Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt ab dem 01.01.2018 auch für Studentinnen, wenn
a) Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder
b) sie im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).
Mitteilung der Schwangerschaft und Stillzeit einer Studentin (§ 15 Abs. 1 MuSchG)
Um die Regelungen des Mutterschutzgesetzes seitens der Hochschule einhalten zu können, ist eine schriftliche Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft bzw. die Stillzeit möglichst früh notwendig. Damit soll gewährleistet werden, dass schwangere und stillende Studentinnen bei Veranstaltungen, Praktika, Labor- oder sonstigen Tätigkeiten keinen gefahrbringenden Bedingungen ausgesetzt sind.
- Melden Sie sich bei den Koordinatorinnen der Familiengerechten Hochschule.
- Das Formular "Meldung über eine Schwangerschaft" erhalten sie per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Bitte senden Sie das ausgefüllte Dokument an das Sachgebiet Gleichstellung/Familiengerechte Hochschule oder bringen Sie es persönlich vorbei.
- Einen Beratungstermin können Sie nach Einreichung des Formulars mit den Koordinatorinnen vereinbaren.
Wichtig: Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer in der E-Mail an, damit wir Sie auch persönlich erreichen können.
Neuerungen durch das Mutterschutzgesetz
- Für die Studentin gelten die gesetzlichen Schutzfristen in den letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und acht Wochen nach der Entbindung. Die Schutzfristen nach der Entbindung können unter besonderen Umständen verkürzt oder verlängert werden (siehe § 3 Abs. 2 und 4 MuSchG).
- Relatives Prüfungsverbot: Nach Meldung der Schwangerschaft sind Studentinnen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen automatisch von Prüfungen und Studientätigkeiten, wie Vorlesungen mit und ohne Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten befreit.
- Studentinnen können während ihrer Mutterschutzfrist an Prüfungen und Studientätigkeiten teilnehmen. Vorher müssen sie dies gegenüber dem Sachgebiet Gleichstellung/Familiengerechte Hochschule ausdrücklich SCHRIFTLICH erklären. Das Formblatt erhalten sie per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Sollte die Studentin während der Mutterschutzfrist zu einer Prüfung angetreten sein und diese abbrechen, muss sie eine Krankschreibung nachreichen.
- Eine Freistellung für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen sowie zum Stillen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung kann in Anspruch genommen werden.
- Einschränkungen bei Studientätigkeiten für schwangere und stillende Studentinnen:
- Verbot zur Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der hochschulischen Ausbildung.
- Ruhezeit: Die Hochschule muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewähren.
- Tätigkeitsverbot an Sonn- und Feiertagen.
- Tätigkeitsverbot beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Gefahrenstoffen und/oder gefährlichen Tätigkeiten gemäß §§ 11 und 12 Mutterschutzgesetz
Gefährdungsbeurteilung
Nach der Meldung der Schwangerschaft erstellt die Studiengangsleitung in Zusammenarbeit mit der Studentin eine Gefährdungsbeurteilung. Diese Beurteilung soll mögliche Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Studentin oder ihres Kindes vermeiden und eine unverantwortbare Gefährdung ausschließen. Nach der Beurteilung wird ermittelt, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Der Gefährdungsbeurteilungsbogen (GBU) ist im Sachgebiet Gleichstellung/Familiengerechte Hochschule erhältlich.
Auszug aus dem Mutterschutzgesetz als Übersicht (Stand 2018-03).