FAQ FÜR STUDIERENDE (und zur Info an Lehrende)
Aus der Pandemie haben wir gelernt, dass zwar digitale Medien den Studienbetrieb am Laufen, allerdings nicht am Leben erhalten können. Direkte soziale Kontakte sind durch nichts zu ersetzen, so dass die THM sich freut, Ihnen mit dem Sommersemester wieder Lehrveranstaltungen in Präsenz, teils digital gestützt, anbieten zu können.
Wir haben eine Vielzahl von Vorkehrungen getroffen, um Ihnen den Aufenthalt an der Hochschule so sicher wie möglich zu gestalten. Neben den Regelungen für Vorlesungen, Übungen und Praktika kommt es aber im entscheidenden Maße auch auf Ihre Mithilfe an: Machen Sie sich bitte mit dem THM-Hygienekonzept vertraut und leben es dann auch. Dies bedeutet, dass man auf Körperkontakt wie z.B. Händeschütteln und Umarmungen verzichtet. Halten Sie bitte Abstand zu Ihren Kommilitoninnen und Kommilitonen und vermeiden Sie Gruppenbildungen vor und nach den Lehrveranstaltungen. Waschen Sie sich die Hände und tragen Sie eigenverantwortlich medizinische Masken (FFP2-, KN95-, zertifizierte OP-Masken). Wir empfehlen dringend FFP2-Masken zu tragen, die einen großen Schutz vor Infektionen bieten. Und wir empfehlen auch Ihnen als junge Erwachsene die Impfung, wenn keine medizinischen Gründe dagegensprechen.
Mit den folgenden FAQs möchten wir Ihnen Hinweise zum Ablauf von Lehrveranstaltungen sowie zum Verhalten in bestimmten Situationen geben.
Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Studienverlauf
Präsidium der THM
Allgemeine Infos
Was muss ich grundsätzlich beachten?
Beachten Sie die „Informationen zum Coronavirus“ auf unserer Homepage, insbesondere die Hygieneregeln der THM.
Wenn Sie aus dem Ausland einreisen, müssen Sie die Regelungen des RKI und die dazugehörigen Einreisebestimmungen beachten. Je nach Kategorisierung des Landes, aus dem Sie einreisen, gelten unterschiedliche Bestimmungen hinsichtlich Absonderung, Quarantäne, oder erforderlichen Tests.
Was muss ich machen, wenn ich positiv auf Covid-19 getestet wurde und an der THM war?
Bitte wenden Sie sich umgehend an das Covid-Portal der THM (https://medisys.thm.de/ticket/create).
Welche Regelungen gelten für Präsenzveranstaltungen?
Studierende mit Krankheitssymptomen dürfen nicht an Präsenzveranstaltungen teilnehmen.
In Ausnahmefällen werden Veranstaltungen auch online oder hybrid stattfinden.
Es wird empfohlen, auf allen Verkehrs- und Begegnungsflächen in den Gebäuden der THM eine medizinische Maske (FFP2, KN95 oder zertifizierte OP-Maske) zu tragen. Besonders empfohlen wird das Tragen von FFP2-Masken, da sie den besten Schutz bieten. Diese dienen dazu die Aerosolbildung, z.B. beim Niesen oder Husten zu vermindern. Sie sind mit besonderen mehrlagigen Vliesen ausgestattet, die je nach Klasse auch kleinste Partikel, etwa Viren, zurückhalten. Masken nach der Klassifikation FFP sind anhand gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen geprüft, die Filterfunktion ist nachgewiesen.
Gibt es eine Maskenpflicht an der THM?
Nein, aufgrund einer geänderten Rechtsgrundlage gibt es an der THM ab dem 26.5.22 keine Pflicht mehr Masken zu tragen.
Ab nun ist eine höhere Eigenverantwortung erforderlich.
Das Präsidium empfiehlt Ihnen dringend weiterhin Masken zu tragen, insbesondere wenn keine Abstände eingehalten werden können (Z.B. in Vorlesungen).
Wir weisen Sie auch nochmals auf den sehr guten Eigenschutz von FFP2-Masken hin.
