Tritt im familiären Umfeld eine Pflegesituation auf, sehen sich die Angehörigen mit vielen Fragen konfrontiert. Eine wesentliche Frage, die nun im Raum steht, ist die der zeitlichen Vereinbarkeit der eigenen Berufstätigkeit mit der Pflege von Angehörigen und der daraus möglicherweise entstehenden zeitlichen und/oder finanziellen Herausforderungen.
Auf dieser Seite erhalten Sie erste Informationen zu den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Pflege sowie Hinweise auf weiterführende Informationsangebote und regionale Ansprechpartner. Grundsätzliche Informationen zur Vereinbarkeit von Beruf und der Pflege von Angehörigen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Veranstaltungen der THM zum Thema Pflege
Das Sachgebiet Gleichstellung / Familiengerechte Hochschule bietet Fortbildungsangebote zum Thema "Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und der Pflege von Angehörigen" an.
Ergänzend zu den Fortbildungsangeboten bietet das Sachgebiet Gleichstellung / Familiengerechte Hochschule ein Vernetzungsangebot für pflegende Angehörige: der digitale Pflegekreis THM.
Während der online-Treffen werden sowohl individuelle als auch allgemeine Fragestellungen anhand von fachlichem und persönlichem Input vertieft.
Die Veranstaltungen sowie weitere Informationen dazu finden Sie unter Personalentwicklung - Interne Angebote.
Pflegezeitgesetz
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz
Werden nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig, muss man oft schnell reagieren. In diesem akutem Fall haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, um die Versorgung von Pflegebedürftigen sicherzustellen und/oder Hilfe zu organisieren. Die Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Als Nachweis genügt eine ärztliche Bescheinigung über den zu pflegenden Angehörigen. Seit 1. Januar 2015 besteht für eine maximal zehntägige Freistellung Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieses ist bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen zu beantragen.
Pflegezeit
Zur längeren Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Dies ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit anzukündigen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang eine Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Die Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen (mind. Pflegegrad 1) ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Während der Pflegezeit erhalten Beschäftigte keine Gehaltsbezüge, sind jedoch weiterhin sozialversichert und haben einen Sonderkündigungsschutz. Die Pflegezeit entlastet Berufstätige vor allem in Phasen, in denen pflegebedürftige Angehörige in besonderer Weise Unterstützung benötigen – in akuten Pflegesituationen, nach einem Unfall oder auch in den letzten Wochen und Monaten des Lebens.
In beiden Fällen - bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit - bildet die Pflegebedürftigkeit einer/eines nahen Angehörigen die Grundlage des Anspruchs.
Als nahe Angehörige gelten:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatt_innen, Lebenspartner_innen, Partner_innen einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
- Eigene Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der/des Ehegatten_in oder der/des Lebenspartners_in, Schwiegerkinder und Enkelkinder
- Seit 01. Januar 2015 gelten auch die Stiefeltern, Schwager oder Schwägerinnen sowie Partner_innen in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften als nahe Angehörige
Beide Ansprüche sind nicht an eine Mindestbeschäftigungszeit gebunden. Während der Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit besteht für den Beschäftigten ein Sonderkündigungsschutz.
Seit dem 1. Januar 2015 besteht während der Inanspruchnahme der Pflegzeit das Recht auf ein zinsloses Darlehen. Dieses ist von den betroffenen Beschäftigten beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.
Weitere Informationen zur Vereinbarkeit von Beruf und der Pflege von Angehörigen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Familienpflegezeit
Bei längerer Pflegebedürftigkeit von Angehörigen haben Arbeitnehmer/innen im Rahmen der Familienpflegzeit das Recht, ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden die Woche zu reduzieren. Die geforderte Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche muss lediglich im Durchschnitt eines Jahres vorliegen und ermöglicht somit eine flexible Aufteilung der Arbeitszeit.
Seit dem 1. Januar 2015 besteht während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses ist vom Arbeitnehmer beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Informationsportal des Bundesministriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: www.wege-zur-pflege.de oder unter Pflege und Beruf vereinbaren - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Lassen Sie sich vor der Beantragung einer Freistellung unbedingt von den Kolleg_innen der Personalabteilung beraten!
Regionale Anlaufstellen zum Thema Pflege
Sie haben einen Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement) eines Pflegestützpunktes, die Sie bezüglich Ihrer zu pflegenden Angehörigen wohnortnah unterstützen und beraten.
Eine Übersicht über die Pflegstützpunkte in Ihrer Region finden Sie im Pflegeleitfaden der hessischen Hochschulen sowie über das Informationsportal des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
Notfallmappe „Ich bin vorbereitet“
Wenn fremde Hilfe erforderlich ist, gibt es in allen Lebensbereichen eine Reihe von Entscheidungen, die von anderen Menschen für Sie getroffen werden müssen.
Um im Fall eigener Hilflosigkeit sicher zu sein, dass Helferinnen oder Helfer Ihre Wünsche, Vorstellungen und Überzeugungen respektieren, aber auch um unterstützende Personen ihre Aufgabe zu erleichtern, können Sie Ihren Willen rechtzeitig dokumentieren.
Die THM bietet ihren Beschäftigten mit der Notfallmappe „Ich bin vorbereitet“ eine umfassende Sammlung der wichtigsten rechtlichen Instrumente wie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Das 80-seitige Dokument beinhaltet neben klaren Handlungsanweisungen, aktuellen weiterführenden Links und Formularen auch Überlegungen zum digitalen Nachlass und zu moderner Mobilität.
Die relevanten Informationen können am PC oder in ausgedruckter Form handschriftlich eintragen werden. Angehörige erhalten schnell einen umfassenden Überblick über Ihre wichtigsten persönlichen Dokumente.
Die Notfallmappe ist nicht bei der THM, sondern in Ihrem privaten Umfeld zu hinterlegen.
Vorsorge bedeutet die Chance,
durch kluges individuelles Handeln Lebensqualität zu erhalten - auch im Alter.