Beglaubigungen
Wieviele Kopien werden mir maximal beglaubigt?
Wir beglaubigen Ihnen maximal 5 Kopien. Bitte bringen Sie diese mit. Der AStA bietet in seinem Shop im Gebäude A10 ein Kopierservice für Studierende an.
Beglaubigt das ZPA auch am Campus Friedberg?
Nein. Am Campus Friedberg beglaubigen die Kolleginnen und Kollegen des Studiensekretariats. Bitte beachten Sie die dortigen Sprechzeiten.
Zweitschriften
Wann haben Sie einen Anspruch auf Zweitschriften?
Immer wieder kommt es vor, dass nachträglich eine Zweitausfertigung (Zweitschrift) von Zeugnissen und Urkunden nötig wird. Häufige Fälle für einen Anspruch sind:
- Verlust des Zeugnisses oder der Urkunde.
- Bei ganzer oder teilweiser Zerstörung der Dokumente.
- Bei der Korrektur von falschen Angaben im Zeugnis wie bspw. Schreibfehlern im Namen, falschen Geburtsdaten, falscher Geburtsort.
Was muss ich tun, um eine Zweitschrift zu bekommen?
Hierfür müssen Sie einen schriftlichen Antrag mit der entsprechenden Angabe Ihres Grundes bei uns stellen (s.o.). Den Antrag können Sie hier downladen.
Ist die Zweitschrift gebührenpflichtig?
Ja. Zweitschriften sind gemäß der aktuell gültigen Gebührenordnung kostenpflichtig. Zurzeit beträgt die Gebühr 55 Euro pro Schriftstück. Hierüber erhalten Sie einen entsprechenden Gebührenbescheid. Nach Eingang der Gebühr auf dem Konto der THM wird die Zweitschrift angefertigt und Ihnen per Post zugestellt.
Kann ich eine Zweitausfertigung auch kostenfrei bekommen?
Ja. Wenn in Ihrer Akte eine gesiegelte Zweitausfertigung mit der entsprechenden Originalunterschriften vorhanden ist, kann davon eine beglaubigte Kopie erstellt werden. Diese Kopie kann zusätzlich mit einem Beglaubigungsvermerk versehen werden. Wenn Sie eine beglaubigte Kopie wünschen, müssen Sie keinen Antrag stellen. Es reicht dann eine formlose Email an uns (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) zur Bestellung aus. Eine beglaubigte Kopie ist für Sie kostenfrei.
Namensänderung
Zeugnisneuausstellung bei nachträglicher Namensänderung
Habe ich nach einer gewöhnlichen Namensänderung z. B. durch Eheschließung, Lebenspartnerschaft o. ä. einen Anspruch auf eine Zweitschrift?
Nein. Bei einer gewöhnlichen Namensänderungen (z. B. durch Eheschließung, Lebenspartnerschaft o. ä.) wird Ihnen keine Zweitschrift erstellt.
Wann habe ich einen Anspruch auf Neuausstellung von Zeugnisunterlagen aufgrund von nachträglicher Namensänderungen?
Immer dann, wenn es für Sie ein besonders schützenswertes Interesse gibt. Dies ist bspw. der Fall bei
- Adoptionen,
- Namensänderungen im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz (z. B. Gewalt- oder Stalking-Opfer) oder
- bei einer Änderung des Personenstandes (und damit des Vornamens) bei transidenten Personen
Bin ich vor einer Offenbarung oder Ausforschung meines früheren Namens geschützt?
Ja. Ihr Name wird entsprechend geändert und diese Änderungen in Ihrer Akte dokumentiert. Ihre ursprünglichen Abschlussdokumente sind in diesem Fall von uns einzuziehen. Ihre Zeugnisunterlagen werden auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum datiert neu ausgestellt und von der oder dem aktuell im Amt befindlichen Präsidentin/Präsidenten, Dekanin/Dekan oder Prüfungsausschussvorsitzenden etc. (mit aktuellem Siegel) unterzeichnet. Aus Ihren Zeugnisunterlagen soll aufgrund Ihres besonders schützenswerten Interesses nicht erkennbar sein, dass diese ursprünglich auf einen anderen Namen ausgestellt waren.
Was muss ich für diesen Antrag zusätzlich zum o.a. Antrag auf eine Zweitschrift vorlegen?
Hierfür ist die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts vorzulegen.
Auslandslegalisierungen
Was ist eine Auslandslegalisierung?
Bei einer Auslandslegalisierung handelt es sich um eine Beglaubigung von Urkunden zur Vorlage im Ausland. Öffentliche deutsche Dokumente werden im Ausland oft nur dann anerkannt, wenn sie von der jeweiligen Auslandsvertretung legalisiert, d.h. bestätigt sind.
Wer stellt mir eine Vorbeglaubigung aus?
Das Zentrale Prüfungsamt stellt Ihnen Vorbeglaubigungen für Auslandslegalisierungen aus.
Welche Rolle hat das Regierungspräsidium Gießen hier?
Das Regierungspräsidium Gießen beglaubigt grundsätzlich alle in seinem Zuständigkeitsbereich ausgestellten öffentlichen Dokumente, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, sofern die Zuständigkeit nicht anders gegeben ist.
Bevor eine Legalisation möglich ist, müssen die Urkunden zuvor durch verschiedene deutsche Behörden beglaubigt werden. Eine Reihe von Ländern sind dem „Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ beigetreten. Für diese Länder genügt es, wenn die erforderliche Urkunde von einer dafür zuständigen deutschen Behörde - in Hessen sind dies die Regierungspräsidien -mit einer sogenannten Apostille versehen wurde. Mit dieser Apostille wird die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.
Muss ich hierfür einen Antrag stellen und was muss ich hierfür mitbringen?
Nein. Sie müssen lediglich die Originaldokumente zum Vorbeglaubigen bei uns vorlegen,
Ihr Ansprechpartner im Zentralen Prüfungsamt:

Birgit Hoffmann
- Platz der Deutschen Einheit 2
35390 Gießen
Gebäude A 13, Raum 1.02 - +49 641 309 - 1316
- Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
- vCard herunterladen
Sprechzeiten:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di. + Do. Präsenz
Mo., Mi. + Fr. mobiles Arbeiten