Gilt die 3G-Regelung an der THM?
Nein, seit dem 03.04.22 entfällt die Zugangsvoraussetzung 3G für die THM-Gebäude. Dies gilt für Studierende und Beschäftigte gleichermaßen.
Welcher Zeitraum ist als "vorlesungfreie Zeit" zu betrachten?
Die Zeiträume zu den Semester- und Vorlesungszeiten finden Sie unter: https://www.thm.de/site/studium/sie-studieren/semester-und-vorlesungszeiten.html.
Dort finden Sie ebenfalls zu jedem Semester einen entsprechenden Hinweis zu "Vorlesungsfreie Zeit".
Bitte beachten Sie auch immer weitere Hinweise sowie Eckdaten unter thm.de/corona.
Ist es erlaubt, Online-Vorlesungen oder andere Online-Lehrveranstaltungen vollständig oder in Teilen mitzuschneiden?
Nein. Dies ist untersagt. Dieses Verbot umfasst auch Teile der Online-Lehrveranstaltungen, sollten sie auch nur wenige Sekunden dauern, sowie Fotografien und Screenshots.
Das Verbot ergibt sich aus § 201 StGB (Strafgesetzbuch), nach dem alle bestraft werden, die das nicht öffentlich gesprochene Wort (das sind hier die Online-Veranstaltungen) ohne Erlaubnis aufzeichnen. Nur wenn die Aufzeichnung ausdrücklich erlaubt ist oder vereinbart wird (z.B. im Falle einer Behinderung) greift das Verbot nicht. Die THM behält sich vor, Verstöße gegen das Verbot bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Ist es möglich, eine Bescheinigung für eine Kindernotbetreuung zu erhalten?
Bei Studierenden können mangels Kenntnis der häuslichen Situation keine Bescheinigungen für eine Notbetreuung ausgestellt werden.
Welche Regelungen bzgl. Präsenzveranstaltungen gelten für schwangere Studentinnen?
Bei Veranstaltungen mit Präsenzpflicht gelten auch für schwangere Studierende die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).
Auf Grund der geltenden Schutzfristen des MuSchG dürfen schwangere Studierende 6 Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin grundsätzlich nicht an Veranstaltungen teilnehmen, bei denen eine Präsenzpflicht besteht. Es besteht hier ein gesetzliches Verbot, das sich auch an die Hochschule richtet, Schwangere zu solchen Veranstaltungen ohne Weiteres zuzulassen. Eine freiwillige Teilnahme an Veranstaltungen mit Präsenzpflicht trotz des Verbotes ist nur dann möglich, wenn Sie auf die Schutzfrist ausdrücklich verzichten. Hierzu müssen Sie im Büro „Familiengerechte Hochschule“ eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegen. Wir empfehlen eine Kontaktaufnahme zu Ihrer Professorin oder Ihrem Professor, um eine individuelle Regelung zu finden.
8 Wochen nach der Entbindung gilt die dann nachgeburtliche Schutzfrist für betroffene Studierende. Ein Besuch von Veranstaltungen mit Präsenzpflicht ist auch hier auf Grund des sog. Beschäftigungsverbotes des Mutterschutzgesetzes untersagt. Wie vor der Entbindung kann den Studierenden auf ausdrückliches Verlangen die Teilnahme gestattet werden. Sie haben daher auch hier die Möglichkeit, auf die Einhaltung der Schutzfrist zu verzichten. Auch in diesem Fall ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen. Vor einer Entscheidung sollten Sie, mit Ihrer Professorin oder Ihrem Professor Kontakt aufnehmen und eine Lösung finden, die Ihren Interessen Rechnung trägt. Auch hier gilt es auch in diesem Fall ist eine Teilnahme nur möglich, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
Der Verzicht auf die Einhaltung der Schutzfristen kann von Ihnen durch Erklärung gegenüber der Hochschule jederzeit widerrufen werden.
