Bonuspunkte an der THM
- Ab wann gibt es Bonuspunkte an der THM?
Ab dem 1. Oktober 2018 - Was sind Bonuspunkte?
Modulnotenverbesserungen durch freiwillig erbrachte Zusatzleistungen wie bspw. Probeklausuren, zusätzliche Übungen oder Referate. Sie sind kein Bestandteil der Modulprüfung. - Wann kann ich die freiwilligen Leistungen erbringen (während der vorlesungsfreien Zeit, während den Vorlesungen)?
Während der Veranstaltungszeiten. Nähere Informationen hierzu gibt der Fachbereich rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise. - Kann ich Bonuspunkte in allen Modulen der THM bekommen?
Nein. Bonuspunkte kann man nur für das Modul bekommen, welches dies in seiner Modulbeschreibung vorsieht. - Kann ich mit Bonuspunkten meine Modulnote verbessern?
Ja. Die freiwillig erbrachten Leistungen können eine Verbesserung bis zu maximal 10 Prozentpunkte der rechnerisch ermittelten Modulnote ergeben. Bei der Bewertung des Moduls darf die maximale Anzahl der ohne die Bonuspunkte zu erreichenden Prozentpunkte (100%) nicht überschritten werden. - Kann ich Bonuspunkte in die darauffolgenden Semester mitnehmen?
Nein. Bonuspunkte verfallen nach Ablauf des Semesters in welchem sie vergeben wurden. Bei Modulen, die sich über 2 Semerster erstrecken, verfallen die Bonuspunkte in dem Semester, in dem der abschließende Prüfungsteil erbrachte wurde. - Wer informiert mich über den möglichen Erwerb von Bonuspunkten?
Rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise der Fachbereich über Moodle zu Veranstaltungsbeginn. - Darf ich Bonuspunkte auch für andere Studiengänge verwenden?
Nein. Bonuspunkte dürfen nur für die Modulnote des entsprechenden Moduls verwendet werden, in dessen Modulbeschreibung sie vorgesehen sind.
Joker an der THM
- Ab wann und für wen gibt es Joker an der THM?
Die Regelungen zu den Jokerversuchen gelten ab dem 01. Oktober 2019. Sie gelten ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, also sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2019/2020 neu beginnen als auch für die, die dann ihr Studium schon begonnen haben. - Was sind Joker?
Joker sind zusätzliche Wiederholungsversuche für nicht bestandene Prüfungsleistungen oder –teilleistungen. Sie können zusätzlich zu den regulären zwei Wiederholungsversuchen in Anspruch genommen werden. - Wie viele Joker habe ich?
Während meines gesamten Bachelorstudiums kann ich einmalig bis zu zwei Joker in Anspruch nehmen. - Wofür können die Joker eingesetzt werden?
Sie können frei für die Wiederholung aller Prüfungsleistungen und –teilleistungen verwendet werden. Ausgenommen sind nur die Bachelorarbeit mit Kolloquium sowie Praxis- oder Projektphasen. - Werden die Joker beim Wechsel des Studiengangs nochmal neu gewährt?
Nein. Die Joker werden während des gesamten Bachelorstudiums nur einmal gewährt. - Kann ich beide Joker für die Wiederholung der gleichen Leistung verwenden?
Ja, das ist möglich. - Ich habe meine regulären Wiederholungsversuche in einer Prüfungsleistung verbraucht, die Prüfung aber nicht bestanden.
Was passiert dann? Werden die Joker automatisch eingesetzt?
Nein. In diesem Fall startet der Fachbereich, in dem ich studiere, ein schriftliches Anhörungsverfahren. Im Rahmen dieser Anhörung habe ich die Möglichkeit zu erklären, ob ich einen Joker einsetzen will. Gebe ich keine solche Erklärung ab, habe ich die Prüfung endgültig nicht bestanden. Für die Abgabe der Erklärung habe ich ab Zustellung des Anhörungsschreibens einen Monat Zeit.
