Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Seit dem 02. Juli 2023 gilt in Deutschland das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG).
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dient dem Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit (bzw. ihrem Studium) an der Technischen Hochschule Mittelhessen (nachfolgend THM) erlangt haben.
Die THM hat auf Grundlage des § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG eine interne Meldestelle für solche Hinweise eingerichtet und Meldestellenbeauftragten nach § 14 HinSchG benannt, die eingehende Hinweise bearbeiten, aber auch beratend zur Seite stehen.
1. Interne Meldestelle der THM
Die interne Meldestelle der THM nimmt Hinweise von Beschäftigten und Studierenden zur Vorgängen entgegen, welche in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (§ 2 HinSchG) fallen.
Dazu gehören unter anderem:
- Verstöße, die strafbewehrt sind,
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik,
- Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts,
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Die konkreten Gründe, die der internen Meldestelle gemeldet werden können, sind in § 2 HinSchG abschließend aufgeführt. Abschließend bedeutet, dass die interne Meldestelle aus keinen anderen als den im Gesetz aufgezählten Gründen tätig werden kann.
Bei Fragen zu den Gründen oder etwaigen Unklarheiten stehen Ihnen die Meldestellenbeauftragten der internen Meldestelle beratend zur Verfügung.
2. Vertraulichkeit
Sämtliche Hinweise werden von der internen Meldestelle vertraulich behandelt. Ebenso ist die interne Meldestelle grundsätzlich verpflichtet, die Vertraulichkeit der Identität
- der hinweisgebenden Person,
- der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, und
- der sonstigen, in der Meldung genannten Personen.
zu wahren. Für alle betroffenen Personen gilt stets die Unschuldsvermutung bis ein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte.
Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. In § 9 HinSchG sind Ausnahmen geregelt.
Der Schutz der hinweisgebenden Person wird gewährleistet, sofern diese im Zeitpunkt des Hinweises hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass ein Fehlverhalten im Sinne von § 12 HinSchG begangen wurde oder sehr wahrscheinlich künftig erfolgen wird. Insofern ist ein begründeter Verdacht ausreichend.
In jedem Falle nicht geschützt sind vorsätzlich falsche Hinweise. Solche Mitteilungen können sanktioniert werden.
Sie entscheiden daher grundsätzlich selbst über Art und Umfang der Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten. Es ist daher auch möglich Hinweise anonym einzureichen. Bitte beachten Sie hierbei jedoch, dass die Ihre Hinweise u.U Informationen beinhalten können, die auch ohne Nennung Ihres Namens Rückschlüsse auf Sie zulassen und daher indirekt zu einer Offenlegung Ihrer Identität führen können.
3. Verfahrenshinweise
Gemäß § 17 Abs. 1 HinSchG erhalten Sie als hinweisgebende Person spätestens nach sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung.
Fällt ein Hinweis in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes, überprüft die Meldestelle diesen Hinweis inhaltlich auf Plausibilität. Sind die Hinweise stichhaltig, ergreift die Meldestelle angemessene Maßnahmen nach § 18 HinSchG.
Sofern die Meldung nicht anonym erfolgt, erhalten Sie nach spätestens drei Monaten und sieben Tagen eine Mitteilung gem. § 17 Abs. 2 HinSchG. Diese umfasst alle geplanten sowie bereits ergriffenen Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Im Rahmen des Meldeverfahrens werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c EU-DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG.
4. Meldekanäle der THM
Für die interne Meldestelle der THM sind folgende Meldekanäle eingerichtet:
- Meldung per Briefpost
schriftlich mit dem Vermerk „geschlossen und vertraulich“ an:
Technische Hochschule Mittelhessen, Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, Wiesenstraße 14, 35390 Gießen - Meldung per E-Mail
E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! - Meldung per Telefon (Anrufbeantworter mit Sprachaufzeichnung)
Telefon: +49 641 309-7799 - Meldung per Einwurf
schriftlich mit dem Vermerk „geschlossen und vertraulich“ an:
Campus Gießen:
Technische Hochschule Mittelhessen, Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, in den THM-Fristenbriefkasten, Wiesenstraße 14, Gebäude A11
Campus Friedberg:
Technische Hochschule Mittelhessen, Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, in den THM-Fristenbriefkasten, Wilhelm-Leuschner-Straße 13, Gebäude A1
Campus Wetzlar:
Technische Hochschule Mittelhessen, Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, in den THM-Briefkasten, Charlotte-Bamberg-Straße 3, Gebäude A1
Gerne nehmen wir Hinweise auch persönlich entgegen. Persönliches Treffen sollten Sie vorab telefonisch oder per E-Mail mit der oder den von Ihnen gewünschten Meldestellenbeauftragten der internen Meldestelle vereinbaren.
Personen, die beabsichtigen, Informationen über Fehlverhalten mitzuteilen, haben die freie Wahl zwischen der Nutzung einer internen und einer externen Meldestelle. Jedoch wird empfohlen, dass zuerst ein interner Hinweis gegeben wird, wenn intern wirksam gegen das Fehlverhalten vorgegangen werden kann und keine Repressalien befürchtet werden (§ 7 Abs. 1 S. 1 u. 2 HinSchG). Die hinweisgebende Person ist aber in jedem Falle unabhängig von ihrer Wahl geschützt.
Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ist eine zentrale externe Meldestelle eingerichtet (BfJ - Kontakt (bundesjustizamt.de). Darüberhinaus können, abhängig von der Art des Fehlverhaltens, auch das Bundeskartellamt oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig sein. Im Übrigen kann gegebenenfalls auch eine externe Zuständigkeit von Stellen der Europäischen Union bestehen.
Eine Offenlegung von Informationen über Fehlverhalten, z. B. über soziale Medien oder gegenüber der Presse, ist nach § 32 Abs. 1 HinSchG nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.
Nähere Informationen zur Zuständigkeit des BfJ und zu dem HinSchG finden Sie unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html.
5. Meldestellenbeauftragte
- Marco Gisse (0641 309-1020)
- Jasmin Möschet (0641 309-1027)
- Ingmar Böffel (0641 309-1011)
- Anette Jennemann (0641 309-1022)
- Ali Gürler (0641 309-2433)
- Katja Raiber (06031 604-2851)