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Patentberatung und -verwertung

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Die gemeinsame Patentberatungs- und -verwertungsstelle der Technischen Hochschule Mittelhessen, der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg berät und unterstützt die Angehörigen dieser drei mittelhessischen Hochschulen hinsichtlich des patentrechtlichen Schutzes ihrer Erfindungen und deren wirtschaftlicher Verwertung.

Die Patent- und Vermarktungsagentur der drei Hochschulen ist in die TransMIT Gesellschaft für Technologietransfer mbH eingebunden. Diese Stelle arbeitet eng mit dem Zentrum für Forschung und Transfer der Technischen Hochschule Mittelhessen zusammen. Die Leistungen sind für Angehörige der mittelhessischen Hochschulen kostenlos. Alle Informationen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Im Rahmen von H-IP-O, der Hessischen Intellectual Property Offensive, haben sich die hessischen Hochschulen zusammengeschlossen, um Produkt- und Verfahrens-Innovationen zu vermarkten.



Ansprechpartner an der Technischen Hochschule Mittelhessen
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Justiziariat
Telefon: 0641 309-1020

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Zentrum für Forschung und Transfer
Telefon: 0641 309-1349
Telefax: 0641 309-2966

 


Voraussetzungen für Patentschutz
(Kriterien der Patentierbarkeit)
:
Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 Patentgesetz).

Vorliegen einer Erfindung
Eine Erfindung ist eine neue Lehre zum technischen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkraft zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges. Durch ein Patent lässt sich insbesondere nicht schützen:

  • Entdeckung sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
  • ästhetische Formschöpfungen,
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten (Buchführungssysteme) sowie Computerprogramme als solche (d. h. soweit sie keine technische Lehre enthalten).

Neuheit
Als neu im obigen Sinne gilt der Gegenstand des Patents, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Dieser umfasst alle Kenntnisse die vor der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung irgendwo in der Welt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

Eine wichtige Voraussetzung für den Schutz durch ein Patent ist die absolute Neuheit der Erfindung. Vorveröffentlichungen (Fachzeitschriften, Messen, Internet) sind neuheitsschädlich und schließen den nachträglichen Patentschutz aus. Unter einschränkenden Umständen ist bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der Vorveröffentlichung aber noch der Schutz durch andere gewerbliche Schutzrechtsarten möglich.

Erfinderische Tätigkeit
Die Erfindung muss sich vom Stand der Technik abheben. Die Erfindung darf sich für den durchschnittlichen Fachmann auf dem Erfindungsgebiet nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Ein wichtiges Indiz für die Erfindungshöhe ist der technische Fortschritt, der sich durch die Erfindung ergibt. Eine ausreichende Erfindungshöhe kann gegeben sein bei:

  • der Überwindung eines technischen Vorurteils,
  • der nicht naheliegenden Kombination einzelner, an sich bekannter Merkmale.

Gewerbliche Anwendbarkeit
Als gewerblich anwendbar im obigen Sinne gilt der Gegenstand des Patentes, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.

 



Überblick über die gewerblichen Schutzrechtsarten

Weitere Informationen finden Sie beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

 

Schutzrecht
Schutzgegen-
stand
Laufzeit Voraussetzung Entstehung
des Rechts
Gesetz
Patent Technische Erfindungen
20 Jahre Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerblich anwendbar Anmeldung, Prüfung, Erteilung Patentgesetz
Gebrauchs-
muster
Technische Erfindung 10 Jahre Neuheit, erfinderischer Schritt, gewerblich anwendbar Anmeldung, Eintragung Gebrauchs-
mustergesetz
Geschmacks-
muster
Design und Flächenmuster
20 Jahre Neuheit, Eigentümlichkeit Anmeldung Geschmacks-
mustergesetz
Urheberrecht Werke: Literatur, Wissenschaft und Kunst, Software bis 70 Jahre nach dem Tod Schöpferische Gestaltungshöhe durch Entstehung des Werkes Urheberrechts-
gesetz
Marke Waren, Dienstleistungen, Geschäftl. Gezeichnungen, Werke (Titel) 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar Unterscheidungskraft,
Benutzung
Anmeldung, Eintragung Markengesetz

 

Über die folgenden Links können Sie sich über Patentrecht und Patentverwertung informieren:

Seminar im Rahmen der „BMBF-Verwertungsoffensive“: Patent-, Marken- und Designschutz, Informationsquellen für die Forschung und Schutzmöglichkeiten für Forschungsergebnisse, Patentinformationszentrum Kassel, 7. und 14. Juli 2003 an der Universität Marburg, Seminarunterlagen:

 

Patentämter:

Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Telefon: 089 2195-0
Telefax: 089 2195-2221

Europäisches Patentamt
Erhardtstraße 27
80331 München
Telefon: 089 2399-0
Telefax: 089 2399-4560

 

Kammern und Verbände:

Patentanwaltskammer
Körperschaft des Öffentlichen Rechts
Tal 29
80331 München
Telefon: 089 242278-0
Telefax: 089 242278-24

 

Patentinformationszentren:

Patentinformationszentrum Darmstadt
Hessische Landes- und Hochschulbibliothek
Schöfferstraße 8
64295 Darmstadt
Telefon: 06151 16-5427
Telefax: 06151 16-5538

Patentinformationszentrum Kassel
Gesamthochschul-Bibliothek
Diagonale 10
34127 Kassel
Telefon: 0561 804-3480
Telefax: 0561 804-3427

 


Informationen für Bedienstete der Technischen Hochschule Mittelhessen

Patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen von Bediensteten der Technischen Hochschule Mittelhessen unterliegen dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG vom 25. Juli 1957, zuletzt geändert am 18.1.2002). Zu den Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes zählen alle Angestellten, Arbeiter und Beamte.

Mit der Novellierung des § 42 ArbNErfG wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Erfindungs- und Patentwesens im Hochschulbereich grundlegend umgestaltet. Das frühere Hochschullehrerprivileg, das dienstlich gemachte Erfindungen der Hochschullehrer zu freien Erfindungen erklärt hatte, ist entfallen. An seine Stelle ist eine Regelung getreten, nach der auch für Hochschulerfindungen grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des ArbNErfG gelten. Modifiziert wird das allgemeine Arbeitnehmererfindungsgesetz im Hochschulbereich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Forschung und Lehre, bei der Erfindervergütung und durch den Ausschluss der Inanspruchnahme von Erlösbeteiligungen. Das neue Recht trat am 7.2.2002 in Kraft.

Für Erfindungen an Hochschulen gilt:
Jede Erfindung, die ein Hochschul­be­schäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden (§ 5).
Formular für die Erfindungsmeldung ( PDF, Intranet der THM)

Eine solche Diensterfindung kann innerhalb von vier Monaten vom Dienstherrn in Anspruch genommen (§§ 6 ff.), im eigenen Namen schutzrechtlich gesichert und auf Rechnung der Hochschule verwertet werden. Der Erfinder hat in einem solchen Fall Anspruch auf Erfindervergütung (§§ 9 ff.) in Höhe von 30 Prozent der Brutto-Verwertungseinnahmen (§ 42 Nr. 4).
Technische Hochschule Mittelhessen - University of Applied Sciences - Wiesenstraße 14 - 35390 Gießen - 0641 309-0 - info@thm.de