |
| Basierend auf den Bestimmungen der Prüfungsordnung regelt die Studienordnung den formalen Ablauf des Studiums. Den Studienordnungen sind Angaben zu den Studienzielen, zu den Inhalten und Anforderungen der Fächer zu entnehmen. Aus den Studienordnungen können Sie ersehen, welche Lehrveranstaltungen in den beiden Studienabschnitten Grund- und Hauptstudium besucht und welche Prüfungen erbracht werden müssen. Studienordnungen finden nur bei Diplomstudiengängen Anwendung. |
| Teilleistung |
| Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet ist. Setzt sich eine Prüfungsleistung aus mehreren Teilleistungen zusammen, müssen zum Bestehen in jeder Teilleistung insgesamt mindestens 50% erreicht sein. |
| Transcript of Records (ToR) |
| Beim Transcript of Record handelt es sich um eine Übersicht der erbrachten Leistungen des Studierenden ergänzt um detallierte Beschreibungen der Studien- und Prüfungsinhalte. Das Transcript of Records wird in deutscher und in englischer Sprache erstellt und wird zusammen mit den gewohnten Abschlusszeugnissen ausgegeben. Die Erstellung eines Transcript of Records erfolgt in dem jeweiligen Fachbereich. |
| Übung |
| Bei einer Übung handelt es sich um eine systematische Durcharbeitung von Lehrstoffen sowie die Vermittlung von Fakten und Methoden. Die Übungen werden überwiegend von einem Dozenten betreut. Dieser gibt eine Einführung, stellt die Aufgaben und gibt Lösungshilfen. Hierbei arbeiten die Studierenden einzeln oder in Gruppen. Die Aufgaben sollen weitestgehend selbständig gelöst werden. |
| Verwaltungsgericht |
| Hilft das Prüfungsamt einem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Str. 4, 353390 Gießen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. |
| Vorlesung |
| Bei den Vorlesungen wird von der oder dem Lehrenden eine Zusammenhängende Darstellung des Lehrstoffes gegeben. Es sollen hierbei Fakten und Methoden vermittelt werden. Die Inhalte (Lehrstoff)zu den einzelnen Modulen finden Sie in den Modulhandbüchern des jeweiligen Studienganges. |
| Vorlesungszeiten |
| Die Vorlesungszeit beginnt jeweils an einem Montag undet an einem Freitag. Die aktuellen Vorlesungszeiten der Fachhochschule finden Sie hier. Der Beginn der Vorlesungszeit ist nicht gleich der Beginn eines Semesters. |
| Vorpraktikum |
| Ein Vorpraktikum ist bei manchen Studiengängen spätestens bei der Einschreibung in einem festgelegten Umfang nachzuweisen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier. |
| Wahlpflichtmodul |
| Wahlpflichtmodule können aus einem Katalog im vom Studienplan (Curriculum) vorgegebenen Umfang ausgewählt werden. |
| Weiterbildungsstudiengänge |
| Weiterbildungsstudiengänge schließen sich an ein abgeschlossenes Studium (z. B. Bachelor, Diplom, Magister oder an einen ersten Master) an und setzen zusätzlich eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung voraus. |
| Widerspruchsbescheid |
| Studierende haben die Möglichkeit gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren Widerspruch einzulegen. Sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, muss dies innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Technischen Hochschule Mittelhessen (Prüfungsamt) erhoben und schriftlich begründet werden. Hilft das Prüfungsamt dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Str. 4, 35390 Gießen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. |
| Wichtiger Grund |
| Eine verspätete Abmeldung, ein Versäumnis, die Nichteinhaltung der vorgegebenen Bearbeitungszeit oder ein Rücktritt von der Prüfung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt. Dies kann die Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten, die Krankheit eines von der Kandidatin oder dem Kandidaten allein zu versorgenden Kindes oder allein zu versorgenden nahen Angehörigen sein. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Kandidatin durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Der Prüfungsausschuss entscheidet im Einzelfall. Der Hinderungsgrund muss dem Dekanat, dem Prüfungsausschuss oder der Prüferin oder dem Prüfer unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes bzw. eines fachärztlichen Gutachtens verlangt werden. |
| Wiederholungsversuche |
| Nicht bestandene Prüfungsleistungen und –teilleistungen können in den Bachelor- und Masterstudiengängen dreimal wiederholt werden. Die Bachelorarbeit mit Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Achtung: Bitte die Diplomprüfungsordnungen beachten!!! |
| Zweitstudium |
| Ein Zweitstudium ist ein weiteres grundständiges Studium, das nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums aufgenommen wird. |


A-Z
Technische Hochschule Mittelhessen - University of Applied Sciences - Wiesenstraße 14 - 35390 Gießen - 0641 309-0 -