Die Arbeit der THM-Hochschulfrauenbeauftragten basiert auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:
- Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG)
- Hessisches Hochschulgesetz (§ 5 HHG)
- Hochschulpakt des Landes Hessen 2016 - 2020 (Seite 7+11)
- Zielvereinbarungen THM-HMWK 2016-2020 (Abschnitt 5)
- Hochschulentwicklungsplan THM 2016-2020 (Ziel D2)
- Grundordnung der THM (§ 15 GO)
- THM-Satzung zu dezentralen Frauenbeauftragten (Stand 2012)
Das HGIG
Das Hessische Gesetz zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (HGlG) sieht für alle Einrichtungen des öffentlichen Dienstes Frauenbeauftragte vor, die die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben unterstützen.
Die Ziele des HGIG sind in § 1 HGIG:
- die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern
- die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer
- die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst
- der Abbau von Diskriminierung von Frauen im öffentlichen Dienst
- die sprachliche Beachtung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Alle Beschäftigten, insbesondere Vorgesetzte und Leitungspersonal, haben die Erreichung der Ziele des Gesetzes zu fördern. Allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigten haben können, ist die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip zugrunde zu legen (vgl. § 4 Abs. 1 HGIG).