Gemeinsames Schreiben von Wissenschaftsministerin Angela Dorn und den Hochschulpräsidentinnen und -präsidenten zum zweiten Semester in der Corona-Pandemie.
Die Zugänge zur THM sind aktuell geschlossen.
Bitte informieren Sie sich über Ihren Fachbereich, wie Sie Zugang zu konkreten Laboren und Präsenzveranstaltungen erhalten.
INFORMATIONEN FÜR STUDIERENDE
- FAQ für Studierende
- Information for students (English page)
- Information for exchange students
- Informations pour les étudiants en français
FAQ FÜR STUDIERENDE (und zur Info an Lehrende)
Allgemeine Infos
Was muss ich grundsätzlich beachten?
Beachten Sie die „Informationen zum Coronavirus“ auf unserer Homepage, insbesondere die Hygienregeln der THM.
Sollten Sie sich in den letzten Wochen im Ausland aufgehalten oder Kontakt zu Corona-Patienten gehabt haben und/oder Husten, Fieber oder Erkältungssymptome haben, oder Vorerkrankungen, durch die eine mögliche Infektion mit dem Corona-Virus das Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf erhöht, bleiben Sie bitte zu Hause und nehmen auch nicht an den Prüfungen teil. Lassen Sie sich diesbezüglich auch von ihrem Hausarzt oder Hausärztin zu Ihrem persönlichen Risiko beraten.
Studierende dürfen aktuell für mindestens 14 Tage nach einer Reise aus dem Ausland nicht an die THM zurückkehren. Außer bei bestimmten Prüfungen ist die Anwesenheit an der THM für Studierende aktuell nicht vorgesehen.
Präsenzveranstaltungen: Muss ich einen Mundschutz tragen?
Bei den folgenden Präsenzveranstaltungen ist das Tragen eines Mundschutzes, zum optimalen Schutz von Studierenden und Mitarbeiter*innen, verpflichtend:
- Klausuren (hohe Teilnehmerzahl, Unterschreiten des Mindestabstands z.B. bei Fragen)
- Praktika (potentielle Unterschreitung der Mindestabstände)
- Erstsemester-Veranstaltungen (potentielle Unterschreitung der Mindestabstände)
Dabei handelt es sich um einen einfachen Mundschutz, der dazu dienen soll, die Aerosolbildung, z.B. beim Niesen oder Husten zu vermindern. Der einfache Mundschutz schützt den Träger/Trägerin nicht direkt selbst vor dem Corona-Virus, aber wenn alle Teilnehmer einen Mundschutz tragen, reduziert dies das persönliche Risiko aller.
Welcher Zeitraum ist als "vorlesungfreie Zeit" zu betrachten?
Die Zeiträume zu den Semester- und Vorlesungszeiten finden Sie unter: https://www.thm.de/site/studium/sie-studieren/semester-und-vorlesungszeiten.html.
Dort finden Sie ebenfalls zu jedem Semester einen entsprechenden Hinweis zu "Vorlesungsfreie Zeit".
Sollte darüber hinaus eine Bestätigung für Studierende im Rahmen einer Werkstudententätigkeit notwendig werden, dann richten Sie bitte eine Nachricht mit kurzer Beschreibung Ihres Anliegens sowie Ihrer Anschrift an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Bitte beachten Sie auch immer weitere Hinweise sowie Eckdaten unter thm.de/corona.
Ist es erlaubt, Online-Vorlesungen oder andere Online-Lehrveranstaltungen vollständig oder in Teilen mitzuschneiden?
Nein. Dies ist untersagt. Dieses Verbot umfasst auch Teile der Online-Lehrveranstaltungen, sollten sie auch nur wenige Sekunden dauern, sowie Fotografien und Screenshots.
Das Verbot ergibt sich aus § 201 StGB (Strafgesetzbuch), nach dem alle bestraft werden, die das nicht öffentlich gesprochene Wort (das sind hier die Online-Veranstaltungen) ohne Erlaubnis aufzeichnen. Nur wenn die Aufzeichnung ausdrücklich erlaubt ist oder vereinbart wird (z.B. im Falle einer Behinderung) greift das Verbot nicht. Die THM behält sich vor, Verstöße gegen das Verbot bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen
Rahmenbedingungen für Prüfungen
Neue Satzung der THM über Abweichungen im Prüfungsrecht während der Sars-CoV-2-Pandemie
- Was regelt die neue Satzung?
