Diese Seite soll Sie als Lehrende optimal dabei unterstützen, die spezifischen Probleme der Studierenden mit gesundheitlichen Einschränkungen / Behinderungen zu verstehen und wie Sie unterstütztend, unkompliziert aber respektvoll darauf eingehen können.

Was ist eine Behinderung und wie wird der Begriff gesetzlich definiert?

Die gesetzliche Definition von Behinderung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG lautet wie folgt:

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

 

Bei einer Sehbehinderung bzw. Erblindung handelt es sich um eine körperliche Einschränkung. Unter anderem ist die Sehkraft unserer Studierenden zum Teil vollkommen nicht mehr, oder nur noch in einem geringen Maße verfügbar, oder der Studierende im Rollstuhl hat teils Schwierigkeiten ohne Hindernisse in jeden Veranstaltungsraum zu gelangen.

Manchen unserer Studierenden ist ihre Behinderung kaum anzusehen, was eine Einschätzung der Situation des Einzelnen schwierig macht. Viele können sich noch souverän in den Räumen bewegen, aber die Tafel nicht ablesen. Oder sie hören schlecht, aber tragen kein Hörgerät.

Da z. B. die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit bei Sehgeschädigten erheblich beeinträchtigt ist , erfordert es eine individuelle Anpassung der Lernmethoden und die Leistungserbringung eines jeden Studierenden. Der Nachteil, den jeder Student durch seine Behinderung oder chronische Erkrankung hat, muss ausgeglichen werden, damit auch diese Studierenden unter gleichen Voraussetzungen wie ihre nicht behinderten Kollegen die erforderlichen Leistungen erbringen können.

Der Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen soll nicht die fachlichen Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten verringern. Deshalb handelt es sich daher keinesfalls um eine Erleichterung, sondern um eine dem Studierenden individuell angepasste und bedarfsgerechte Gestaltung der zu erbringenden Leistungen. Dies ermöglicht den behinderten und chronisch erkrankten Studierenden das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen.

Die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen bei Studienleistungen geschieht durch Absprache zwischen der/dem Lehrenden und der/dem Behinderten. Bei den Prüfungsleistungen muss der Studierende einen formlosen Antrag an das zuständige Prüfungsamt bzw. den zuständigen Prüfungsausschuss richten. In diesem Antrag sollte der Studierende die für ihn geeigneten Nachteilsausgleiche darlegen. Ein geeigneter Nachweis ist dem Antrag beizufügen.

Ein geeigneter Nachweis kann beispielsweise sein: ärztliches Attest, psychologisches Gutachten, Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch i. S. des § 2 Abs. 2 SGB IX oder die Stellungnahme des Behindertenbeauftragten. Diese nachteilsausgleichenden Maßnahmen dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert werden.

 

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