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Informationen für Bedienstete der Technischen Hochschule Mittelhessen

Patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen von Bediensteten der Technischen Hochschule Mittelhessen unterliegen dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG vom 25. Juli 1957, zuletzt geändert am 18.1.2002). Zu den Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes zählen alle Angestellten, Arbeiter und Beamte.

Mit der Novellierung des § 42 ArbNErfG wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Erfindungs- und Patentwesens im Hochschulbereich grundlegend umgestaltet. Das frühere Hochschullehrerprivileg, das dienstlich gemachte Erfindungen der Hochschullehrer zu freien Erfindungen erklärt hatte, ist entfallen. An seine Stelle ist eine Regelung getreten, nach der auch für Hochschulerfindungen grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des ArbNErfG gelten. Modifiziert wird das allgemeine Arbeitnehmererfindungsgesetz im Hochschulbereich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Forschung und Lehre, bei der Erfindervergütung und durch den Ausschluss der Inanspruchnahme von Erlösbeteiligungen. Das neue Recht trat am 7.2.2002 in Kraft.

Für Erfindungen an Hochschulen gilt:
Jede Erfindung, die ein Hochschul­be­schäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden (§ 5).
Formular für die Erfindungsmeldung ( PDF, Intranet der THM)

Eine solche Diensterfindung kann innerhalb von vier Monaten vom Dienstherrn in Anspruch genommen (§§ 6 ff.), im eigenen Namen schutzrechtlich gesichert und auf Rechnung der Hochschule verwertet werden. Der Erfinder hat in einem solchen Fall Anspruch auf Erfindervergütung (§§ 9 ff.) in Höhe von 30 Prozent der Brutto-Verwertungseinnahmen (§ 42 Nr. 4).

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