THM

Beurlaubung vom Studium

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden.

Insbesondere

1. bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,

2. für die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des
Studiums ist,

3. für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt,

4. für die Zeit eines Mutterschutzes oder der Elternzeit,

5. für die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen,

6. bei Erfüllung des Wehr- oder Zivildienstes nach Art 12a des Grundgesetzes

7. bei der Mitwirkung als ernannter oder gewählter Vertreter/Vertreterin in der
akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.

Hinweise:

Der Antrag auf Beurlaubung ist zu begründen. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen; im Falle einer Erkrankung muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden.

Ein studienbedingtes Praktikum (nicht Grundpraktikum und BPS) wird durch eine entsprechende Bescheinigung des Fachbereiches nachgewiesen.

Ein Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule ist durch die Vorlage der Immatrikulation der ausländischen Gasthochschule nachzuweisen. Zusätzlich mit dem Beurlaubungsantrag muss auch eine schriftliche Bestätigung des Fachbereiches oder des Auslandsreferates über den Zusammenhang des Auslandsaufenthaltes mit dem Studium vorgelegt werden.

Der Nachweis des Mutterschutzes erfolgt durch Vorlage der entsprechenden Seiten des Mutterpasses (Kopie). Eine Elternzeit wird durch die Kopie der Geburtsurkunde des Kindes (beglaubigte Kopie) dokumentiert.

Das ärztliche Zeugnis über die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen soll auch Angaben darüber enthalten, dass die Pflege von der/dem Studierenden im beantragten Beurlaubungssemester tatsächlich geleistet wird.

Der Wehr- oder Zivildienst ist mit dem Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes nachzuweisen.

Die Mitwirkung als ernannter oder gewählter Vertreter/Vertreterin in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung wird mit einer schriflichen Bescheinigung der zuständigen Stelle belegt.


Bitte beachten Sie :

  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
  • Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist in der Regel nur im Fall der Nr. 1, 4, 5 und 6 (siehe oben) möglich.
  • Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Ausnahmen: Im Fall der Urlaubsgründe 4, 5, 6 und 7 (siehe oben).
  • Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen, aus dem vorherigen Semester, während der Beurlaubung ist möglich
  • Eine Beurlaubung zur Vorbereitung auf eine Diplomarbeit oder Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Scheinfreiheit.
  • Eine Beurlaubung zur Ableistung des Grundpraktikums und des BPS (auch im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes) ist ausgeschlossen.
  • Eine Beurlaubung für ein in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschriebenes Auslandssemester ist nicht möglich.
  • Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.
  • Eine Beurlaubung ist max. für vier Semester möglich. Ausnahmen: Im Fall der Urlaubsgründe 4 und 6 (siehe oben).
  • Das passive Wahlrecht ruht während des Urlaubssemesters (d.h., beurlaubte Studierende können an Wahlen der Hochschule teilnehmen, sind aber selbst nicht wählbar).

Den Antrag und weitere Auskünfte erhalten Sie in den Studiensekretariaten der Technischen Hochschule Mittelhessen oder hier.

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