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Startseite Familiengerechte Hochschule > Beschäftigte > Beratung

Beratung für Beschäftigte

Arbeitsorganisation

Arbeitsorganisation

Im Rahmen des audit familiengerechte hochschule arbeitet die THM kontinuierlich an der Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Die THM verfügt über:

  • Gleitzeit ohne Kernzeiten (Flexibilität)
  • Familienbedingte alternierende Telearbeit (Mobilität)
  • Unterschiedliche Arbeitszeitmodelle aufgrund von Elternzeit oder Pflegezeit (Variabilität)
  • Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Informationen zu den einzelnen Themenbereichen finden Sie im Intranet unter "Personalangelegenheiten". Eine rechtsverbindliche Beratung zu den Möglichkeiten der Arbeitsorganisation erhalten Beschäftigte in der Personalabteilung.

Die zentralen Frauenbeauftragten und das Geichstellungsbüro / Familiengerechte Hochschule stehen Ihnen für grundsätzliche Informationen zum Thema Arbeitsorganisation sowie für Empfehlungen und die Weitergabe von Erfahrungswerten zur Verfügung.

 

Kindergeld

Kindergeld

Beschäftigte der THM erhalten Anträge für das Kindergeld in der Personalabteilung.

Das Merkblatt zum Thema Kindergeld des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie online oder aber auch in Broschürenform in der Personalabteilung bzw. im Gleichstellungsbüro/Familiengerechte Hochschule.

Krankheit des Kindes

Krankheit des Kindes

Ihr Kind ist krank und für Sie stellt sich die Frage der Betreuung? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wenn Sie als Mutter oder Vater die Betreuung Ihres Kindes übernehmen wollen!

Arbeitsbefreiung

Laut Tarifvertrag-Hessen (TV-H) § 29 "Arbeitsbefreiung" kann die/der Beschäftigte (nach § 616 BGB) unter Fortzahlung des Entgelts für eine schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von der Arbeit freigestellt werden.

Eine Freistellung kann nur erfolgen, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Der/Die Beschäftigte kann bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr befreit werden. Dies gilt nur, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V (siehe unten "Krankengeld") besteht oder bestanden hat.

Krankengeld

Sie haben die Möglichkeit als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sich unbezahlt vom Arbeitgeber freistellen zu lassen.
Laut § 45 SGB V zahlt die Krankenkasse während der Betreuung eines kranken Kindes Krankengeld.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Krankengeld zu beziehen?

  • Ein ärztliches Attest muss die Notwendigkeit der Pflege des Kindes bestätigen,
  • keine andere im Haushalt lebende Person kann die Pflege übernehmen (sie ist ebenfalls berufstätig oder selbst erkrankt),
  • das Kind darf noch nicht 12 Jahre alt sein, es sei denn, es ist aus anderen Gründen (z.B. Behinderung) auf Hilfe angewiesen,
  • das Kind muss (über einen Elternteil) gesetzlich krankenversichert sein,
  • für die Auszahlung durch die Krankenkasse muss ein Antrag gestellt werden. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen benötigt werden.

Wie lange kann ich mich freistellen lassen?
Für jedes Kind dürfen sich Beschäftigte längstens 10 Tage pro Kalenderjahr freistellen lassen (Alleinerziehende: 20 Tage). Haben Sie mehrere Kinder, dann können Sie und das andere Elternteil jeweils bis zu 25 Arbeitstage im Jahr Kinderkrankengeld erhalten.
Insgesamt sind damit bis zu 50 Arbeitstage pro Familie abgesichert (Alleinerziehende: 50 Tage).
Sind sowohl Vater als auch Mutter berufstätig, können beide jeweils für jedes Kind die Höchstdauer beanspruchen (der Anspruch kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das jeweils andere Elternteil übertragen werden, wenn ein Elternteil aus beruflichen oder persönlichen Gründen der Arbeit nicht fernbleiben kann).

Wie hoch ist mein Krankengeldanspruch?
Das Krankengeld beträgt maximal 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Kinderkrankengeld darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2016: 98,88 Euro pro Tag). Dieser Satz ist abhängig von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und wird jährlich angepasst.

Bitte beachten: Das ärztliche Attest muss bei Krankheit des Kindes bereits für den ersten Krankheitstag vorliegen.

Informationen finden Sie auf der Seite von ver.di Bildung + Beratung.

 

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