Die Satzung regelt pandemiebedingte Abweichungen vom aktuell geltenden Prüfungsrecht an der THM zu den Themen- Lehrveranstaltungen,
- alternative Prüfungsformen,
- Prüfungen,
- Rücktritt,
- mündliche Prüfungen,
- Videokonferenzen,
- schriftliche Prüfungen,
- schriftliche Online-Distanz-Prüfungen,
- Berufspraktische Phase
- und externe Abschlussarbeiten.
- Haben die Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterprüfungsordnungen wegen der Satzung jetzt keine Gültigkeit mehr?
Für alle o.a. Themen, die die Satzung regelt, die aber auch in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt sind, gilt die Satzung vorrangig für alle Studiengänge und Prüfungen an der THM. - Ab wann gilt die neue Satzung der THM über Abweichungen im Prüfungsrecht während der Sars-CoV-2-Pandemie?
Die Satzung tritt rückwirkend zum 13. März 2020 (dem Inkrafttreten der 1. Hessischen Corona Verordnung) in Kraft. - Wie lange bleibt die Corona-Satzung der THM in Kraft?
Die Satzung gilt bis zur Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs. Hierüber beschließt das Präsidium. - Wo finde ich die neue Satzung?
Die neue Satzung ist rechtswirksam im Amtlichen Mitteilungsblatt der THM veröffentlicht und als Leseversion über die Website des Prüfungsamts abrufbar.
Freischussregelung
- Was ändert sich durch die neue Rechtsverordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hinblick auf das Härtefallverfahren an der THM?
Diese tritt (voraussichtlich) am 27. Februar 2021 in Kraft.
Das Härtefallverfahren gibt es dann nicht mehr. Sie haben zukünftig für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021, wenn sie nicht- getäuscht,
- nicht einen anderen schwerwiegenden Verstoß gegen Prüfungsvorschriften begangen haben
- und ihnen kein Joker mehr zur Verfügung steht,
- Muss ich hierfür einen Antrag beim Fachbereich stellen?
Nein. Wenn Sie beide Joker verbraucht haben, wird dies vom Fachbereichssekretariat in Ihrer Leistungsverwaltung entsprechend vermerkt und Sie können sich dann wieder für einen weiteren Versuch anmelden. - Ich habe für das Sommersemester 2020 einen Bescheid über endgültiges Nichtbestehen bekommen. Was muss ich tun?
Sie müssen beim Fachbereichssekretariat bis spätestens zum 31. März 2021 einen Antrag auf einen weiteren Corona-Prüfungsversuch stellen. Ihnen wird dann ein weiterer Prüfungsversuch gewährt. Tun sie dies nicht, bleibt es bei Ihrem endgültigen Nichtbestehen. - Ich habe für das Wintersemester 2020/2021 einen Bescheid über endgültiges Nichtbestehen bekommen. Was muss ich tun?
Nichts. Dieser wird seitens des Fachbereichs zurückgenommen, wenn Ihr E.NB. nicht durch Täuschung oder einen anderen schwerwiegenden Verstoß erfolgt ist. Ihnen wird ein weiterer Prüfungsversuch gewährt.
Lehrveranstaltungen, alternative Prüfungsformen
- Dürfen Lehrveranstaltungen in meinem Studiengang aufgrund der Pandemie-Situation durch andere Formate ersetzt werden?
Ja. Lehrveranstaltungen können aktuell in Formaten durchgeführt werden, die Ihre Präsenz an der Hochschule nicht erfordern, insbesondere als Videokonferenzen oder in anderen digitalen, webbasierten Formen. - Darf meine Prüferin oder mein Prüfer aufgrund der Pandemie-Situation Prüfungsformen alternativ ersetzen?
Ja. Diese müssen vom Fachbereichsrat beschlossen werden und sind Ihnen zu Veranstaltungsbeginn rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise bekannt zu machen. - Darf meine digitale Prüfung zu sogenannten Randzeiten stattfinden?
