Häufig gestellte Fragen
Was tun wenn es mal schief läuft? |
|
Kann ich nach endgültigem Nichtbestehen meinen Studiengang wechseln?
|
Bekomme ich bei einem Studiengangwechsel Leistungen anerkannt? |
Wie melde ich mich zu Prüfungen an oder ab? |
Wie oft kann ich Klausuren wiederholen, gibt es dafür eine Wiederholungsfrist, was passiert, wenn ich diese versäume? |
Was ist das Berufspraktische Semester (BPS)? |
Was muss ich bei der Anfertigung meiner Abschlussarbeit (Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) beachten? |
Was ist ein Kolloquium? |
Welche Bescheinigungen stellt das Prüfungsamt aus? |
Was ist ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records? |
| Probleme beim Prüfungsablauf |
|
Alle Hochschulmitglieder (Professorinnen, Professoren, Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Studierende) können sich jederzeit im Prüfungsamt beraten lassen, wenn sie Fragen im Zusammenhang mit der Prüfungsordnung oder dem Prüfungsverfahren haben. Insbesondere Studierende, die ein besonderes Problem im Zusammenhang mit Prüfungen haben, das sie nicht im Fachbereich lösen können (z.B. mit der Bewertung einer Klausur oder wenn eine mündliche Prüfung schief gelaufen ist), sollten sich an das Prüfungsamt wenden. Es wird versucht, in jedem Einzelfall eine verbindliche Klärung herbei zu führen.
|
| Endgültiges Nichtbestehen einer Prüfungsleistung |
|
Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungsleistungen ist begrenzt. Wer alle nach seiner Prüfungsordnung möglichen Prüfungsversuche ausgeschöpft und auch die letzte Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, hat in diesem Studiengang endgültig nicht bestanden. Sie oder er erhält vom Fachbereich einen schriftlichen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen und kann gegen diese Entscheidung Widerspruch beim Prüfungsamt einlegen. Akzeptiert die Studentin oder der Student die Entscheidung, informiert das Prüfungsamt nach Ablauf der Widerspruchsfrist das Studierendensekretariat über das endgültige Nichtbestehen. Die Studentin oder der Student wird zum Ende des jeweiligen Semesters zwangsexmatrikuliert und kann in dem Studiengang nicht erneut immatrikuliert werden. Wenn die Studentin oder der Student Widerspruch gegen die Entscheidung einlegt, bleibt sie oder er bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in dem Studiengang immatrikuliert. Die Zwangsexmatrikulation erfolgt in diesem Fall erst nach Abschluss des Widerspruchs- und einem eventuell anschließenden Klageverfahren.
|
| Widerspruchsverfahren |
|
Eine betroffene Studentin oder ein betroffener Student kann gegen prüfungsrechtliche Entscheidungen Widerspruch einlegen. Eine prüfungsrechtliche Entscheidung ist z.B. endgültiges Nichtbestehen, eine abschließende Prüfungsnote, die Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer woanders erworbenen Leistung. Widersprüche sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Prüfungsamt möglich. Über den Widerspruch wird im Einzelfall entschieden. Sinnvoll und wichtig ist, dass Studierende, die mit prüfungsrechtlichen Entscheidungen unzufrieden sind, sich beim Prüfungsamt beraten lassen, bevor sie Widerspruch einlegen. Sehr häufig lassen sich Probleme im Beratungsgespräch lösen, ohne dass ein Widerspruch notwendig ist. |
| Wechsel vom Diplomstudiengang (FH) zum Diplomstudiengang (FH) |
| Generell ist ein Weiterstudium nur in den noch angebotenen höheren Fachsemestern und bis zur endgültigen Einstellung des jeweiligen Diplomstudiengangs möglich. Es handelt sich um einen Hochschulwechsel, für den keine Fachsemester-Einstufung des Fachbereichs erforderlich ist. Ein Weiterstudium nach endgültigem Nichtbestehen ist in „gleichen“ Diplomstudiengängen (FH) nicht möglich. „Gleich“ ist hierbei, was „gleich heißt“" und die „gleiche Studiendauer“ hat. Studienbewerberinnen und –bewerber, die in einen Diplomstudiengang (FH) eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, aber bei Anwendung der Prüfungsordnung der THM noch Prüfungsversuche hätten, werden immatrikuliert. Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber hat durch eine Bestätigung der bisherigen Fachhochschule die Anzahl ihrer oder seiner dortigen Prüfungsversuche nachzuweisen. Dieser Nachweis dient der Entscheidung, ob ein Weiterstudium prüfungsrechtlich möglich ist. Eine Anrechnung der woanders erbrachten Fehlversuche erfolgt jedoch nicht. Bsp: Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber hat im Diplomstudiengang Maschinenbau an der Fachhochschule Weihenstephan endgültig nicht bestanden. Dann wäre ihr oder ihm ein Weiterstudium im Diplomstudiengang Maschinenbau an der THM grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, ihr oder ihm würden noch Prüfungsversuche gemäß unserer Prüfungsordnung zustehen. |
| Wechsel vom Diplomstudiengang (Uni) zum Diplomstudiengang (FH) |
