Infos für Lehrbeauftragte
Sehr geehrte Lehrbeauftragte, sehr geehrter Lehrbeauftragter,
wir freuen uns, dass Sie bereit sind, einen Beitrag zum Erfolg des Masterstudiums durch lebendige, anschauliche und vor allem anwendungsorientierte Lehre beizutragen. Im folgenden erhalten Sie einige Informationen zu Regelungen, um deren Anwendung wir Sie bitten. Vielen Dank.
A.) Zur Abrechnung von Lehraufträgen
Ein Vergütungsanspruch entsteht nicht, wenn der Lehrauftrag nicht durchgeführt wird, sowie für Stunden, die über die erteilte Gesamtstundenzahl hinausgehen. Die Mindestteilnehmerzahl für eine vergütungsfähige Lehrveranstaltung beträgt 5 Teilnehmer/innen.
Auf welche Weise verläuft die Abrechnung?
Wenn der Personalbogen für Lehrbeauftragte vorliegt, kann die Personalabteilung Ihre Daten in das Abrechnungssystem einpflegen (vorher nicht). Durch das Einpflegen wird der schriftliche Auftrag an Sie und der so genannte Einzelstundenachweis erstellt. Auf dem Einzelstundennachweis dokumentieren Sie die von Ihnen tatsächlich geleisteten Stunden und die angefallenen Fahrten zur Hochschule. Nach Abschluss aller Lehrveranstaltungen reichen Sie den Einzelstundennachweis bei dem Studiengangleiter,
Prof. Dr. Ulrich Nissen
Technische Hochschule Mittelhessen
Business School
Wiesenstr. 14
35390 Giessen,
ein.
Nach Prüfung zeichnet der Dekan/die Dekanin die Rechnung ab. Die Personalabteilung pflegt die Stunden in das Abrechnungssystem. Das Produkt aus geleisteten Stunden und Stundensatz ergibt Ihre Vergütung.
Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung selbst nicht an der Hochschule durchgeführt wird. Zudem wird nur einmal monatlich ausgezahlt, so dass die Auszahlung insgesamt Zeit beansprucht. Zusammen mit der Vergütung werden die Reisekosten gezahlt. Für die Benutzung des eigenen PKW wird pauschal 0,23 Euro je gefahrener Kilometer angesetzt. Im Falle der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (nur 2. Klasse) werden die Fahrtkosten gegen Nachweis erstattet.
Unterbringungskosten werden im allgemeinen nicht von der Hochschule getragen. Sollte jedoch die Summe der An- und Rückfahrtstrecke unverhältnismäßig sein, käme auch die Erstattung einer Unterbringung in einem Hotel/einer Pension in Giessen in Betracht. Erstattet wird dann die Variante aus
a.) Summe der Fahrkilometer – für den Fall, dass eine Unterbringung nicht gewählt werden würde – multipliziert mit dem Kilometersatz von 0,23 €/km bzw.
b.) "Übernachtungsentgeld" in Höhe von 60 € für die Unterbringung in einem Hotel/einer Pension in Giessen (Rechnung bitte vorlegen),
die die geringeren Kosten ausmacht.
Die Lehrauftragsvergütung wird ohne Abzug von Steuern gezahlt. Die/der Lehrbeauftragte ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer/seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten dem Finanzamt gegenüber die Zahlung der Vergütung anzugeben. Die Hochschule ist verpflichtet, Zahlungen ab insgesamt 2100,- € jährlich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen („Kontrollmitteilung“). Von diesen Mitteilungen erhalten Sie jeweils eine Durchschrift.
B.) Regelungen zu Blockveranstaltungen
Bei Blockveranstaltungen besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, die dem Dozenten und der Studiengangleitung/-koordination bekannt zu machen sind. Unentschuldigte Abwesenheit wird als Leistungsreduktion angesehen und kann sich demzufolge auch in der Leistungsbeurteilung bis hin zum Nichtbestehen des Moduls niederschlagen.
C.) Regelungen zu Leistungsprüfungen aus: "Allgemeine Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen der Technischen Hochschule Mittelhessen"
§ 6 Prüfungsleistungen, Vorleistungen
(1) Die von den Studierenden zu erbringenden Prüfungsleistungen werden
1. als mündliche Prüfungen (§ 7)
2. als schriftliche Prüfungen durch Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten (z.B. Masterarbeit, Studienarbeiten, Projektarbeiten) (§ 8)
3. als andere bewertbare Prüfungen
erbracht.