Im Hinblick auf die Pandemie-Situation ist die Durchführung von digitalen Prüfungen zu Randzeiten stabiler und damit empfehlenswert.
Prüfungen als Videokonferenzen
- Ist meine Zustimmung einzuholen, wenn ich mündlich via Videokonferenz geprüft werde?
Ihre Zustimmung ist hierfür im Vorfeld schriftlich einzuholen. Erteilen Sie Ihre Zustimmung nicht, sind Ihnen alternative Prüfungen im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs anzubieten. - Gibt es Regeln für die Durchführung meiner mündlichen Prüfung als Videokonferenz, an die sowohl ich mich als auch meine Prüferin oder mein Prüfer sich halten müssen?
Ja. Es muss sichergestellt sein, dass Sie über eine geeignete technische Grundausstattung (bspw. Desktop-Rechner, Laptop/Notebook, Webkamera, Betriebssystem, Software) verfügen oder mit ihr ausgestattet werden können, um an der Videokonferenz teilnehmen zu können. Besondere Konfigurationen einzelner Rechner bei personenbedingten Beeinträchtigungen sind sicherzustellen.
- Zu Beginn der Prüfung müssen Sie sich mit amtlichem Lichtbildausweis identifizieren und erklären, dass sich keine weiteren Personen in Ihrem Raum befinden und keine unerlaubten Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Zu Beginn wie auch während der Prüfung kann verlangt werden, dass Sie die Kamera in alle Richtungen schwenken.
- Für die Durchführung der mündlichen Prüfung als Videokonferenz gelten die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für mündliche Prüfungen in Anwesenheit des Prüflings (§§ 7 und 8 der Allgemeinen Bestimmungen).
- Die Prüfung wird auf die übliche Weise protokolliert (§ 7 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen). Es findet keine Videoaufzeichnung statt. Mit Zustimmung aller an der Prüfung Beteiligten kann eine Audioaufzeichnung erfolgen.
- Die Beratung der Note geschieht ohne Sie, ihre Bekanntgabe erfolgt als Teil der Videokonferenz.
- Die Hochschulöffentlichkeit ist ausgeschlossen.
- Darf meine Abschlussprüfung / Kolloquium ausnahmsweise in Präsenz stattfinden?
Ja. Im Ausnahmefall kann Ihre mündlichen Abschlussprüfung/ Kolloquium gemäß dem Hygienekonzept der THM in Präsenz stattfinden. Eine Präsenzprüfung ist in der Regel nicht möglich, wenn externe Prüferinnen oder Prüfer beteiligt sind.
SCHRIFTLICHE PRÜFUNGEN
- Wann finden die Prüfungswochen des Wintersemesters 2020/2021 an der THM statt?
Die Prüfungswochen sind in der Zeit vom 01. bis 23. Februar 2021 und vom 15. bis 27. März 2021. - Werden die Klausuren des Wintersemesters 2020/2021 als Präsenzklausuren durchgeführt?
Ja. Die Prüfungswochen an der THM werden nach aktuellem Stand (09.01.2021) gemäß dem Hygienekonzept der THM in Präsenz durchgeführt. Die Hygienemaßnahmen wurden nochmals an die aktuelle Lage angepasst. - Welche Dinge sind für die Studierenden aufgrund der aktuellen Regelungen zur Pandemie zu beachten?
- Wenn ich aus einem Land zur Klausurteilnahme einreise, für das es eine aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt, darf ich dann an der Klausur teilnehmen?
Es gibt zwei Möglichkeiten, dass Sie an der Klausur teilnehmen:
Erstens, wenn Sie 14 Tage vor dem Prüfungstermin Ihrer Klausur eingereist sind und danach keine Krankheitssymptome aufweisen.
Zweitens, alternativ zu erstens, wenn Sie eine Bescheinigung eines in Deutschland ansässigen Arztes vorweisen, dass Sie nicht unter die geltenden Quarantänebestimmungen fallen. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/quarantaenebestimmungen-fuer-rueckreisende
- Wenn ich aus einem Land zur Klausurteilnahme einreise, für das es eine aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt, darf ich dann an der Klausur teilnehmen?
- Muss ich an den Präsenzklausuren teilnehmen?