| Bei den Diplomstudiengängen an Universitäten und Fachhochschulen handelt es sich um zwei verschiedene Studiengänge, so dass auch nach endgültigem Nichtbestehen im Diplomstudiengang (Uni) ein Weiterstudium in einem Diplomstudiengang (FH) grundsätzlich möglich ist. Das Weiterstudium ist nach Fachsemester-Einstufung des Fachbereichs nur noch in einem angebotenen höheren Fachsemester möglich (vgl. oben). |
| Wechsel vom Diplomstudiengang (Uni/FH) zum Bachelorstudiengang (FH) |
| Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Studiengänge, so dass nach entsprechender Fachsemester-Einstufung trotz endgültigem Nichtbestehen im Diplomstudiengang (Uni/FH) ein Weiterstudium in einem Bachelorstudiengang (FH) grundsätzlich möglich ist. Das Weiterstudium ist dabei im ersten oder einem höheren Fachsemester möglich. Bsp: Wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber im Diplomstudiengang Betriebwirtschaft an der Justus-Liebig-Universität Gießen oder an der THM endgültig nicht bestanden hat, wäre ihr oder ihm ein Weiterstudium im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der THM grundsätzlich möglich. Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren und die geltenden Fristen müssen berücksichtigt werden. |
| Wechsel vom Bachelorstudiengang (FH/Uni) zum Diplomstudiengang (FH) |
| Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Studiengänge, so dass trotz endgültigem Nichtbestehen im Bachelorstudiengang (Uni/FH) ein Weiterstudium in einem Diplomstudiengang (FH) grundsätzlich möglich ist. Das Weiterstudium ist nach Fachsemester-Einstufung des Fachbereichs nur noch in einem angebotenen höheren Fachsemester möglich. Bsp: Wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber im Bachelorstudiengang Maschinenbau an der TU München endgültig nicht bestanden hat, wäre ihr oder ihm ein Weiterstudium im Diplomstudiengang Maschinenbau an der THM nach Einstufung in einem angebotenen höheren Fachsemester grundsätzlich möglich. |
| Wechsel zwischen Bachelorstudiengängen (Uni/FH) gleicher Studienlänge |
| Bei gleichnamigen Bachelorstudiengängen mit identischer Regelstudienzeit an Universitäten und Fachhochschulen handelt es sich um die gleichen Studienvarianten, d.h. grundsätzlich ist hier ein Wechsel nach endgültigem Nichtbestehen in demselben Studiengang nicht möglich. Auch hier gilt, dass Studienbewerberinnen und –bewerber zu immatrikulieren sind, wenn ihnen nach unserer Prüfungsordnung noch Versuche zustehen würden. Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber weist durch eine Bestätigung der bisherigen Hochschule die Anzahl der dortigen Prüfungsversuche nach. Der Nachweis dient der Entscheidung, ob ein Weiterstudium grundsätzlich möglich ist, nicht der Anrechnung von Fehlversuchen. Eine Fachsemester-Einstufung ist nicht erforderlich. Bsp: Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber hat im sechssemestrigen Bachelorstudiengang Betriebwirtschaft an der Justus-Liebig-Universität Gießen endgültig nicht bestanden. Dann wäre ihr oder ihm ein Weiterstudium im sechssemestrigen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der THM grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, ihr oder ihm würden noch Prüfungsversuche gemäß unserer Prüfungsordnung zustehen. |
|
Wechsel zwischen Bachelorstudiengängen (Uni/FH) unterschiedlicher |
| Bei Bachelorstudiengängen mit unterschiedlicher Regelstudienzeit handelt es sich um zwei unterschiedliche Studiengänge, da Bachelorstudiengänge an Fachochschulen und Universitäten nur dann als „gleich“ angesehen werden, wenn sie sich sowohl hinsichtlich des „Namens“ als auch der „Studiendauer“ gleichen. Somit ist ein Weiterstudium auch nach endgültigem Nichtbestehen im siebensemestrigen Bachelorstudiengang (Uni/FH) in einem sechssemestrigen Bachelorstudiengang (FH) oder umgekehrt grundsätzlich möglich. Das Weiterstudium ist dabei ohne Fachsemestereinstufung im ersten oder einem höheren Fachsemester möglich. Bsp: Wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem sechssemestrigen Bachelorstudiengang Biotechnologie an der Ludwig-Maximilian-Universität München endgültig nicht bestanden hat, wäre ihr oder ihm ein Weiterstudium im siebenssemestrigen Bachelorstudiengang Biotechnologie an der THM grundsätzlich möglich. |
| Bekomme ich bei einem Studiengangwechsel Leistungen anerkannt? |
|
Bestandene Leistungen aus dem vorherigen Studium, egal ob Studien- oder Prüfungsleistung, Modul und BPS können anerkannt werden. Die jeweilige Leistung muss gleichwertig sein. Eine Anrechnung wird von den Fachbereichen vorgenommen Den jeweiligen Ansprechpartner in den einzelnen Fachbereichen erfragen Sie bitte in dem zuständigen Dekanat. Zur Anerkennung müssen die Studierenden alle erforderlichen Unterlagen im Fachbereich vorlegen. Soweit wie möglich werden die Leistungen mit Note übernommen und später dann in die Gesamtnotenberechnung mit einbezogen. Im Abschlusszeugnis werden die anerkannten Leistungen mit aufgeführt.
