Nebentätigkeiten

Eine Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

Für die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beschäftigte des Landes Hessen sind insbesondere folgende rechtliche Bestimmungen maßgeblich:

  • §§ 40, 41 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
  • §§ 71 bis 79 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG)
  • § 3 Abs. 4 TV-H i. V. m. § 40 Nr. 2 zu § 3 Nr. 2 TV-H
  • Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Landes aus Anlass einer Nebentätigkeit (Gemeinsamer Runderlass vom 28.11.2013, StAnz. S. 1551)
  • Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Nebentätigkeitsverordnung - HNV)

Gemäß den vorgenannten Grundlagen ist dem Arbeitgeber grundsätzlich jede Nebentätigkeit vor Beginn schriftlich anzuzeigen und ggf. genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für die Fortsetzung einer bereits ausgeübten Nebentätigkeit. Jede Änderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Sofern eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausübt wird, ist dies als Verstoß gegen die Dienstpflichten zu werten.

Regelungen und Formblätter zum Thema "Nebentätigkeit" finden Sie im Intrawiki.