Die Vereinbarkeit von Studium und Familie erfordert meist eine individuelle Studienorganisation. Daher gibt es für studierende Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Teilzeitstudiums, von Urlaubssemestern und speziellen Prüfungsregularien. Auch ein Auslandsstudium mit Kind ist möglich! Im Folgenden ist eine Übersicht mit den jeweiligen Ansprechpersonen an der THM zusammengestellt.
Studienverlaufsberatung
Fragen zur Studienverlaufsplanung (inkl. Planung von Urlaubssemestern, Teilzeitstudium, Praxisphasen) beantwortet Ihnen die Zentrale Studienberatung.
Beurlaubung und Teilzeitstudium
Nach § 11 der hessischen Immatrikaulationsverordnung können Studierende aus wichtigen Gründen auf Antrag vom Studium beurlaubt (das heißt von der Studienverpflichtung freigestellt) werden.
Dies gilt unter anderem auch für die Zeit des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes für die sogenannte Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Die Elternzeit steht Mutter und Vater zu, auch wenn diese nicht miteinander verheiratet sind.
Urlaubssemester zählen nicht als Studiensemester. Da man keine Studienleistungen erbringt und in der Regel auch nicht erbringen darf, bekommt man im Urlaubssemester auch keine Studienförderung nach BAföG.
Man bleibt aber weiterhin als Studierende/r krankenversichert und zahlt auch den Semesterbeitrag. Die Einrichtungen des Studentenwerkes, Bibliotheken und das Semesterticket können also auch im Urlaubssemester genutzt werden.
Die Beantragung von Urlaubssemestern und eines Teilzeitstudiums aufgrund von Familienaufgaben erfolgt über das Studiensekretariat und setzt eine Studienfachberatung in der Zentralen Studienberatung der THM voraus.
Prüfungsangelegenheiten
Die allgemeinen Bestimmungen für Master- und Bachelorprüfungsordnungen enthalten besondere Regelungen für Studierende mit Familienpflichten, so bestimmt beispielsweise § 11 der Master- und Bachelorprüfungsordnungen der THM unter Nr.2 :
"Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder allein zu versorgenden nahen Angehörigen gleich. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Kandidatin durch Nachweis Mutterschutz geltend macht."
Eine grundsätzliche Beratung erhalten Sie im Prüfungsamt. Das Sachgebiet Gleichstellung / Familiengerechte Hochschule unterstützt Sie jedoch gerne im Gespräch mit den Fachbereichen bei Problemen mit Veranstaltungs- und Prüfungszeiten sowie ggf. alternativen Prüfungsleistungen/Nachteilsausgleichen und anderen vereinbarkeitsrelevanten Themen rund um die Stundenplangestaltung.
Studieren im Ausland mit Kind
Das International Office hält Informationen zum Thema Studienangebote und Praktika im Ausland mit Kind bereit und berät dabei auch in Finanzierungsfragen.