Nein, es besteht keine Verpflichtung für Sie, an den Präsenzklausuren teilzunehmen. Sie können bis zum Antritt zu Ihrer Prüfung jederzeit "ohne Angabe von Gründen" zurücktreten. Ihnen entsteht kein Fehlversuch. - Welche Schutzmaßnahmen sind bei der Durchführung von Präsenzprüfungen zu beachten?
Die THM hat ein umfassendes Hygienekonzept entwickelt, um den Schutz aller Studierenden und Mitarbeiter*innen bei Prüfungen zu ermöglichen. Dazu gehören u.a. Abstandsregeln von 2m, Desinfektionsmaßnahmen und das Tragen eines Mund-Nasenschutzes, der alle Anwesenden schützt, indem Aerosolbildung minimiert wird.
Bitte leisten Sie der Beschilderung und den Aufsichtspersonen der jeweiligen Klausuren Folge. Beim Aufenthalt vor bzw. nach den Klausuren sind die Abstandsregeln zwingend einzuhalten, eine Gruppenbildung ist zu vermeiden. Weiterhin ist auf allen Verkehrsflächen incl. der Parkplatzflächen ein Mund-Nasenschutz zu tragen.
Sollten Sie akute Krankheitssymptome (Husten, Erkältungssymptome, Fieber etc.) haben, können Sie an der Klausur leider nicht teilnehmen. Wenn Sie Kontakt zu einer Covid positiv getesteten Person hatten, bleiben Sie bitte ebenfalls zuhause und nehmen nicht an der Klausur teil.
Sollten Sie an einer chronischen Erkrankung leiden, die mit offenkundigen Krankheitssymptomen einhergeht (z.B. bei bestimmten Atemwegserkrankungen), lassen Sie sich dies bitte ärztlich bestätigen und bringen den Nachweis einer chronischen Erkrankung mit zur Klausur. - Muss ich während meiner Prüfung eine Maske tragen?
Ja, eine Klausurteilnahme ohne Maske ist nicht möglich. - Gibt es eine Vorgabe hinsichtlich der Maskenart, die ich tragen muss?
Um ein höchstmögliches Maß an Schutz aller Beteiligten zu ermöglichen, empfehlen wir dringend die Nutzung einer FFP2-Maske (oder KN95) während der gesamten Klausur und auf den Verkehrsflächen. Diese stellen wir gemeinsam mit dem ASTA kostenfrei zur Verfügung.
Medizinische Masken bieten einen geringeren Schutz und werden nicht bereitgestellt.
Auf Grundlage der Verordnung des Landes vom 02.02.2021 sieht die THM im Hygienekonzept vor, dass Alltagsmasken für die Dauer der gesamten Klausuren und auf den Verkehrsflächen nicht mehr zugelassen werden.
Face Shields sind nicht zulässig. - Darf ich mit einer FFP-2 / FFP-3 Maske mit Ventil an der Prüfung teilnehmen?
Nein. Sie erhalten am Eingang eine kostenfreie FFP-2 Maske als Ersatz. - Stellt die THM kostenfrei Masken für meine Prüfungen zur Verfügung?
Ja, aber ausschließlich FFP-2 Masken. Medizinische Masken bieten einen geringeren Schutz und werden nicht bereitgestellt. - Was muss ich tun, wenn ich aus medizinischen Gründen gar keine Maske tragen darf?
- Kommen Sie nicht ohne Maske in die Prüfungen.
- Reichen Sie den hochschuleinheitlichen Vordruck "Ärztliches Attest von der Befreiung der Maskenpflicht" hierzu vor Ihrer Prüfung beim Prüfungsausschuss ein.
- Dieses muss eine ausführliche medizinische Begründung enthalten, warum Ihnen das Tragen von Masken nicht möglich ist.
- Wird die medizinische Begründung Ihres Attests anerkannt, entscheidet der Prüfungsausschuss über Ihre alternative Prüfungsform.
- Darf in der Klausur getrunken werden?
Ja, zu diesem Zweck kann die Maske kurz angehoben werden. Bitte die korrekte Handhabung der Maske beachten. - Sind Toilettengänge während der Klausur erlaubt?
Toilettengänge sind zulässig, jedoch nur einzeln pro Geschlecht. In jeder Toilettenräumlichkeit darf sich stets nur eine Person befinden. - Darf ich Fragen stellen während einer Klausur?
Fragen sind im üblichen Rahmen zulässig. Bei Fragen melden sich die Studierenden und eine Klausuraufsicht kommt zu den Studierenden, nach Möglichkeit unter Einhaltung des 2m Abstands. - Wie wird aktuell die Klausureinsicht durchgeführt?
Wenn Sie zur Klausureinsicht kommen möchten, melden sich bitte verbindlich über Moodle an. Ihr(e) Dozent/Dozentin vergibt Termine für Kleingruppen bis max. 5 Personen.
Sie werden an der Außentür des Gebäudes abgeholt und jeder Studierende verlässt dann das Gebäude sofort nach der Einsicht auf schnellstem Wege.
Pro Stunde darf eine Kleingruppe zur Einsicht empfangen werden.
Es ist außerdem weiterhin auf die Hygieneregeln zu achten (1,5m Abstand, Mund-Nasen-Schutz, …).
NACHTEILSAUSGLEICH
- Bekomme ich eine Alternativprüfung angeboten, wenn ich zur vulnerablen Personengruppe gehöre, schwanger bin oder stille?
- Ja. Dies ist beim Prüfungsausschuss nachzuweisen.
- Wenn Sie zur vulnerablen Personengruppe gehören, legen Sie bitte dieses Attest von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ausgefüllt Ihrem Prüfungsausschuss vor.
- Wenn Sie schwanger sind, weisen Sie dies durch Ihren Mutterpass bei Ihrem Prüfungsausschuss nach.
- Wenn Sie stillen, weisen Sie dies ebenfalls durch Ihren Mutterpass beim Prüfungsausschuss nach.
- Kann ich, wenn ich schwanger bin, trotzdem an der Prüfung teilnehmen?
Nein. Bei den Klausuren/Prüfungen in Präsenz herrscht ein höheres Infektionsrisiko für Schwangere. Daher muss Schwangeren eine alternative Prüfungsform angeboten werden. - Bekomme ich eine Alternativprüfung angeboten, wenn ich nicht mit dem ÖPNV zu den Präsenzklausuren anreisen möchte?
Nein, es sei denn, Sie gehören zur vulnerablen Personengruppe. - Bekomme ich eine Alternativprüfung angeboten, wenn ich mich in angeordneter häuslicher Quarantäne befinde?
Ja. Der Nachweis hierüber ist beim Prüfungsausschuss zu tätigen. - Ich bin getestet und soll auf ärztliche Anordnung in Quarantäne bis zum Testergebnis. Bekomme ich eine Alternativprüfung angeboten?
Ja, durch Vorlage des Nachweises beim Prüfungsausschuss. - Ich habe eine Behinderung, chronische Erkrankung oder gehöre einer Risikogruppe (mit entsprechenden ärztlichen Nachweis) an. Wer berät mich bei der Findung eines äquivalenten Nachteilsausgleichs oder einer äquivalenten Leistungserbringung bei verpflichtenden Laboren, Exkursionen und anderen praktischen Studienabschnitten an der THM?
Gerne beraten Sie hierbei:- der Krisenstab der THM,
- der zuständige Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs,
- die BeraterInnen des BliZ und
- der Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende.
- Wo finde ich Information zur Gestaltung von barrierefreien, digitalen Lehr- und Lerninhalten und Prüfungsformaten?
Anleitungen und weiterführende Informationen finden Sie im Moodle-Kurs "Barrierefreie digitale Inhalte" (kein Einschreibeschlüssel erforderlich). Bei weiteren Fragen unterstützt Sie das BliZ gerne bei der Konzeptionierung und Erstellung barrierefreier Inhalte.
Schriftliche Online-Distanzprüfungen (elektronische Fernprüfungen)
- Darf meine Prüferin oder mein Prüfer schriftliche Prüfungen durch Online-Klausuren ersetzen?
In begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Präsidiums der THM schriftliche Prüfungen durch schriftliche Online-Distanzprüfungen (elektronische Fernprüfungen) ersetzt werden. Schriftliche Online-Distanzprüfungen (elektronische Fernprüfungen) sind Prüfungen, die mithilfe telekommunikationsfähiger Endgeräte außerhalb der Räumlichkeiten der Technischen Hochschule Mittelhessen schriftlich abgelegt werden. - Muss ich an einer solchen Online-Klausur teilnehmen?
