Was ist beim Hausbau in Bezug auf Radon zu beachten? Welchen Radonschutz sollte man wann einbauen?

Hausbau außerhalb von Radonvorsorgegebieten

Haus mit FeuchteschutzIn Gegenden außerhalb von Radonvorsorgegebieten gibt es keine gesonderte gesetzliche Pflicht, beim Hausbau auf Radon zu achten. In vielen Fällen reicht der moderne Feuchteschutz, der bei Neubauten angewandt wird, auch für den Radonschutz aus. Dabei ist aber zu beachten, dass dies nur für den Feuchteschutz gegen drückendes Wasser im Boden gilt. Zudem müssen alle Durchführungen in den Kellerwänden, dem Kellerboden und auch an der Kellerdecke radondicht gearbeitet sein.

Der Feuchteschutz gegen nicht-drückendes Wasser im Boden ist jedoch gasdurchlässig. Das bedeutet, auch Radon kann diesen Feuchteschutz durchdringen. Besonders bei einer hohen Radonkonzentration im Erdboden spielt das eine Rolle. Ist im Boden viel Radon vorhanden und wird das Haus nur gegen Bodenfeuchte und nicht-drückendes Wasser gesichert, kann es sein, dass zu viel Radon eintritt. Dann sind weitere Schutzmaßnahmen und/oder eine Abdichtung gegen drückendes Wasser sinnvoll.

Wer ganz sicher gehen möchte, kann sich vor dem Hausbau von einer Radonfachperson beraten lassen. Diese kann auch eine Radonmessung im Erdboden am Baugrund vornehmen und über die passenden Radonschutzmaßnahmen beraten.

 

Hausbau in Radonvorsorgegebieten

Haus mit Feuchteschutz und RadonbrunnenIn Radonvorsorgegebieten muss beim Hausbau besonders auf Radon geachtet werden. Zusätzlich zum Feuchteschutz ist der Bauherr oder die Bauherrin dazu verpflichtet, eine weitere Maßnahme durchzuführen, die gegen Radon schützt. Dies kann zum Beispiel die Installation eines Radonbrunnens oder einer Radondrainage, die Verwendung bestimmter Baumaterialien oder die Einhaltung einer bestimmten Dicke der Bauteile sein. So schreibt es das Strahlenschutzgesetz vor. Für eine spezifische Beratung, was für den jeweiligen Baugrund und das Bauvorhaben angebracht ist, kann auch hier eine Radonfachperson oder eine in Bezug auf Radon kompetente bausachverständige Person beauftragt werden.