Neue Fehlversuchsregelung beim Wechsel vom BA Maschinenbau (GI/FB) zum BA Maschinenbau (FB/GI)
- Wenn ich im Bachelor Maschinenbau in Gießen bereits 4 Fehlversuche in einem Modul erbracht habe - darf ich dann im BA Maschinenbau in Friedberg weiter studieren?
Nein, weil ich dann in einem gleichnamigen und gleichlangem Studiengang endgültig nicht bestanden habe. - Wenn ich im BA Maschinenbau (GI) bereits 2 Fehlversuche erbracht habe - darf ich mich dann im BA Maschinenbau (GI) exmatrikulieren und in den BA Maschinenbau (FB) immatrikulieren?
Ja. Ihre Fehlversuche starten erneut bei 0 in Friedberg (vgl. § 13 Abs. 6 AB). - Wenn ich im BA Maschinenbau (GI) bereits 3 Fehlversuche in einem Modul erbracht habe, darf ich mich dann dort exmatrikulieren und in den BA Maschinenbau (FB) immatrikulieren?
Sie haben eigentlich in einem gleichnamigen und gleichlangem Studiengang endgültig nicht bestanden, so dass zum 1.10. eine Immatrikulation in den BA Maschinenbau (FB) nicht möglich ist. Sie können aber zum Wintersemester in Gießen einen Joker zur Kompensation dessen einsetzen und dann im Sommersemester in den BA Maschinenbau (FB) wechseln. - Wenn ich im BA Maschinenbau (GI) bereits 3 Fehlversuche in jeweils 3 Modulen erbracht habe, darf ich mich dann in den BA Maschinenbau (FB) immatrikulieren?
Nein, Sie haben dann in einem gleichnamigen und gleichlangem Studiengang endgültig nicht bestanden.
Antwort-Wahl-Verfahren
- Was ist das Antwort-Wahl-Verfahren?
Aus einem Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten müssen die zutreffenden Antworten schriftlich unter Aufsicht gelöst werden. - Darf an der THM jedes Modul im Antwort-Wahl-Verfahren abgeprüft werden?
Nein, nur wenn dies in der jeweiligen Modulbeschreibung geregelt ist. - Gibt es eine prozentuale Beschränkung des Angebots des Antwort-Wahl-Verfahren in einem Studiengang?
Nein. - Was ist der Unterschied zwischen Multiple- oder Single - Choice?
Unter Single-Choice-Aufgaben (Einfach-Wahl-Aufgaben) werden Aufgaben verstanden, bei denen der oder die Studierende aus den vorgegebenen Antwortoptionen exakt eine richtige Antwort auswählen soll.Bei Multiple-Choice-Aufgaben (Mehrfach-Wahl-Aufgaben) können mehrere richtige Lösungen ausgewählt werden. - Dürfen Prüfungsaufgaben im Antwort- Wahl-Verfahren schlechter als mit null Punkten bewertet werden?
Nein. Die Vergabe von Minuspunkten für falsch angekreuzte Antwortoptionen ist innerhalb einer Multiple-Choice-Aufgabe erlaubt. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die oder der Studierende für die Aufgabe insgesamt nicht weniger als null Punkte erhält.
Beispiel 1: Bei einer Aufgabe mit 5 Antwortalternativen sind Antwortoptionen A und C korrekt, die Antwortoptionen B, D und E sind falsch. Für das Ankreuzen einer korrekten Antwort erhält der Prüfling einen Pluspunkt, für das Ankreuzen einer falschen Antwort einen Minuspunkt.
Studierender 1 hat Antwortalternative a, b und c angekreuzt und erhält somit 2 Plus- und einen Minuspunkt, insgesamt also 1 Punkt für diese Aufgabe. Studierender 2 hat alle Antwortalternativen angekreuzt, er/sie erhält 2 Plus- und 3 Minuspunkte. Insgesamt käme er/sie also auf einen Minuspunkt, da Prüfungsaufgaben jedoch nicht schlechter als mit null Punkten bewertet werden dürfen, erhält er/sie insgesamt null Punkte für diese Aufgabe.