Ihre Zustimmung zu einer schriftlichen Online-Distanzprüfung ist im Vorfeld der Prüfung einzuholen. Erteilen Sie Ihre Zustimmung nicht, sind Ihnen alternativ schriftliche Prüfungen anzubieten. - Wie lange darf eine Online-Klausur dauern?
Die Dauer einer schriftlichen Online-Distanzprüfung orientiert sich am Umfang des Moduls. Sie darf 120 Minuten nicht überschreiten. - Was passiert mit meinem Zeitverlust bei einer technischen Störung?
Für den Fall einer technischen Störung während Ihrer Prüfung ist der damit verbundene Zeitverlust durch eine entsprechende Verlängerung Ihrer Prüfungszeit auszugleichen. - Was ist, wenn ich nicht über die geeignete technische Grundausrüstung für eine Online-Klausur verfüge?
Es muss sichergestellt sein, dass Sie über eine geeignete technische Grundausstattung (bspw. Desktop-Rechner, Laptop/Notebook, Webkamera, Betriebssystem, Software) verfügen oder mit ihr ausgestattet werden können, um an der schriftlichen Online-Distanzprüfung teilnehmen zu können. Besondere Konfigurationen einzelner Rechner bei personenbedingten Beeinträchtigungen sind sicherzustellen. - Kann ich die Online-Klausur im Vorfeld ausprobieren?
Ihnen ist vor der Prüfung hinreichend Gelegenheit zu gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. - Gibt es spezielle An- und Abmeldefristen für Online –Klausuren?
Nein. Es gilt die entsprechende Anmeldefrist gemäß § 4 der Allgemeinen Bestimmungen sowie § 3 Abs. 3 für die Abmeldefrist. - Wer kontrolliert meine Zulassungsvoraussetzungen zur Online-Klausur?
Die Sicherstellung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung sind durch einen Abgleich im Prüfungsverwaltungssystem seitens des Fachbereichs zu gewährleisten. - Wie wird mir bei meiner Online-Klausur Datenschutz gewährleistet?
Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind seitens des Fachbereichs einzuhalten. Die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung von Daten, die für die Identifizierung erforderlichen Daten sowie die Daten im Rahmen der Erbringung Ihrer Prüfungsleistung und an den mit der Prüfung beauftragten Dienstanbieter sind im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten der THM durch den Fachbereich im Vorfeld abzuklären. - Gibt es besondere Regelungen zur Einsichtnahme bei einer Online-Klausur?
Nein, wie auch bei schriftlichen Prüfungen können Sie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe Ihres Prüfungsergebnisses Einsicht in alle Ihre schriftliche Online-Distanzprüfung betreffenden Prüfungsunterlagen nehmen.
Prüfungsrücktritt
- Bekomme ich einen Fehlversuch eingetragen, wenn ich im Hinblick auf die Pandemie-Situation nicht zur Prüfung antrete?
Grundsätzlich gilt, dass Sie sich gemäß unserer Allgemeinen Bestimmungen bis eine Woche vor dem Prüfungstermin abgemeldet haben müssen. Gemäß § 3 Abs. 4 unserer Corona - Satzung, die Vorrang vor den Allgemeinen Bestimmungen hat, wird Ihnen kein Fehlversuch eingetragen, wenn Sie "ohne Angabe von Gründen" bis zum Prüfungsantritt zurücktreten. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Fachbereich über die jeweiligen Abmeldemodalitäten. - Gilt dies auch, wenn ich mit der Prüfung bereits begonnen habe?
Nein. Bei Rücktritt nach Antritt zur Prüfung müssen Sie ein Attest vorlegen.
Berufspraktische Phase, Haus- und Abschlussarbeiten
- Was muss ich tun, wenn mir während meiner Berufspraktischen Phase Fehlzeiten durch einen lokalen Shutdown, Kurzarbeit oder Insolvenz entstehen?