(2) Prüfungsleistungen können außer bei Klausuren auch als Gruppenarbeiten stattfinden. Bei Gruppenarbeiten müssen die individuellen Leistungen der einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein.
(3) Die Prüfungsleistungen sind studienbegleitend zu erbringen. Anzahl, Art, Semesterzuordnung, Dauer und Voraussetzungen hierzu sind den Fachspezifischen Bestimmungen zu entnehmen. Prüfungsleistungen sind bei der letzten Wiederholung von zwei Prüfenden zu bewerten. Dabei wird die Bewertung aus dem Durchschnitt der Bewertungen der beiden Prüferinnen oder Prüfer gebildet.
(4) Vorleistungen können Praktika, Laborübungen, Hausarbeiten, Referate oder ähnliche, als Voraussetzung für die Teilnahme an Prüfungsleistungen von den Studierenden zu erbringende Leistungen sein. Wird eine Vorleistung oder werden mehrere Vorleistungen für die Teilnahme an einer Prüfungsleistung vorausgesetzt, ist dies in der Modulbeschreibung festzulegen.
(5) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Vorleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Kandidatin oder dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen oder Vorleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Leistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen oder fachärztlichen Attestes oder Gutachtens verlangt werden.
§ 7 Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Kandidatinnen oder Kandidaten oder als Einzelprüfung abgelegt. Bei der letzten Wiederholung muss eine mündliche Prüfungsleistung vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt werden.
(2) Mündliche Prüfungen sollen je Kandidatin oder Kandidat und Fach mindestens 15 Minuten betragen und 60 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und zu begründen.
(4) Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören, wenn die Kandidatin oder der Kandidat damit einverstanden ist und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sowie für Kandidatinnen und Kandidaten, die sich zum selben Termin der Prüfung unterziehen.
§ 8 Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten
(1) Gruppenarbeiten sind bei Klausuren nicht zulässig.
(2) In der Modulbeschreibung ist festzulegen, wenn eine Klausur ausnahmsweise in Form eines Multiple-Choice-Verfahrens stattfinden soll.
(3) Die Dauer einer Klausur orientiert sich am Umfang des Moduls. Sie darf 60 Minuten nicht unter- und 180 Minuten nicht überschreiten.
(4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll 5 Wochen nicht überschreiten.
§ 11 Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung
(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis eine Woche vor einem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen schriftlich abmelden.
(2) Eine spätere Abmeldung, ein Versäumnis, die Nichteinhaltung der vorgegebenen Bearbeitungszeit oder ein Rücktritt von der Prüfung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt. Der Hinderungsgrund muss dem Dekanat, dem Prüfungsausschuss oder der Prüferin oder dem Prüfer unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes bzw. eines fachärztlichen Gutachtens verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich.
(3) Eine Leistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne wichtigen Grund zurück tritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten darüber, ob der geltend gemachte Grund oder die geltend gemachten Gründe anerkannt werden. Er entscheidet auch, ob und für welchen Zeitraum die Bearbeitungszeit einer schriftlichen Leistung unterbrochen werden kann. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung, Prüfungsteilleistung oder Vorleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit „nicht ausreichend“(5,0) bewertet; sie gilt als „nicht bestanden“. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Leistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Leistung mit „nicht ausreichend (5,0) bewertet. Bei Ausschluss von der weiteren Erbringung der Leistung kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb eines Monats verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend.
§ 12 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 50 % der Prozentpunkte nach § 9 Abs. 1 erreicht sind und die Prüfungsleistung damit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet ist. Besteht eine Prüfungsleistung aus mehreren Teilleistungen, darf zum Bestehen keine Teilleistung mit weniger als 30 % der zu erreichenden Prozentpunkte bewertet sein; in der Prüfungsleistung insgesamt müssen mindestens 50 % der Prozentpunkte erreicht werden. Die jeweilige Modulbeschreibung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Vorleistung bestanden ist.
§ 25 Einsicht in Prüfungsunterlagen
Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wird der Kandidatin oder dem Kandidaten Einsicht in alle sie oder ihn betreffenden Prüfungsunterlagen (einschl. der Protokolle und etwaiger Gutachten) gewährt.



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