Masterstudiengang Public Health
Der Masterstudiengang Public Health fokussiert sich auf die Kompetenzen, die für eine Analyse der sozialen, politischen und gesundheitlichen Entwicklung der Bevölkerung sowie für die Konzeption und Evaluation neuer Versorgungsformen vonnöten sind. Das Hauptziel ist somit die Analyse und Verbesserung der Gesundheitsversorgung und damit der Bevölkerungsgesundheit. Dabei bietet der Studiengang die Möglichkeit, sich auf den Sektor Versorgungsforschung oder Rehabilitation zu fokussieren.
Das Masterstudium Public Health baut konsekutiv auf ein abgeschlossenes mindestens siebensemestriges Erststudium an einer Hochschule im Bereich Medizinisches Management oder einem verwandten Studiengang im Gesundheitsbereich mit einem Gesamtstudienvolumen von 210 Creditpoints.
Der Mastergrad befähigt zur wissenschaftlichen Forschung und zur Übernahme von Strategie- und Führungsaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens.
Studienbeginn und -dauer
Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden. Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester.
Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss mit einer Abschlussnote von mindestens "gut" (2,5 oder besser).
Das Studienprogramm baut konsekutiv auf einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern (210 CrP) an einer Hochschule in der Fachrichtung Medizinisches Management auf.
Das Studium kann auch auf einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern (210 CrP) in einem verwandten Studiengang aufbauen. In diesem Fall muss der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss gesundheitswissenschaftliche, gesundheitswirtschaftliche und Management-Anteile in annähernd gleichem Umfang enthalten wie der Bachelorstudiengang Medizinisches Management an der Technischen Hochschule Mittelhessen.
Studienabschluss
Das Studium schließt mit dem akademischen Grad Master of Science (M. Sc.) ab.