Mit der Exmatrikulation endet Ihre Mitgliedschaft bei der Hochschule. Die Exmatrikulation ist nur notwendig, wenn Sie die Hochschule endgültig verlassen und nicht bei einem Studiengangwechsel innerhalb der THM.

Nach erfolgreichem Studienabschluss oder nach Studienabbruch müssen Sie sich exmatrikulieren. Die Exmatrikulation auf eigenen Antrag ist jederzeit möglich. Sie wirkt in der Regel zum Ende eines Semesters. Auf ausdrücklichen Wunsch ist eine Exmatrikulation auch zu einem bestimmten Stichtag möglich, jedoch nicht rückwirkend.


  • Die Antragsstellung erfolgt direkt über den E-Campus über das Menü Service - Anträge. Sollten Sie keinen Zugriff mehr auf den E-Campus haben, wenden Sie sich an das InfoCenter.
  • Falls Sie sich zum Semesterende exmatrikulieren wollen aber bereits zum Folgesemester zurück gemeldet sind, bitte noch zusätzlich den Antrag Erstattung Beiträge stellen.
  • Sofern Sie noch im Besitz von Eigentumsgegenständen der Hochschule sind (Bücher, Schlüssel, Geräte etc.), geben Sie diese bitte vor der Exmatrikulation ab.

Eine Bescheinigung zur Feststellung von Ausfallzeiten in der Rentenversicherung sowie eine Studienzeitbescheinigung (Exmatrikulationsbescheinigung) werden Ihnen im E-Campus als PDF zur Verfügung gestellt. Sie haben max. 90 Tage nach Exmatrikulation noch Zugriff auf Ihren Account.

Auf ausdrücklichen Wunsch kann Ihnen die Bescheinigung auch postalisch oder via E-Mail als PDF zugestellt werden.

Die Exmatrikulation erfolgt (gem. § 65 Hessisches Hochschulgesetz) von Seiten der Hochschule aus, wenn Sie

  • sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet haben,
  • aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheids immatrikuliert worden sind und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,
  • bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für die Hochschule, das Studentenwerk, die Studierendenschaft oder die Zahlung fälliger Gebühren nicht erbringen,
  • Ihre Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht erfüllen,
  • eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden haben.