Veranstaltungen, an denen die Teilnahme freiwillig ist, unterfallen nicht den Regeln des Mutterschutzgesetzes. Diese können daher grundsätzlich besucht werden, wenn Sie dies möchten. Wir empfehlen auch hier dringend eine Kontaktaufnahme zu Ihrer Professorin oder Ihrem Professor, um eine individuelle Regelung zu finden, die den Schutzaspekten Rechnung trägt. Die THM empfiehlt hier eine genaue Betrachtung und Abwägung der Vor- und Nachteile einer Teilnahme an solchen Veranstaltungen. Im Zweifel sollten Sie von einer Teilnahme Abstand nehmen.
Im Übrigen gelten alle weiteren Vorschriften zum Schutze der Schwangeren weiterhin.
Rahmenbedingungen für Prüfungen
Satzung der THM über Abweichungen im Prüfungsrecht während der Sars-CoV-2-Pandemie
- Was regelt die Satzung?
Die Satzung regelt pandemiebedingte Abweichungen vom aktuell geltenden Prüfungsrecht an der THM. Sie ist rechtswirksam im Amtlichen Mitteilungsblatt der THM veröffentlicht und als Leseversion über die Website des Prüfungsamts abrufbar.
- Haben die Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterprüfungsordnungen wegen der Satzung jetzt keine Gültigkeit mehr?
Für Themen, die die Satzung regelt, die aber auch in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt sind, gilt die Satzung vorrangig für alle Studiengänge und Prüfungen an der THM. - Wie lange bleibt die Corona-Satzung der THM in Kraft?
Mit Ende des Sommersemesters 2022 (30. September) läuft die Corona Satzung aus. Die aktuellen Änderungen treten zum Sommersemester 2022 in Kraft.
Achtung: Wichtige Änderungen zum Sommersemester 2022!
- Kann ich auch im Sommersemester 2022 ohne Angabe von Gründen bis Prüfungsantritt von der Prüfung zurücktreten?
Nein, diese Regelung hat ab Sommersemester 2022 keine Gültigkeit mehr.
Ohne Angabe von Gründen können Sie bis eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich zurücktreten. Zu einem späteren Zeitpunkt ist dies nur möglich, wenn Sie einen wichtigen Hinderungsgrund (bspw. Krankheit) geltend machen (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterprüfungsordnungen). - Gilt die Freischussregelung auch im Sommersemester 2022?
Ja. Es gilt weiterhin, dass ab Sommersemester 2020 abgelegte und nicht bestandene Prüfungen, die nicht mehr wiederholt werden können, als nicht unternommen gelten, sofern nicht ein Täuschungsversuch oder ein anderer schwerwiegender Verstoß gegen Prüfungsvorschriften der Grund für das Nichtbestehen der Prüfungsleistung war oder innerhalb eines Moduls mehrere Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden wurden. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn ein Joker - Einsatz gemäß § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorstudiengänge noch möglich ist. - Gilt die Freischussregelung auch im Wintersemester 2022/2023?
Nein. Die Freischussregelung entfällt zum Wintersemester 2022/2023. - Dürfen schwangere Studierende an Präsenzprüfungen teilnehmen?
Ja, sie dürfen, wenn sie dies möchten, aber sie müssen nicht. Auf Antrag können sie beim Prüfungsausschuss Alternativprüfungen beantragen. - Dürfen stillende Studierende ihre Kinder mit an die Hochschule bringen?
Ja
Freischussregelung (Achtung entfällt zum Wintersemester 2022/2023)
- Was bedeutet ein Freischuss?
Wenn Sie in einem Modul alle drei Prüfungsversuche ausgeschöpft haben und Ihnen keine Joker mehr zur Verfügung steht, dann wird Ihnen in diesem Modul der letzte Fehlversuch gestrichen und Sie bekommen einen weiteren Prüfungsversuch – einen Freischuss. Voraussetzung ist, dass kein Täuschungsfall vorliegt.
- Muss ich hierfür einen Antrag beim Fachbereich stellen?
Nein. Wenn Sie beide Joker verbraucht haben, wird dies vom Fachbereichssekretariat in Ihrer Leistungsverwaltung entsprechend vermerkt und Sie können sich dann wieder für einen weiteren Versuch anmelden.
