Arbeitszeitmodelle
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Hochschule Mittelhessen können generell zwischen zwei Arbeitszeitmodellen wählen.
Für Neueinstellungen gilt seit dem 01.01.2019 verbindlich die Gleitende Arbeitszeit.
- Gleitende Arbeitszeit
- Die Arbeitszeit ist innerhalb eines Arbeitszeitkorridors von 6:00 Uhr - 20:00 Uhr zu leisten. Kernzeiten können festgelegt werden und sind verbindlich.
- Feste Arbeitszeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung
- Die Arbeitszeit ist zu folgenden Zeiten zu erbringen, ab 6 Arbeitsstunden ist eine Pause von 30 Minuten einzuhalten.
- Montag - Donnerstag: 7:30 Uhr - 16:15 Uhr und Freitag: 7:30 Uhr - 15:00 Uhr
- Überstunden können nicht auf- und/oder abgebaut werden.
Das Formular zur Regelung der Arbeitszeit finden Sie im Intrawiki.
Anträge und Anfragen zur Webterminalnutzung richten Sie bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Erholungsurlaub
Für Tarifbeschäftige und Beamte/innen gilt ein regelmäßiger jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Bei Einstellungen im Laufe eines Jahres, Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung an weniger als 5 Tagen in der Woche, verringert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend.
Urlaubsanspruch, der im laufenden Jahr erworben wurde, kann bis zum 30. September des Folgejahres angetreten werden, andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch unwiderruflich.
Der Urlaubsanspruch für Auszubildende beträgt 30 Tage für ein Kalenderjahr.
Urlaubsabgeltungen erfolgen nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage des gesetzlichen Urlaubsanspruchs.
Arbeitsbefreiung
Bei außergewöhnlichen persönlichen Anlässen kann Arbeitsbefreiung beantragt werden. Hierzu gehören unter anderem die Geburt des eigenen Kindes aber auch weniger freudige Anlässe, wie der Tod eines nahen Angehörigen. Eine Auflistung der möglichen Gründe ist nachzulesen in § 29 TV-H, für Beamte/innen gilt § 16 HUrlVO. Bitte sprechen Sie bei Fragen die zuständigen Sachbearbeiter/innen des Zeitmanagements an.
Bildungsurlaub
Tarifbeschäftigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Bildungsurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr. Dieser muss den Bestimmungen des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes genügen und nachweisbar durch das Land Hessen anerkannt sein. Dieser Anspruch verringert sich bei einem Arbeitszeitmodell von weniger als 5 Tagen in der Woche. Das Vorgehen, sowie der Antrag auf Bildungsurlaub sind im Intrawiki hinterlegt.
Weitere Informationen erhalten Sie außerdem auf den Seiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
Bildungsurlaub, der im laufenden Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde, kann in das nachfolgende Jahr übertragen werden. Hierfür ist innerhalb des Anspruchsjahres ein entsprechender Antrag bei der Personalabteilung zu stellen.
Sonderurlaub
Sonderurlaub kann unter Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der Personalabteilung beantragt werden. Als wichtige Gründe können Kinderbetreuung, Pflegebedürftigkeit von Angehörigen und ähnliches angeführt werden. Während des Sonderurlaubs erfolgt keine Fortzahlung des Entgelts, somit auch keine Einzahlung in die Rentenversicherung, Krankenversicherung usw.
Beabsichtigen Sie Sonderurlaub in Anspruch zu nehmen, setzen Sie sich mit den Sachbearbeiter/innen des Zeitmanagements zuvor rechtzeitig in Verbindung.
Urlaubsanspruch aus Schwerbehinderung
Allen Beschäftigten mit anerkannter Schwerbehinderung steht zusätzlicher Urlaubsanspruch nach § 125 SGB IX in Höhe von 5 Tagen bei Vollbeschäftigung zu.
Bei einem Arbeitszeitmodell von weniger als 5 Tagen in der Woche oder der Tätigkeitsaufnahme während des laufenden Jahres, vermindert sich dieser entsprechend. Als Person mit Schwerbehinderung zählen Menschen, welche einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 % haben.
Liegt der festgestellte Grad der Behinderung unter 50 %, kann gemäß dem Erlass des Ministeriums des Inneren und für Sport folgender Urlaubsanspruch zusätzlich gewährt werden:
Grad der Behinderung von 25 - 29 % 1 Tag
Grad der Behinderung von 30 - 39 % 2 Tage
Grad der Behinderung von 40 - 49 % 3 Tage
Für die Gewährung des zusätzlichen Urlaubsanspruchs ist es notwendig, dass der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid des Versorgungsamtes in Kopie bei der Personalabteilung eingereicht wird. Lediglich der Grad der Behinderung ist offen zu legen, ebenso wie die festgestellte Dauer. Eine Angabe über die Art der Behinderung muss ausdrücklich nicht erfolgen.
Erkrankung (Nur für Beschäftigte der THM)
Unter der zentralen Rufnummer 0641/ 309-7711 oder der E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!sDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! können Sie sich jederzeit unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Abteilung/Ihres Fachbereichs und der voraussichtlichen Dauer Ihrer Erkrankung melden. Bitte nennen Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht den Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit.
Bei Krankmeldung per E-Mail erhalten Sie eine entsprechende Benachrichtigung über den Eingang der E-Mail.
Die genannte Durchwahl/ E-Mail-Adresse ist ebenso für Rückmeldung bei Dienstantritt nach Erkrankung zu verwenden.
Weitere Informationen zum Verfahren bei Krankmeldungen finden im Intrawiki.
Ist die Betreuung des eigenen, erkrankten Kindes durch einen Elternteil notwendig, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Kindes ist in der Personalabteilung einzureichen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Das Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit und somit die Gesundheit der Beschäftigten wiederherzustellen, zu verbessern und zu fördern um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.
Konkrete Ziele für das betriebliche Eingliederungsmanagement ergeben sich aus § 84 Abs. 2 SGB IX:
- Vermeidung von Behinderung, inkl. chronischer Erkrankungen und möglicher Folgeerkrankungen sowie vorzeitigem Renteneinritt wegen
- Erwerbsminderung
- Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
- Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit
- Schutz von konkret bedrohten Arbeitsverhältnisses
- Dauerhafte Sicherung des Arbeitsplatzes
Besonders zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement für betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf freiwilliger Basis erfolgt. Ein laufendes Verfahren kann in jeder Phase von der oder dem Betroffenen gestoppt werden und es entstehen dadurch keine Nachteile.
Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie hier.
Krankmeldung für Beschäftigte der THM:
Unter der zentralen Rufnummer 0641/ 309-7711 oder der E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!sDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! können Sie sich jederzeit unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Abteilung/Ihres Fachbereichs und der voraussichtlichen Dauer Ihrer Erkrankung melden. Bitte nennen Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht den Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit.