Mit dem 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (2.DRModG) hat das Land Hessen neue Gesetzgebungskompetenzen in Beamtenangelegenheiten vom Bund übertragen bekommen.
Die wichtigsten Vorschriften finden Sie hier:
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG)
- Hessische Arbeitszeitverordnung (HAZVO)
- Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMuschEltZVO)
- Hessisches Hochschulgesetz (HHG)
- Richtlinie über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK)
Professoren/innen
Professoren/innen werden in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt. Im Falle einer erstmaligen Berufung auf eine Professur wird zunächst ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. ein Angestelltenverhältnis begründet. Das Beamtenverhältnis auf Probe dauert drei Jahre. Bei entsprechender Bewährung folgt danach in der Regel die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Die Berufsungsordnung finden Sie im Intrawiki.
Besoldung
Beamte/innen haben einen Anspruch auf Besoldung, die sich aus ihrem Beamtenverhältnis ergibt. Sie richtet sich nach dem Hessischen Besoldungsgesetz (HBesG) in der geltenden Fassung.
Zur Besoldung gehören ebenfalls eine monatliche Sonderzahlung (Hessisches Sonderzahlungsgesetz) sowie ggf. Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen.
Die Vergütung von Professoren/innen im Angestelltenverhältnis orientiert sich an der vergleichbaren Besoldung eines verbeamteten Professors.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Hochschulbezügestelle (BHF) in Kassel.
Beihilfe
Beamte/innen sind grundsätzlich beihilfeberechtigt. Die Beihilfe ist ein finanzieller Beitrag in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für Beamte/innen sowie deren Kinder und Partner, sofern diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind.
Durch die Beihilfe gewährleistet der Dienstherr eine anteilige Grundsicherung an den Krankheitskosten und ist in ihrer Wirkung mit dem Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen vergleichbar. Weitere Informationen bekommen Sie bei Ihrer Beihilfestelle.
Versorgung
Beamte/innen haben einen Anspruch auf Versorgung. Dieser Anspruch weitet sich auch auf Ihre Hinterbliebenen aus. Die Gestaltung des Versorgungsanspruches wird im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) geregelt. Für die Festsetzung ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig.
Gemäß § 65 HBeamtVG hat die zuständige Dienstbehörde auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt der Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben sowie künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Der Antrag befindet sich im Intrawiki und kann zu jeder Zeit über die Personalabteilung gestellt werden.
Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten/innen beträgt seit 01. August 2017 bei Vollzeitbeschäftigung 41 Stunden pro Woche bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Diese reduziert sich automatisch mit Beginn des 61. Lebensjahres auf 40 Stunden pro Woche. Die regelmäßige Arbeitszeit der schwerbehinderten Beamten/innen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 40 Stunden pro Woche.
Eine Reduzierung Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist möglich. Um Ihre Arbeitszeit zu reduzieren, stimmen Sie sich mit Ihrer/ Ihrem Vorgesetzten ab und senden Sie einen formlosen Antrag an die Personalabteilung, in dem Sie den Umfang der gewünschten Arbeitszeit, die Dauer sowie den Grund der Reduzierung angeben. Lassen Sie sich dies durch Ihre Vorgesetzte/ Ihren Vorgesetzten bestätigen. Die Personalsachbearbeiter/innen werden Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten und Ihnen Rückmeldung geben. Die Antragstellung erfolgt persönlich durch die betreffende Person, formlos und ausschließlich schriftlich.
Bitte bedenken Sie, dass die Bearbeitung einen Zeitraum der Vorbereitung braucht und reichen Sie Ihren Antrag mindestens 4 Wochen vor deren Beginn ein.
Lebensarbeitszeitkonto (LAK)
Für Beamten/innen des Landes Hessen ist das sogenannte Lebensarbeitszeitkonto (LAK) geschaffen worden. Hierdurch soll ein Ausgleich zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit der Beamten/innen und den geringeren Arbeitszeiten der Angestellten des Landes Hessen geschaffen werden.
Für die Zeit, in der für eine Beamtin/ einen Beamten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden gilt, wird wöchentlich eine Stunde auf ein Lebensarbeitszeitkonto (LAK) gutgeschrieben. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig der entsprechenden wöchentlichen Arbeitszeit.
Beamte/innen mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden können auf Antrag Ihre Arbeitszeit um 1 Stunde pro Woche erhöhen, um das LAK zu nutzen.
Das Zeitguthaben wird einmal jährlich berechnet und der Beamtin/ dem Beamten mitgeteilt.
Die Inanspruchnahme des Zeitguthabens erfolgt, soweit kein abweichender Antrag gestellt wird, durch Freistellung vor Beginn des Ruhestands. Der Ruhestand muss sich im Allgemeinen unmittelbar an die Freistellung anschließen. Eine Auszahlung des Guthabens kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Das LAK gilt nicht für Hochschullehrer/innen.
Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet und an die Rechtslage angepasst.