Lehrveranstaltungen, alternative Prüfungsformen
- Dürfen Lehrveranstaltungen in meinem Studiengang aufgrund der Pandemie-Situation durch andere Formate ersetzt werden?
Ja. Lehrveranstaltungen können in begründeten Ausnahmefällen in Formaten durchgeführt werden, die Ihre Präsenz an der Hochschule nicht erfordern, insbesondere als Videokonferenzen oder in anderen digitalen, webbasierten Formen. - Darf meine Prüferin oder mein Prüfer aufgrund der Pandemie-Situation Prüfungsformen alternativ ersetzen?
Ja. Diese müssen vom Fachbereichsrat beschlossen werden und sind Ihnen zu Veranstaltungsbeginn rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise bekannt zu machen.
Prüfungen als Videokonferenzen
- Ist meine Zustimmung einzuholen, wenn ich mündlich via Videokonferenz geprüft werde?
Ihre Zustimmung ist hierfür im Vorfeld schriftlich einzuholen. Erteilen Sie Ihre Zustimmung nicht, sind Ihnen alternative Prüfungen im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs anzubieten. - Gibt es Regeln für die Durchführung meiner mündlichen Prüfung als Videokonferenz, an die sowohl ich mich als auch meine Prüferin oder mein Prüfer sich halten müssen?
Ja. Es muss sichergestellt sein, dass Sie über eine geeignete technische Grundausstattung (bspw. Desktop-Rechner, Laptop/Notebook, Webkamera, Betriebssystem, Software) verfügen oder mit ihr ausgestattet werden können, um an der Videokonferenz teilnehmen zu können. Besondere Konfigurationen einzelner Rechner bei personenbedingten Beeinträchtigungen sind sicherzustellen.
- Es muss sichergestellt sein, dass die Prüflinge über eine geeignete technische Grundausstattung (bspw. Desktop-Rechner, Laptop/Notebook, Webkamera, Betriebssystem, Software) verfügen oder mit ihr ausgestattet werden können, um an der Videokonferenz teilnehmen zu können. Besondere Konfigurationen einzelner Rechner bei personenbedingten Beeinträchtigungen sind sicherzustellen.
- Zu Beginn der Prüfung müssen sich die Prüflinge mit amtlichem Lichtbildausweis identifizieren und erklären, dass sich keine weiteren Personen im Raum befinden und keine unerlaubten Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Zu Beginn wie auch während der Prüfung kann verlangt werden, die Kamera in alle Richtungen zu schwenken.
- Werden mündliche Prüfungen als Videokonferenzen durchgeführt, gelten die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für mündliche Prüfungen in Anwesenheit des Prüflings (§§ 7 und 8 der Allgemeinen Bestimmungen).
- Die mündliche Prüfung wird auf die übliche Weise protokolliert (§ 7 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen). Es findet keine Videoaufzeichnung statt. Mit Zustimmung aller an der Prüfung Beteiligten kann eine Audioaufzeichnung erfolgen.
- Die Beratung der Note bei mündlichen Prüfungen geschieht ohne die Prüflinge, ihre Bekanntgabe erfolgt als Teil der Videokonferenz.
- Die Hochschulöffentlichkeit ist ausgeschlossen.
NACHTEILSAUSGLEICH
- Bekomme ich eine Alternativprüfung angeboten, wenn ich zur vulnerablen Personengruppe gehöre, schwanger bin oder stille?
- Ja. Dies ist beim Prüfungsausschuss nachzuweisen.
- Wenn Sie zur vulnerablen Personengruppe gehören, legen Sie bitte dieses Attest von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ausgefüllt Ihrem Prüfungsausschuss vor.
- Wenn Sie schwanger sind, weisen Sie dies durch Ihren Mutterpass bei Ihrem Prüfungsausschuss nach.
- Wenn Sie stillen, weisen Sie dies ebenfalls durch Ihren Mutterpass beim Prüfungsausschuss nach.
