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Die Bundesländer sind seit 2021 dazu verpflichtet, Gebiete festzulegen, in denen eine hohe Radonkonzentration in Gebäuden erwartet wird. Dabei geht es um solche Gebiete, in denen zu erwarten ist, dass die mittlere Radonkonzentration aus einem Jahr in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter überschreitet. Diese Gebiete heißen Radonvorsorgegebiete. In diesen Gebieten übersteigen erwartungsgemäß mindestens dreimal so viele Gebäude wie im Bundesdurchschnitt den Referenzwert.
Um die Festlegung der Radonvorsorgegebiete für Hessen zu ermöglichen, hat das Land eine mehrjährige Messkampagne der Radonkonzentration in der Bodenluft aufgesetzt. Zusammen mit den bundesweit vorliegenden Innenraummessungen kann das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) eine Prognose treffen, welche Gegenden tendenziell von höherer Radonbelastung betroffen sind. Diese Prognosen hat das BfS in Form der Vorhersagekarte für das Radonpotenzial in Deutschland herausgebracht.
In den Radonvorsorgegebieten gelten verbindliche Regelungen, um die Radonbelastung der Bevölkerung zu senken. So muss die Radonkonzentration an allen Arbeitsplätzen gemessen werden, die in einem Radonvorsorgegebiet im Erd- oder Kellergeschoss liegen. Wird bei dieser Messung der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter tatsächlich überschritten, muss der*die Arbeitgeber*in Maßnahmen zur Senkung der Radonkonzentration ergreifen. Den Erfolg dieser Maßnahmen muss er*sie durch eine erneute Messung überprüfen. Wird der gesetzliche Referenzwert auch in der zweiten Messung überschritten, muss der Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde (in Hessen die Regierungspräsidien Darmstadt, Kassel und Gießen) angemeldet werden. Außerdem ist eine arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition vorzunehmen. Ergibt die Expositionsabschätzung eine effektive Dosis größer 6 Millisievert pro Kalenderjahr, sind bestimmte Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes zu erfüllen. Spätestens mit der Anmeldung eines Arbeitsplatzes bei der zuständigen Behörde empfehlen wir, sich fachkundige Unterstützung zu suchen.
Für Neubauten in Radonvorsorgegebieten muss neben dem Feuchteschutz nach Stand der Technik eine weitere Maßnahme durchgeführt werden, die das Eindringen von Radon in das Gebäude verhindert oder erschwert. Für private Bestandsbauten sieht das Gesetz keine verpflichtenden, sondern lediglich freiwillige Maßnahmen vor.