Informationen zum Hochschulzugang für Beruflich Qualifizierte
Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung (Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife oder gleichwertiger Abschluss) können eine Hochschulzugangsprüfung (HZP) ablegen, in der die erforderliche Vorbildung und Eignung für ein Studium festgestellt wird. Mit dem Bestehen der HZP erlangt man die fachgebundene Hochschulreife. Diese berechtigt zu einem Studium in einem entsprechenden Studiengang an den Hochschulen des Landes Hessens. Dies wird in der Verordnung über den Zugang für Beruflich Qualifizierte vom 16. Dezember 2015 geregelt.
Gemäß dieser Verordnung wurden hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse eingerichtet, die die Hochschulzugangsprüfung für den jeweiligen Studienbereich durchführen.
Die Technische Hochschule Mittelhessen ist für folgende Studienbereiche zuständig:
- Studienbereich 9, Ingenieurwissenschaften - Teilbereich Maschinenbau
- Studienbereich 10, Mathematik, Naturwissenschaften, mit Geographie und Informatik - Teilbereich Mathematik und Informatik an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen)
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Hochschulzugangsprüfung kann zugelassen werden, wer:
- Eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder durch Landesrecht geregelte mindestens 2-jährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich abgeschlossen hat sowie
- eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ausgeübt hat. Nicht erforderlich ist, dass die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Antrages ausgeübt wird.
Wenn ein Studium angestrebt wird, das fachlich nicht mit der absolvierten Ausbildung oder Berufstätigkeit verwandt ist, muss zusätzlich eine qualifizierte Weiterbildung im Umfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 - 60 Minuten in einem fachlich verwandten Bereich nachgewiesen werden.
Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen sind insbesondere:
- Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen,
- inner- und überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen und
- Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung
Bewerbung
Die Bewerbung zur Hochschulzugangsprüfung beim jeweiligen Prüfungsausschuss erfolgt mit dem Antragsformular welches Sie rechts in der gelben Box downloadden können. .
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf
- amtlich beglaubigte Kopien des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung
- der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung
- ggf. Nachweise über ein Gaststudium oder eine Teilnahme an Weiterbildungsangeboten an einer Hochschule
- ggf. Nachweise über ein bestandenes Eignungsfeststellungsverfahren in einem anderen Bundesland
Antragsfristen sind jeweils der 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres.
Es ist wichtig, dass Sie Ihre Unterlagen fristgerecht und vollständig einreichen, da diese die Grundlage für die Bearbeitung Ihres Antrages sind. Ausschlaggebend ist der Tag des Posteingangs an der Hochschule (Ausschlussfrist). Anträge die nach diesem Zeitpunkt eingehen oder unvollständig sind, können bei dem jeweiligen Prüfungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Prüfungsgebühren
Für die Durchführung der Hochschulzugangsprüfung wird eine Prüfungsgebühr (gem. VwKostO-MWK vom 19.12.2013, in der Fassung vom14. Juli 2023 GvBl. S. 588) von derzeit 250,00 € erhoben.
Die Zahlungsaufforderung mit einer Zahlungsfrist wird Ihnen schriftlich erteilt. Nach Eingang der Prüfungsgebühr erhalten Sie dann einen Zulassungsbescheid mit weiteren Informationen wie z.B. den Prüfungstermin, die Uhrzeit und den Ort der Prüfungen.
Hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse
Nach der Verordnung über den Zugang für beruflich Qualifizierte, haben die Hessischen Hochschulen hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse für die Hochschulzugangsprüfung eingerichtet. In der folgenden Übersicht können Sie für den jeweiligen Studienbereich die zuständige Hochschule entnehmen.
Studienbereich | Teilbereichsausschuss | Trägerhochschule |
1: Sprach- und Kulturwissenschaften | Uni Kassel | |
2: Geschichtswissenschaften | Uni Gießen | |
3: Theologie, Religionswissenschaften, Philosophie | Uni Marburg | |
4: Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschl. Wirtschaftspädagogik | Frankfurt University of Applied Sciences | |
5: Sozial- und Gesellschaftswissenschaften einschl. Soziale Arbeit |
Sozial- und Gesellschaftswissenschaften | Uni Frankfurt |
Soziale Arbeit | HS Rhein Main | |
6: Pädagogik, L1, L2, L5 | Uni Kassel | |
7: Pflege-, Gesundheits- und Therapiewissenschaften | HS Fulda | |
8: Architektur, Bauwesen | HS Darmstadt | |
9: Ingenieurwissenschaften |
Maschinenbau | THM |
Elektrotechnik | HS Rhein Main | |
Übrige ingenieurwissenschaftliche Studiengänge | TU Darmstadt | |
10: Mathematik, Naturwissenschaften, mit Geographie und Informatik |
Mathematik und Informatik an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) | THM |
Übrige naturwissenschaftliche Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) | HS Darmstadt | |
Alle Studiengänge von Nr. 10 an Universitäten | Uni Marburg | |
11: Agrar- und Umweltwissenschaften, Ökotrophologie | Uni Gießen | |
12: Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Humanbiologie, Pharmazie | Humanbiologie, Pharmazie | Uni Marburg |
Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin | Uni Frankfurt | |
13: Psychologie | Uni Gießen | |
14: Sport | TU Darmstadt |
Gegenstand der Hochschulzugangsprüfung
Teilbereich Maschinenbau
Die Hochschulzugangsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung (Prüfungsgespräch) und aus einer schriftlichen Prüfung. Es werden verschiedene allgemeine und fachliche Grundlagen geprüft, die Voraussetzung für ein Studium im Studienbereich Ingenieurwissenschaften (Teilbereich Maschinenbau) sind. Ziel ist es festzustellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen.