Die THM ist bemüht, potentielle Nachteile, die sich für Sie während Ihrer Berufspraktischen Phase durch Kurzarbeit, Insolvenz oder einen lokalen Shutdown Ihrer Praxisstelle ergeben, zu vermeiden. Für Fehlzeiten, die sich aus einer reduzierten Wochenarbeitszeit wegen Kurzarbeit ergeben, klären Sie bitte frühzeitig einzelfallbezogene Alternativen mit Ihrem Prüfungsausschuss. - Was passiert mit meiner externen Abschlussarbeit, wenn das Unternehmen in dieser Zeit in Kurzarbeit geht, aufgrund eines lokalen Shutdowns schließen muss oder Insolvenz anmeldet?
Dann ist mit Ihrer zuständigen Betreuerin oder Ihrem zuständigen Betreuer zu klären, ob Ihre Abschlussarbeit losgelöst vom Unternehmen abgeschlossen werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, ist durch Ihren Prüfungsausschuss eine einzelfallbezogene Lösung zu finden. Ein Fehlversuch ist Ihnen im Hinblick auf die Pandemie - Situation nicht einzutragen. - In welcher Form muss ich aktuell meine schriftliche Abschlussarbeit / Hausarbeit abgeben?
Alle Abgaben schriftlicher Arbeiten erfolgen aktuell digital. Eine persönliche Abgabe an der THM ist aktuell wegen der Minimierung sozialer Kontakte nicht möglich. Bitte werfen Sie außerdem Ihre schriftlichen Arbeiten NICHT in THM-interne Briefkästen. - In welchem Format speichere ich meine schriftliche Arbeit ab?
In der Regel als PDF Dokument, Ausnahmen sind mit Ihrem Dekanat abzuklären. - An wen adressiere ich diese Mail?
An die oder den zuständigen Prüfer*in sowie cc. an das Dekanat und die oder den Prüfungsausschussausschussvorsitzende*n. - Muss ich in meiner Mail eine Lesebestätigung / Empfangsbestätigung einrichten?
Dies wird empfohlen. - Was gilt als Eingangsdatum?
Für die fristgemäße Abgabe Ihrer schriftlichen Arbeit gilt das Versendedatum Ihrer Mail. Bitte werfen Sie KEINE schriftlichen Arbeiten in THM-interne Briefkästen, ansonsten kann kein Eingangsdatum ermittelt werden. - Muss ich meine Arbeit schriftlich nachreichen?
Ja, in zweifacher Ausfertigung auf postalischem Weg.
Lehrveranstaltungen im WS 2020/21
Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Eckpunkte:
- Das Wintersemester 2020/21 startet am 01.10.20, der Vorlesungsbeginn ist am 02.11.20.
- Der Monat Oktober wird ausschließlich genutzt, um die Studierenden mittels (bereits konzipierter) digitaler Angebote auf ein weiteres digitales Semester vorzubereiten. Lediglich Nachholveranstaltungen aus dem SoSe 2020 - Labore/Praktika in Präsenz oder digitale Lehrveranstaltungen - dürfen im Oktober stattfinden.
- Auch im Wintersemester müssen die Lehrveranstaltungen im Wesentlichen digital durchgeführt werden.
- Davon ausgenommen sind gemäß dem Grundsatz "Wir machen, was wir können":
- Labore und Praktika, die nach den bereits bestehenden Vorgaben für Hygienekonzepte von Beginn an in Präsenz durchgeführt werden dürfen, aber nicht müssen. Damit geben wir den Lehrenden die Flexibilität, im SoSe 2020 entwickelte und bewährte E-Learning-Konzepte erneut einzusetzen.
- Ausgewählte Lehrveranstaltungen für Studierenden-Kleingruppen des ersten Studienjahres in Präsenz, um den Erst- und Zweitsemester-Studierenden die Möglichkeit des "Ankommens" in ihrem Fachbereich und an der THM zu geben. Dazu wird aktuell die maximal verfügbare Kapazität der Räume geprüft, um gemeinsam mit den Fachbereichen auf der Basis von vorgegebenen Rahmenbedingungen Veranstaltungen auszuwählen und zu planen.
- Das Vorlesungsende wird wie geplant der 29.01.21 sein. Um den verspäteten Vorlesungsstart zu kompensieren, werden die drei Tage vor Weihnachten (21.-23.12.20) zusätzlich für Lehrveranstaltungen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss anstelle der Studien- und Projektwoche im Januar (04.-08.01.21) reguläre Vorlesungszeit eingeplant werden.