|
| Wie melde ich mich zu Prüfungen an der FH Gießen-Friedberg an und ab? |
|
Klausuren werden während der Klausurwochen entweder am Ende des Semesters oder zu Beginn des Folgesemesters geschrieben. Die Anmeldung muss innerhalb der vom Fachbereich festgelegten Meldezeiträume stattfinden. Die Dekanate legen Art, Zahl, zeitliche Abfolge und Termine für die Klausuren rechtzeitig fest und geben diese in geeigneter Weise bekannt. Bei der Anmeldung zu den einzelnen Prüfungsleitungen müssen die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen in den Prüfungsordnungen beachtet werden. Die An- und Abmeldung zu den Klausuren erfolgt Online.
Auch bei der Abmeldung von einer Klausur müssen die Abmeldefristen beachtet werden. Abmeldung ohne triftige Gründe von einer Klausur ist bis eine Woche vor der Klausur möglich Bei Rücktritt von der Klausur wegen einer Krankheit muss unverzüglich ein ärztliches Attest - oder - wenn verlangt - auch ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden. |
| Wie oft kann ich Klausuren wiederholen, gibt es dafür eine Wiederholungsrist und was passiert, wenn ich diese versäume? |
|
Bestandene Prüfungsleistungen können grundsätzlich nicht wiederholt werden! Zumeist gibt es drei Wiederholungsversuche bei Nichtbestehen. Dies ist in der jeweiligen Prüfungsordnung (PO), bei den Bachelor- und Masterstudiengängen in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt. Bei Diplomstudiengängen ist die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb einer in der jeweiligen PO bestimmten Frist möglich, diese beträgt zumeist ein Jahr nach dem ersten Fehlversuch. Versäumt der Studierende diese Frist, wird ihm oder ihr ein Fehlversuch angerechnet. |
| Was ist das Berufspraktische Semester (BPS) und wie läuft es ab? |
|
Mit Ausnahme der Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen ist für jeden Studiengang ein so genanntes „Berufspraktisches Studiensemester (BPS) oder eine Praxis- bzw. Projektphase“ in den jeweiligen PO´s vorgesehen. Das BPS ist ein inhaltlich bestimmter, betreuter und durch eine Lehrveranstaltung begleiteter Ausbildungsabschnitt im Umfang von mindestens 20 Wochen. Das BPS sollte in einer Einrichtung der Berufspraxis abgeleistet werden. Die Studierenden sollen dabei ihre zukünftigen Aufgaben durch eigene Tätigkeiten kennen lernen. Das BPS, die Praxis- oder Projektphase ist in den jeweiligen PO´s durch eine Praxisordnung geregelt. Jeder Fachbereich hat einen so genannten BPS–Beauftragten, der Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem BPS ist. Die jeweiligen Fachbereichssekretariate können hierzu Auskunft geben. In Friedberg ist das Placement-Center Ansprechstelle für berufspraktische Studien. |
| Was muss ich bei der Anfertigung meiner Abschlussarbeit (Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) beachten? |
|
Durch die Anfertigung ihrer Abschlussarbeit sollen die Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Studienfach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Regelungen zu Themenausgabe, Themenrückgabe und den Bewertungsmodalitäten sind in den jeweiligen PO´s geregelt. |
| Was ist ein Kolloquium? |
|
Das Kolloquium ist eine mündliche Befragung über die Abschlussarbeit. Das Kolloquium kann als eigenständige Prüfung erfolgen oder als Teil der Bachelorarbeit. Voraussetzung für das Kolloquium ist das Bestehen der Abschlussarbeit oder des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit. |
|
Wir stellen Bescheinigungen sowie Bestätigungen rund um das Studium aus. Im Einzelnen sind das beispielsweise
|
|
Alle Hochschulen sind verpflichtet, jeder Absolventin und jedem Absolventen ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records auszuhändigen. Dies ist in Beschlüssen der HRK, in Erlassen des HMWK und in den jeweiligen Bachelorprüfungsordnungen festgelegt worden. Das Diploma Supplement ist „Teil des ‚Europass', einer Initiative europäischer Staaten zur internationalen transparenten Dokumentation arbeitsmarktrelevanter Qualifikationen und Kompetenzen". Für die Technische Hochschule Mittelhessen hat das Präsidium mit Beschluss vom 13.02.2007 bekräftigt, dass ab Sommersemester 2007 die Fachbereiche und Zentren der Hochschule verpflichtet sind, allen Absolventinnen und Absolventen ein Diploma Supplement und Transcript of Records auszustellen. |


FAQ
Technische Hochschule Mittelhessen - University of Applied Sciences - Wiesenstraße 14 - 35390 Gießen - 0641 309-0 -