Roentgen-Rechtliches-1 Gesetzliche Grundlagen

Der Schutz des Menschen und der Umwelt vor Schäden durch Strahlung ist europaweit durch Gesetze und Richtlinien verankert. Innerhalb der Europäischen Union haben sich die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und die Beneluxstaaten zur sogenannten Europäischen Atomgemeinschaft (kurz: EAG oder Euratom) zusammengeschlossen und einen Vertrag  zum Umgang mit Kernenergie unterzeichnet. Darauf aufbauend existieren europäische Richtlinien zum Strahlenschutz, die in den Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen.
Neben diesen länderübergreifenden Regelungen basiert die Gesetzgebung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf dem Grundgesetz und davon ausgehend im Bereich der Kernenergie auf dem Atomgesetz. Das Atomgesetz wiederum liefert die Grundlagen für die Strahlenschutzverordnung (kurz: StrlSchV) und die für die radiologische Diagnostik relevante Röntgenverordnung (kurz: RöV). Daneben existieren weiterhin verschiedene Richtlinien, Normen, Empfehlungen von Kommissionen, Verwaltungsvorschriften und mitgeltende Gesetze.

Röntgenverordnung

In der Röntgenverordnung ist festgelegt, wer, wann, wie und wieviel Röntgenstrahlung am Menschen für diagnostische Zwecke anwenden darf. Hierbei kommen zum Schutz des Patienten vor allem die drei Strahlenschutzgrundsätze zur Anwendung:

  1. Rechtfertigung: Für jede Anwendung von Strahlung muss ihr wirtschaftlicher, sozialer oder sonstiger Nutzen gegenüber der möglicherweise von ihr ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung abgewogen werden. Im Rahmen der Heilkunde, Zahnheilkunde und medizinischen Forschung muss stets eine sogenannte rechtfertigende Indikation durch einen fachkundigen Arzt gestellt werden, die den zu erwartenden diagnostischen oder therapeutischen Nutzen berücksichtigt. In der Praxis bedeutet dies, dass niemals eine Röntgenaufnahme oder eine CT-Untersuchung durchgeführt werden darf, bevor ein Arzt, der über die hierzu notwenige Kenntnis und Qualifikation verfügt, deren Notwenigkeit festgestellt hat.
  2. Dosisbegrenzung: Für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen sind durch das Bundesamt für Strahlenschutz (kurz: BfS) auf Grundlage der RöV für jede einzelne Untersuchung bestimmte Dosisreferenzwerte festgelegt, die als Maximalwerte für die applizierte Dosis möglichst eingehalten werden sollen. Diese diagnostischen Referenzwerte sind für jeden, der eine entsprechende Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt verpflichtend. Ihre Einhaltung wird im Rahmen der Qualitätssicherung dokumentiert und in regelmäßigen Abständen der zuständigen Behörde gemeldet. In Fall der medizinischen Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen werden die berechtigten Institutionen durch die sogenannte Ärztliche Stelle, eine bei den jeweiligen deutschen Ärztekammern angesiedelte Einrichtung zur Qualitätssicherung, kontrolliert. Sie überprüft regelmäßig, ob die jeweiligen Dosisreferenzwerte und Qualitätsstandards eingehalten werden. Die Ärztliche Stelle ist der jeweiligen Behörde gegenüber meldepflichtig und befugt, einer Institution bei Verstößen die Genehmigung zum Betrieb eines Röntgengerätes zu entziehen. Weiterhin ist auf die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für das beruflich strahlenexponierte Personal  und die Bevölkerung z. B. auch durch baulichen Strahlenschutz zu achten
  3. Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduktion: Gemäß der Röntgenverordnung ist jede unnötige Strahlenbelastung von Mensch und Umwelt zu vermeiden. Jeder medizinische Anwender von Strahlung ist dazu verpflichtet, auch unterhalb der jeweiligen Referenzwerte die Strahlenbelastung so gering wie möglich zu halten. Hierbei gilt das sogenannte ALARA-Prinzip (engl. As-Low-As-Reasonably-Achievable). Dies bedeutet, dass die Strahlung so gering, wie es im Rahmen der diagnostischen Aussagekraft einer radiologischen Untersuchung möglich ist, gehalten werden soll.

Strahlenschutz des medizinischen Personals

Analog zu den gesetzlich Vorgaben für den Schutz des Patienten vor Strahlung existieren auch Regelungen für das medizinische Personal. So sind in der Strahlenschutzverordnung Grenzwerte für die Strahlendosis festgelegt, der eine klinisch tätige Person maximal pro Jahr ausgesetzt werden darf. Aus diesem Grund halten sich beispielsweise auch Ärzte und das Assistenzpersonal während der Durchführung einer Röntgenuntersuchung meist außerhalb des Untersuchungsraumes auf.