Tritt im familiären Umfeld eine Pflegesituation auf, sehen sich die Angehörigen mit vielen Fragen konfrontiert. Eine wesentliche Frage, die nun im Raum steht, ist die der zeitlichen Vereinbarkeit der eigenen Berufstätigkeit oder des Studiums mit der Pflege von Angehörigen und daraus möglicherweise entstehenden zeitlichen und/oder finanziellen Herausforderungen.
Auf dieser Seite erhalten Sie erste Informationen zu den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Pflege sowie Hinweise auf Informationsangebote und Ansprechpersonen an der THM und in der Region.
Pflege-Guides an der THM
Aufgrund der demografischen Alterung unserer Gesellschaft wird die Zahl der Pflegebedürftigen weiter steigen. Wenn man davon ausgeht, dass die Angebote von stationären und ambulanten Pflegediensten nicht im gleichen Maße steigen, sind die Angehörigen pflegebedürftiger Menschen künftig noch mehr in der Pflicht, Familie, Pflege, Beruf und Studium zu vereinbaren.
Da dies sowohl Beschäftigte als auch Studierende, die Angehörige pflegen, vor große Herausforderungen stellt, haben wir uns dazu entschlossen, ab dem Jahr 2025 ausgebildete Pflege-Guides einzusetzen.
Die Pflege-Guides werden Mitarbeitende und Studierende gezielt unterstützen, damit sie neben ihren beruflichen Aufgaben oder Ihres Studiums auch die Fürsorge für ihre Angehörigen bestmöglich bewältigen können. Wir möchten mit der Beratung einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Work-Life-Balance und des Wohlbefindens unserer Beschäftigten und Studierenden leisten.
Auf Wunsch stellen wir gerne den Kontakt zu Beratungsstellen und sozialen Dienstleistern her und informieren über unsere hausinternen Schulungs- und Vernetzungsangebote.
Bitte kontaktieren Sie uns, um ein persönliches Gespräch zu vereinbaren, wenn Sie Angehörige pflegen oder betreuen oder sich auf diese Situation vorbereiten möchten. Gern stehen wir Ihnen auch bei Fragen oder Interesse an weiteren Informationen zu unserem Pflegeguide-Programm zur Verfügung.
Julia Schäfer | Petra Brandt |
Pflege-Guide für Beschäftigte und Studierende | Pflege-Guide für Beschäftigte |
Einen Eindruck über die Aufgaben der Pflege-Guides vermittelt dieser Film: Pflege-Guide | Der Film
Informationen des Bundesfamilienministeriums rund um das Thema Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für pflegende Angehörige und Arbeitgeber erhalten Sie hier: https://www.wege-zur-pflege.de und Familienpflegezeit-Rechner zur Ermittlung der möglichen Darlehenshöhe: https://www.wege-zur-pflege.de/familie
Weiterbildungsangebote der THM zum Thema Pflege
Jeweils im Frühjahr und im Herbst wird eine Reihe von vier bis fünf Fortbildungen für Beschäftigte der THM zum Thema "Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und der Pflege von Angehörigen" angeboten. Die Seminare finden digital statt und haben jeweils ein anderes Thema zum Inhalt.
Die Termine sowie weitere Informationen dazu finden Sie unter Personalentwicklung - Interne Angebote.
Vernetzungstreffen Digitaler Pflegekreis
Ergänzend zu den Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es ein Vernetzungsangebot für pflegende Angehörige: der digitale Pflegekreis THM. Studierende, Promovierende und Beschäftigte sind gleichermaßen willkommen, alle eint die Herausforderung der Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben mit Beruf oder Studium.
In ca. vier bis fünf Online-Treffen pro Jahr haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, sich untereinander auszutauschen. Jeder Termin hat einen thematischen Schwerpunkt mit einem Impulsvortrag, bietet aber auch Raum für allgemeine Fragen und Austausch.
Studierende melden sich über das Portal: Veranstaltungen an. Beschäftigte finden die Veranstaltungen sowie weitere Informationen unter Personalentwicklung - Interne Angebote.
Pflegezeitgesetz
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz
Werden nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig, muss man oft schnell reagieren. In diesem akutem Fall haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, um die Versorgung von Pflegebedürftigen sicherzustellen und/oder Hilfe zu organisieren. Die Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Als Nachweis genügt eine ärztliche Bescheinigung über den zu pflegenden Angehörigen. Seit 1. Januar 2015 besteht für eine maximal zehntägige Freistellung Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieses ist bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen zu beantragen.
Pflegezeit
Zur längeren Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Dies ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit anzukündigen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang eine Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Die Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen (mind. Pflegegrad 1) ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Während der Pflegezeit erhalten Beschäftigte keine Gehaltsbezüge, sind jedoch weiterhin sozialversichert und haben einen Sonderkündigungsschutz. Die Pflegezeit entlastet Berufstätige vor allem in Phasen, in denen pflegebedürftige Angehörige in besonderer Weise Unterstützung benötigen – in akuten Pflegesituationen, nach einem Unfall oder auch in den letzten Wochen und Monaten des Lebens.