Beispiel 2: Bei einer Aufgabe mit 5 Antwortalternativen sind Antwortoptionen a, b und c korrekt, die Antwortoptionen d und e sind falsch. Für das Ankreuzen einer korrekten Antwort erhält der Prüfling 2 Pluspunkte, für das Ankreuzen einer falschen Antwort drei Minuspunkte.
Studierender 1 hat Antwortalternative a angekreuzt und erhält 2 Pluspunkte. Studierender 2 hat alle Antwortalternativen angekreuzt, er/sie erhält somit 6 Plus- und 6 Minuspunkte, also insgesamt genau null Punkte.
- Was ist zu tun, wenn bei einer Single-Choice Aufgabe unbeabsichtigt mehrere Antworten richtig sind?
In diesem Fall muss mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden, ob die Aufgabe ganz aus der Bewertung genommen werden muss, oder ob die irrtümlicherweise falsch bewerteten Lösungen nachträglich als richtig bewertet werden können. In beiden Fällen ist zudem zu klären, ob sich daraus Veränderungen in der Bestehensgrenze ergeben. - Was ist zu tun, wenn nach Ausgabe einer Multiple-Choice-Klausur auffällt, dass die Fragestellung missverständlich formuliert wurde?
Wird im Nachgang einer Klausur festgestellt, dass eine fehlerhafte Formulierung verwendet wurde, kann entweder eine Neubewertung der Klausur vorgenommen oder die Aufgabe kann ganz aus der Bewertung genommen werden. Da dies immer einzelfallabhängig ist und nicht generell geregelt werden kann, muss das weitere Verfahren stets mit dem Prüfungsausschuss abgestimmt werden, um Rechtssicherheit zu erhalten. In diesem Zusammenhang muss auch geklärt werden, ob sich dadurch aufgrund der veränderten Ergebnisse eine neue Bestehensgrenze ergibt. - Wie wird meine Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren bewertet?
Die Art der Bewertung der Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren ist der oder dem Studierenden zu Beginn der Prüfung schriftlich auf dem Aufgabenblatt mitzuteilen.
Geänderte Anzahl der Prüfungsversuche
- Ab wann gilt diese Anzahl der Prüfungsversuche? Und für wen?
Die Neuregelung der Anzahl der Prüfungsversuche gilt ab dem 01. Oktober 2019. Sie gilt ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2019/2020 neu beginnen als auch für die, die ihr Studium schon begonnen haben. - Wie viele Prüfungsversuche habe ich pro Prüfungsleistung?
Für jede Prüfungsleistung habe ich insgesamt drei Prüfungsversuche, jeweils also den ersten Prüfungsversuch und dann zwei Wiederholungsmöglichkeiten.
Für die Bachelorarbeit mit Kolloquium gilt das nicht. Hierfür habe ich nur zwei Prüfungsversuche, also den ersten Versuch und dann eine Wiederholungsmöglichkeit. - Welche Regelung zur Anzahl der Prüfungsversuche gilt bis dahin?
Bis zum 30. September 2019 habe ich für jede Prüfungsleistung insgesamt vier Prüfungsversuche, jeweils also den ersten Prüfungsversuch und dann drei Wiederholungsmöglichkeiten.
Für die Bachelorarbeit mit Kolloquium gilt das nicht. Hierfür habe ich nur zwei Prüfungsversuche, also den ersten Versuch und dann eine Wiederholungsmöglichkeit. - Die Anzahl der Prüfungsversuche pro Prüfungsleistung wird reduziert. Gibt es eine Regelung, um diese Reduzierung zu kompensieren?
