Studentische Hilfskräfte unterstützen durch Tutorien in ihrem Studium und erbringen Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen, die zugleich der eigenen studienbezogenen Weiterbildung dienen. Wer als studentische Hilfskraft beschäftigt werden soll, muss an einer Hochschule immatrikuliert sein.
Sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen, soll die studentische Hilfskraft zwei Semester beschäftigt werden. Gemäß § 82 HessHG können Studierende, die an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert sind, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, nebenberuflich bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren beschäftigt werden. Voraussetzung ist die Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung. Auf die Höchstbeschäftigungsdauer werden alle Beschäftigungen als studentische Hilfskraft angerechnet. Unerheblich ist der Beschäftigungsumfang und die Hochschule.
Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft erfolgt nebenberuflich, d.h das Studium muss überwiegen. Die durchschnittliche Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag angegeben. Es sind immer volle Stunden zu vereinbaren. Während der vorlesungsfreien Zeit ist eine Beschäftigung bis zu 160 Stunden möglich.
Unterschiedliche Arbeitsverhältnisse (z.B Tarifangestellter und studentische Hilfskraft) an der THM sind nicht zulässig.
Weitere Informationen finden Sie im Intrawiki.