- Die Klausurwochen finden im Zeitraum 01.02. - 23.02.2021 sowie 15.03. - 27.03.2021 statt.
Für die Flexibilität der Gestaltung der Prüfungswochen sind in den Fachbereichen aus den angegebenen Zeiträumen konkrete Prüfungswochen auszuwählen. Die Studierenden sind durch die Fachbereiche in entsprechender Weise und ausreichendem Vorlauf zu informieren.
Infocenter und Zentrale Studienberatung
Die InfoCenter in Friedberg und Gießen beantworten Emails (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) und telefonische Anfragen (0641/309-7777 und 06031/604-7777) wie gewohnt von 8 - 18 Uhr, haben aber für persönliche Kontakte bis auf weiteres geschlossen.
In der Zentralen Studienberatung finden Beratungen derzeit digital auf folgenden Kanälen statt:
- Zoom-Sprechstunde Mo. von 10-12 Uhr,
- Videoberatung via Zoom (Terminvereinbarung im InfoCenter),
- telefonisch (Terminvereinbarung im InfoCenter),
- per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!),
- per Chat als offene Sprechstunde (einfach reinschalten).
Die offene Sprechstunde findet montags und mittwochs von 10:00 bis 12:00 Uhr über den THM-Livechat (unterer rechter Bildschirm-/Displayrand) statt.
Informationen für Auslandsaufenthalte und internationale Studierende
Ich bin bereits im Ausland oder werde ich Kürze starten, wo finde ich Infos dazu?
Informationen bzgl. Ihres Auslandsaufenthaltes (Sie sind bereits im Ausland oder der Aufenthalt steht in Kürze bevor) finden Sie auf der Homepage im Bereich International – Nachrichten.
Ich bin bereits an der THM oder werde meinen Auslandaufenthalt an der THM in Kürze beginnen, wo finde ich Infos dazu?
Informationen bzgl. Ihres aktuellen oder bevorstehenden Auslandsaufenthaltes an der THM finden Sie auf der Homepage im Bereich International – Nachrichten.
Wie bekomme ich ein gültiges Semesterticket während der Corona-Krise
Ab sofort können Sie sich das aktuelle Semesterticket für das gesamte Wintersemester 2020/21 wieder auf den Studierendenausweis in Form einer Chipkarte aufdrucken. Dieser Aufdruck ist wie folgt möglich:
Campus | Standort Aktualisierungsterminals | Montag bis Freitag geöffnet von |
Gießen | A10.0.07 (2 Aktualisierungsterminals) | 9.00 – 20.00 Uhr |
Friedberg | A3 – Windfang (gegenüber Mensa) A7 - Eingangsbereich |
9.00 – 17.00 Uhr |
Studierende am Campus Wetzlar und den Außenstellen der THM können ebenfalls die vorgenannten Terminals in Gießen und Friedberg zum Aufdruck des aktuellen Semestertickets für das Wintersemester 2020/21 nutzen. Sobald die in Wetzlar und den Außenstellen vorhandenen Terminals ebenfalls verwendet werden können, informieren wir umgehend auf dieser Seite darüber.
WICHTIGER HINWEIS!
Bei der Benutzung der Aktualisierungsterminals sind unbedingt die wegen der CORONA-Pandemie geltenden Hygiene und Abstandsregeln einzuhalten!
Wie, wann und wo Sie Ihre Chipkarte für weitere Funktionen außer dem Semesterticket initialisieren können, erfahren Sie auf der Seite:
https://www.thm.de/site/studium/sie-studieren/chipkarte.html
WICHTIGER HINWEIS:
Spätestens ab dem 01.01.2021 sind die personalisierten PDF-Ersatztickets ungültig!
Dann kann nur noch der Studierendenausweis in Form einer Chipkarte als Fahrausweis unter den üblichen RMV-Bedingungen benutzt werden. Versehen Sie diesen also rechtzeitig vor dem Jahreswechsel mit dem aktuellen Semesteraufdruck an den entsprechenden Aktualisierungsterminals unter Einhaltung der Hygienevorschriften und Abstandsregeln!