Prüfungsinhalte sind Grundlagenkenntnisse in:
- Mathematik: Grundlegende Kenntnisse der Gesetzmäßigkeiten in der Algebra und in der Analysis sowie Anwendung der Gesetzmäßigkeiten in einfacheren Aufgabenstellungen (etwa Kenntnisse über Funktionen, Lösungsalgorithmen, Formelumstellungen)
- Physik: Kenntnis physikalischer Grundgrößen und abgeleiteter Größen, Bearbeitung einfacher Aufgabenstellungen (z.B. aus der Bewegungslehre, Mechanik, Wärmelehre und Elektrotechnik), Kenntnis physikalischer Gesetzmäßigkeiten (etwa zu den Größen Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Temperatur, Druck, Elektrische Grundgesetze)
- Werkstoffkunde: Kenntnisse über Metallstrukturen (Gitterbau, Gitterarten), Einfluss von Legierungselementen auf Metalleigenschaften, Zweistoffsysteme, grundlegende Kenntnisse zu Werkstoffprüfverfahren (z.B. Härteprüfung, Zugprüfung), Spannungs-Dehnungs-Diagramm
- Technisches Zeichnen/Geometrie: Darstellung von Werkstücken in Ansichten, Lesen von Technischen Zeichnungen, Passungen, Oberflächenqualität. Hier ist insbesondere auch das räumliche Vorstellungsvermögen von Bedeutung. Geometrische Figuren, Schnittdarstellungen von Körpern
- Maschinenelemente: Klassifizierung, Verbindungsverfahren, Kenntnis einfacher Maschinenelemente (Grundkenntnisse zu Passungen, Normung, Lagesicherung)
- Technische Mechanik: Grundgesetze der Statik, Beanspruchungsarten (Druck, Biegung, Zug), Gleichgewichtsbedingungen (z.B. Summe der Drehmomente, der vertikalen und der horizontalen Kräfte), Ermittlung von Auflagerkräften
Teilbereich Mathematik und Informatik
Die Hochschulzugangsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung (Prüfungsgespräch) und aus einer schriftlichen Prüfung. Es werden verschiedene allgemeine und fachliche Grundlagen geprüft, die Voraussetzung für ein Studium im Studienbereich Mathematik und Naturwissenschaften einschließlich Geographie und Informatik (Teilbereich Mathematik und Informatik) an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) sind. Ziel ist es festzustellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen.
Prüfungsinhalte sind Grundlagenkenntnisse:
- Betriebswirtschaftslehre: Gegenstand der BWL, Gliederung der BWL (Funktionale, genetische, prozessorientierte Gliederung), Aufgaben der Unternehmensführung, Unternehmensziele, Rechtsformen von Unternehmen, Fragen zur Produktions- und Kostentheorie, Kostenfunktion, Personalwesen
- Mathematik: Grundlegende Kenntnisse der Gesetzmäßigkeiten in der Algebra und in der Analysis sowie Anwendung der Gesetzmäßigkeiten in angewandten Aufgabenstellungen (Rechnen mit Variablen, Potenz-, Wurzel- und Logarithmengesetze, lineare Gleichungen, quadratische Gleichungen, Gleichungssysteme), Kenntnisse zu Funktionen und deren Eigenschaften, Zahlenfolgen, Begriffe der Kombinatorik, Wahrscheinlichkeitsbegriff
- Physik: Kenntnis physikalischer Grundgrößen und abgeleiteter Größen, Bearbeitung einfacher Aufgabenstellungen (z.B. aus der Bewegungslehre, Mechanik, Wärmelehre und Elektrotechnik), Kenntnis physikalische Gesetzmäßigkeiten (etwa zu den Größen Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Temperatur, Druck, Elektrische Grundgesetze), Prinzip des Archimedes
- Informatik: Grundbegriffe (Bit, Byte, Skalierungsfaktoren, Zahlensysteme, Adressierung), Komponenten eines digitalen Rechensystems und deren Zusammenwirken (Prozessor, Spei-chertypen und ihre Eigenschaften, Ein-/Ausgabe, Bus, Schnittstellen, Betriebssystem), Rechnerkommunikation (Adressierung, Protokolle und Standards, Schnittstellen, Anwendungsdienste im Internet), Anwendungssoftware (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbank, Browser), Programmierung (Programmiersprachen, einfache Datentypen, Progammablaufsteuerung (grundlegende Kontrollelemente, Programmablaufplan nach DIN 66001)), Elemente des Datenschutzes.
Hochschulzugang mit mittlerem Schulabschluss
Personen mit mittlerem Schulabschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung besitzen gem. § 60 HessHG im Lande Hessen eine Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
- nachgewiesener Abschluss des mittleren Schulabschlusses
- qualifizierter Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung (Kammerzeugnis von der IHK oder der HWK) ausgewiesenen Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser
- Bereitschaft, für die Immatrikulation an der Hochschule eine Studienvereinbarung abzuschließen
Die Hochschulzugangsberechtigung ist gleichgestellt mit der Fachhochschulreife und berechtigt zum Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität.
Hochschulzugang mit beruflicher Aufstiegsqualifikation
Einen direkten Zugang zu Hochschulen in Hessen haben Personen mit einer abgeschlossenen Meisterprüfung oder einer der Meisterprüfung gleichgestellten Qualifikation. D.h. ein direkte Bewerbung bzw. Immatrikulation an der jeweiligen Hochschule ist möglich.
Folgende Personen haben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen einen mit der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung:
- Personen mit Fortbildungsabschlüssen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder nach §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten umfassen.
- Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst.
- Personen mit Abschlüssen an Fachschulen.
- Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe.
- Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen.
Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main, besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.