- Ich habe eine Behinderung, chronische Erkrankung oder gehöre einer Risikogruppe (mit entsprechenden ärztlichen Nachweis) an. Wer berät mich bei der Findung eines äquivalenten Nachteilsausgleichs oder einer äquivalenten Leistungserbringung bei verpflichtenden Laboren, Exkursionen und anderen praktischen Studienabschnitten an der THM?
Gerne beraten Sie hierbei:- der Krisenstab der THM,
- der zuständige Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs,
- die BeraterInnen des BliZ und
- der Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende.
- Wo finde ich Information zur Gestaltung von barrierefreien, digitalen Lehr- und Lerninhalten und Prüfungsformaten?
Anleitungen und weiterführende Informationen finden Sie im Moodle-Kurs "Barrierefreie digitale Inhalte" (kein Einschreibeschlüssel erforderlich). Bei weiteren Fragen unterstützt Sie das BliZ gerne bei der Konzeptionierung und Erstellung barrierefreier Inhalte.
Infocenter und Zentrale Studienberatung
Die InfoCenter in Friedberg und Gießen stehen Ihnen während der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag (am Campus Friedberg von 7:30 bis 16 Uhr, am Campus Gießen von 7:30 bis 18 Uhr) sowohl persönlich als auch per Email (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) und Telefon (0641/309-7777 und 06031/604-7777) für Auskünfte zur Verfügung.
Denken Sie bitte beim Besuch vor Ort an das Tragen einer Maske.
In der Zentralen Studienberatung finden Beratungen auf folgenden Kanälen statt:
- Zoom-Sprechstunde Mo. von 10 bis 12 Uhr, Mi. von 13 bis 15 Uhr,
- Videoberatung via Zoom (Terminvereinbarung im InfoCenter),
- telefonisch (Terminvereinbarung im InfoCenter),
- per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)
Informationen für Auslandsaufenthalte und internationale Studierende
Ich bin bereits im Ausland oder werde ich Kürze starten, wo finde ich Infos dazu?
Informationen bzgl. Ihres Auslandsaufenthaltes (Sie sind bereits im Ausland oder der Aufenthalt steht in Kürze bevor) finden Sie auf der Homepage im Bereich Corona-Info International Office.
Ich bin bereits an der THM oder werde meinen Auslandaufenthalt an der THM in Kürze beginnen, wo finde ich Infos dazu?
Informationen bzgl. Ihres aktuellen oder bevorstehenden Auslandsaufenthaltes an der THM finden Sie auf der Homepage im Bereich Corona-Info International Office.
Wie bekomme ich ein gültiges Semesterticket während der Corona-Krise
Ab sofort können Sie sich das aktuelle Semesterticket für das gesamte aktuelle Semester wieder auf den Studierendenausweis in Form einer Chipkarte aufdrucken. Dieser Aufdruck ist wie folgt möglich:
Campus | Standort Aktualisierungsterminals | Montag bis Freitag geöffnet von |
Gießen | A10.0.07 (2 Aktualisierungsterminals) | 9.00 – 20.00 Uhr |
Friedberg | A2 A4 A7 - Vorraum |
7.30 – 18.00 Uhr |
Studierende am Campus Wetzlar und den Außenstellen der THM können ebenfalls die vorgenannten Terminals in Gießen und Friedberg zum Aufdruck des aktuellen Semestertickets für das aktuelle Semester nutzen. Die in Wetzlar und an den Außenstellen vorhandenen Terminals können ab 04.10.2021 ebenfalls wieder genutzt werden.
WICHTIGER HINWEIS!
Bei der Benutzung der Aktualisierungsterminals sind auch weiterhin unbedingt die wegen der CORONA-Pandemie geltenden Hygiene und Abstandsregeln einzuhalten!
Wie, wann und wo Sie Ihre Chipkarte für weitere Funktionen außer dem Semesterticket initialisieren können, erfahren Sie auf der Seite:
https://www.thm.de/site/studium/sie-studieren/chipkarte.html
WICHTIGER HINWEIS:
Bereits seit dem 01.01.2021 sind eventuell noch vorhandene PDF-Ersatztickets ungültig!