Weitere Arten der Professur
Neben der ordentlichen Professur, die in der Regel mit einem Arbeitszeitumfang von 100% im Rahmen einer W2-Besoldung (Verbeamtung) wahrgenommen wird, gibt es an der THM weitere Beschäftigungsmodelle. Sie sind teilweise schon lange etabliert, andere werden im Rahmen von ProTHM erprobt.
Die Tandem-Professur
Eine Tandem-Professur ermöglicht es, fehlende außerhochschulische Berufserfahrung durch eine Teilzeitbeschäftigung in einem Unternehmen nachzuholen, und parallel in Teilzeit im Rahmen einer HAW-Professur an der THM zu lehren. Gesetzlich vorgesehen ist eine jeweils hälftige Beschäftitung an der Hochschule und bei einem kooperierenden Praxispartern.
Die Tandem-Professur wird mit W1-Äquivalenz vergütet und ist auf maximal 4 Jahre befristet. Die Stelle kann - je nach Ausschreibung - nach Ablauf der Tandem-Professur in eine W2-Professur überführt werden. Die Einstellung erfolgt nach entsprechender Ausschreibung und einem Berufungsverfahren.
Die Profil-Professur (im Rahmen von ProTHM)
Die Profil-Professur ermöglicht es den berufenen Stelleneninhaber*innen, in den ersten fünf Semestern finanziert durch das Projekt ProTHM ihr Lehrdeputat um 6 Semesterwochenstunden zu reduzieren. Diese gewonnene Zeit soll dann in Forschung (idealerweise gemeinsam mit einem der Kompetenzzentren der Hochschule) und Unterrichtsvorbereitung investiert werden. Für die Neuberufenen ist dies ein attraktives Angebot zur persönlichen Profilbildung sowie zur Stärkung von Forschung und Entwicklung an der THM. Die Übertragung erfolgt nach entsprechender Ausschreibung und einem Berufungsverfahren.
Die Shared Professorship (im Rahmen von ProTHM)
Bei der Shared Professorship handelt es sich um ein befristetes Teilzeit-Modell. Die berufene Person wird mit 50% Arbeitsumfang an der THM im Angestelltenverhältnis beschäftigt, und verbleibt mit einem Stellenanteil von 50% in einem kooperierenden Unternehmen. Einzelheiten werden in einem Kooperationsvertrag geregelt. Dieses Modell richtet sich an berufungsfähige Personen, die entweder noch unentschlossen sind, ob sie im Unternehmen oder an der Hochschule arbeiten wollen, oder auch an Personen mit langjähriger Berufserfahrung, die einen neuen Weg einschlagen und ihr Wissen weitergeben wollen. Nach Ende der Laufzeit ist bei entsprechenden Voraussetzungen ggf. die Übernahme einer Vollprofessur möglich. Für die Umsetzung des Modells sind jedoch weitere spezifische Voraussetzungen notwendig. Die ProTHM-Mitarbeiterinnen beraten Sie gern dazu.
Die Vertretungsprofessur
Zur Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs können Vertretungsprofessorinnen und Vertretungsprofessoren bestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine befristete Bestellung im Angestelltenverhältnis. Die Vergütung orientiert sich an der Besoldungsgruppe W2. Eine Ausschreibung sowie ein Berufungsverfahren sind nicht notwendig, wobei die Berufungsfähigkeit bei den einzustellenden Person gegeben sein muss. Die Bestellung als Vertretungsprofessor erfolgt auf Vorschlag des Fachbereichs durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die Gastprofessur
Gastprofessuren dienen der Vertiefung und bzw. oder der Verbreiterung des Studienangebotes eines Fachbereiches bzw. der Hochschule insgesamt. Darüber hinaus dienen sie auch dem Ausbau von Kooperationen im nationalen und internationalen Bereich. Auch hierbei handelt es sich um eine befristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. Die Bezahlung ist frei verhandelbar, darf aber das Grundgehalt einer vergleichbaren W2-Professur nicht überschreiten. Die Voraussetzungen für eine Berufungsfähigkeit müssen bei Einstellung gegeben sein. Im Regelfall werden Gastprofessuren für ein Semester ausgesprochen. Die Dauer einer Gast-professur soll ein Jahr nicht übersteigen.
Die Honorarprofessur
Hierbei handelt es sich nicht um eine "Professur" mit Einstellung an der Hochschule im eigentlichen Sinn, sondern lediglich um einen Ehrentitel. Der Präsident kann auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats Personen, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, eine Honorarprofessur übertragen. Eine Honorarprofessur ist einem Fachbereich zugeordnet und geht mit einer nachzuweisenden, unentgeltlichen Verpflichtung zur Ausübung der Lehre im durchschnittlichen Umfang von 4 SWS im Jahr einher. Für die Übertragung der Honorarprofessur ist kein Berufungsverfahren notwendig.