Das aktuelle Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz ist am 01.03.2018 in Kraft getreten.
Die Handreichung "Urheberrecht in der Wissenschaft" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) unter Mitwirkung des Deutschen Bibliotheksverbandes e. V. gibt eine Orientierung, wie urheberrechtlich geschützte Werke für Lehre und Forschung im Hochschulbereich genutzt werden können.
Hier die wichtigsten Änderungen und Inhalte im Überblick:
Wissenschaftliche Forschung (UrhWissG § 60c)
- Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
- Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
- Abbildungen, Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften, Werke geringen Umfangs können vollständig genutzt werden.
- Es ist eindeutig geregelt, dass es sich bei "Abbildungen" um Werke "geringen Umfangs" handelt, die zugänglich gemacht werden dürfen. Wie umfangreich ein Werk sein darf, damit es noch als Werk geringen Umfangs gilt, ist bisher schon Gegenstand von Gesamtverträgen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern; auf diese Konkretisierung kann zurückgegriffen werden:
- für Druckwerke 25 Seiten
- für Noten 6 Seiten
- für Filme 5 Minuten
- für Musik 5 Minuten
Unterricht und Lehre (UrhWissG § 60a) - hier: Einbindung in Moodle