Ab dem 03.04.2022 gelten auch in Hessen neue Bestimmungen (Coronavirus-Schutzverordnung der hessischen Landesregierung [CoSchuV], dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen [IfSG], der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung [Corona-ArbSchV], der Dienstanweisungen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst) zum Umgang mit Corona. 

  • Keine 3G-Regel mehr für Studierende und Beschäftigte.
  • Maskenpflicht auf allen Verkehrswegen, vor Lehrräumen, Sanitäranalgen etc. sowie in den Lehrräumen, auch während der Lehrveranstaltungen
  • Maskenpflicht auch in Besprechungen und an Arbeitsplätzen, sodern ein Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird.
  • Lediglich Vortragende sind von der Maskenpflicht befreit, sofern der Abstand zum Auditorium mindestens 1,5 m beträgt. 
  • Bei Sportveranstaltungen kann die Maske während der eigentlichen sportlichen Aktivität abgenommen werden, sofern dies die verantwortliche Übungsleitung so entscheidet.
  • Stets auf ausreichende Belüftung achten.
  • Auf Freiflächen besteht keine Maskenpflicht.

Details zur Maskenpflicht:

Ausschließlich medizinische Maske, d.h. entweder eine zertifizierte OP-Maske oder eine Maske des Standards FFP2, KN95 oder vergleichbar. Unsere dringende Empfehlung gilt dem Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar), da sie Sie und andere am wirksamsten schützt.

Die Befolgung der Maskenpflicht ist entscheidend dafür, dass die THM wieder in Präsenz lehren kann. Dementsprechend werden wir auf die Einhaltung achten und sie gegebenenfalls auch durchsetzen. Als Hochschule setzten wir aber auf die Einsicht aller, sich entsprechend zu verhalten. 

Wir wünschen allen ein gesundes, erfolgreiches und unbeschwertes Sommersemester.
Ihr Präsidium