In beiden Fällen - bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit - bildet die Pflegebedürftigkeit einer/eines nahen Angehörigen die Grundlage des Anspruchs.
Als nahe Angehörige gelten:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatt_innen, Lebenspartner_innen, Partner_innen einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
- Eigene Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der/des Ehegatten_in oder der/des Lebenspartners_in, Schwiegerkinder und Enkelkinder
- Seit 01. Januar 2015 gelten auch die Stiefeltern, Schwager oder Schwägerinnen sowie Partner_innen in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften als nahe Angehörige
Beide Ansprüche sind nicht an eine Mindestbeschäftigungszeit gebunden. Während der Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit besteht für den Beschäftigten ein Sonderkündigungsschutz.
Seit dem 1. Januar 2015 besteht während der Inanspruchnahme der Pflegzeit das Recht auf ein zinsloses Darlehen. Dieses ist von den betroffenen Beschäftigten beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.
Weitere Informationen zur Vereinbarkeit von Beruf und der Pflege von Angehörigen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Familienpflegezeit
Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Die Familienpflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt.
Durch die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit soll vermieden werden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben.
Seit dem 1. Januar 2015 besteht während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses ist vom Arbeitnehmer beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.
Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger besteht die Möglichkeit einer Freistellung, ohne dass die Pflege zu Hause stattfinden muss. Der Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad I voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.
Sie können eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Angehörige haben einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können somit Ihrem Angehörigen auf seinem letzten Weg beistehen, auch wenn sich der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit in Anspruch genommen werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Informationsportal des Bundesministriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: www.wege-zur-pflege.de oder unter Pflege und Beruf vereinbaren - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Quelle: https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit 23.01.23
Lassen Sie sich vor der Beantragung einer Freistellung unbedingt von den Kolleg_innen der Personalabteilung beraten!
Studium und Pflege
Auch Studierende sind immer häufiger mit dem Thema Pflege konfrontiert, weil sie Eltern, Großeltern oder andere Angehörige (mit-) pflegen. Neben dem Studium, vielleicht noch einem Job oder sogar einer eigenen Familie kann das eine große Herausforderung sein.
Wir möchten Sie dabei unterstützen, das alles möglichst gut unter einen Hut zu bringen und Ihr Studium trotzdem erfolgreich abzuschließen.
- Als pflegende Angehörige haben Sie Anspruch auf das bevorzugte Einwahlverfahren zu teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen.
- Sie können ein Urlaubssemester beantragen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
- Sie sind herzlich eingeladen, an unserem digitalen Pflegekreis teilzunehmen.
Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit der Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, wenn Sie dazu nähere Infos oder Hilfe benötigen.
Unterstützung und Infos nicht nur für Kinder und Jugendliche, die sich um ihre Familie kümmern, sondern auch für junge Erwachsene und Studierende gibt´s auf der Seite Pausentaste - ein Projekt des BMFSFJ.
Regionale Anlaufstellen zum Thema Pflege
Sie haben einen Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement) eines Pflegestützpunktes, die Sie bezüglich Ihrer zu pflegenden Angehörigen wohnortnah unterstützen und beraten.
Eine Übersicht über die Pflegstützpunkte in Ihrer Region finden Sie im Pflegeleitfaden der hessischen Hochschulen sowie über das Informationsportal des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
Die Beratungs- und Koordinierungsstelle BEKO berät ältere und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen in der Stadt und im Landkreis Gießen.
Notfallmappe „Ich bin vorbereitet“
Wenn fremde Hilfe erforderlich ist, gibt es in allen Lebensbereichen eine Reihe von Entscheidungen, die von anderen Menschen für Sie getroffen werden müssen.
Um im Fall eigener Hilflosigkeit sicher zu sein, dass Helferinnen oder Helfer Ihre Wünsche, Vorstellungen und Überzeugungen respektieren, aber auch um unterstützende Personen ihre Aufgabe zu erleichtern, können Sie Ihren Willen rechtzeitig dokumentieren.
Die THM bietet ihren Beschäftigten mit der Notfallmappe „Ich bin vorbereitet“ eine umfassende Sammlung der wichtigsten rechtlichen Instrumente wie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Das 80-seitige Dokument beinhaltet neben klaren Handlungsanweisungen, aktuellen weiterführenden Links und Formularen auch Überlegungen zum digitalen Nachlass und zu moderner Mobilität.
Die relevanten Informationen können am PC oder in ausgedruckter Form handschriftlich eintragen werden. Angehörige erhalten schnell einen umfassenden Überblick über Ihre wichtigsten persönlichen Dokumente.
Die Notfallmappe ist nicht bei der THM, sondern in Ihrem privaten Umfeld zu hinterlegen.
Vorsorge bedeutet die Chance,
durch kluges individuelles Handeln Lebensqualität zu erhalten - auch im Alter.