Ja. Gleichzeitig mit der Reduzierung der Prüfungsversuche tritt die Jokerregelung in Kraft. Ich habe also ab dem gleichen Tag die Möglichkeit, einmalig während meines Bachelorstudiums zwei zusätzliche Wiederholungsversuche (Joker), beliebig und frei wählbar, für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen oder –teilleistungen einzusetzen. - Was geschieht am 01. Oktober 2019 mit mir, wenn ich in 3 oder mehr Modulen bereits 3 erfolglose Prüfungen abgelegt habe?
Da ich nur 2 Joker einsetzten kann, würde ich dann zum 1. Oktober 2019 exmatrikuliert werden.
Rückkehr in einen Studiengang, in dem ich schon mal studiert habe / Mitnahme von Fehlversuchen bei Studiengangswechsel
- Für wen und ab wann gilt die Regelung?
Die Neuregelung zur Mitnahme der Fehlversuche beim Zurückwechseln in einen alten Studiengang gelten ab dem 01. Oktober 2019. Sie gilt ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2019/2020 neu beginnen als auch für die, die dann ihr Studium schon begonnen haben. - Ich habe mein Studium im Studiengang A begonnen. Da ich in einer Prüfungsleistung zwei Fehlversuche hatte, möchte ich zu Studiengang B wechseln.
Was passiert mit den Fehlversuchen beim Wechsel des Studiengangs?
Fehlversuche aus dem bisherigen Studiengang A werden nicht mit übernommen in den neuen Studiengang B. Ich starte dort also mit einem „leeren Blatt“. Die bisherigen Fehlversuche tauchen nicht auf. - Ich habe im Studiengang A endgültig nicht bestanden. Jetzt möchte in dem anderen, aber ähnlichen Studiengang B studieren.
Das Modul, das ich endgültig nicht bestanden habe, gibt es dort auch. Kann ich trotzdem wechseln?
Ja, das geht, denn beim Wechsel in einen anderen Studiengang werden Fehlversuche nicht mit übernommen. In dem Modul, das ich nicht bestanden habe, kann ich also nochmal alle Prüfungsversuche wahrnehmen. - Ich habe mein Studium im Studiengang A begonnen. Da ich in einer Prüfungsleistung zwei Fehlversuche hatte, habe ich zu Studiengang B gewechselt und bin nun da eingeschrieben, um dort die Prüfungsleistung zu schreiben, die ich bisher nicht bestanden habe. Kann ich später wieder in Studiengang A zurück wechseln, um dort zu Ende zu studieren?
Es kommt darauf an…
Wenn ich in einen Studiengang zurück wechseln möchte, in dem ich schon mal studiert habe, also in den Studiengang A, dann wird geschaut, was ich insgesamt an Prüfungsversuchen erbracht habe. Es zählen dann die Prüfungsversuche, die ich während des Studiums im Studiengang A wahrgenommen habe, aber auch die, die ich während des Studiums im Studiengang B wahrgenommen habe. Meine Fehlversuche aus beiden Studiengängen werden also addiert. In den Studiengang A kann ich in diesem Fall nur dann zurück, wenn sich in keinem Modul ergibt, dass ich die zulässige Zahl an Prüfungsversuchen überschritten habe. Joker könnte ich dabei aber einsetzen.
Beispiel 1: Studium in Studiengang A begonnen; dort zwei Fehlversuche im Modul „Schönschreiben“; dann Wechsel in Studiengang B; dort Modul „Schönschreiben“ im ersten Versuch bestanden; jetzt möchte ich wieder zurück in Studiengang A; das ist möglich, denn ich habe das Modul „Schönschreiben“ insgesamt im dritten Versuch bestanden.
Beispiel 2: Studium in Studiengang A begonnen; dort zwei Fehlversuche im Modul „Schönschreiben“; dann Wechsel in Studiengang B; dort Modul „Schönschreiben“ im zweiten Versuch bestanden; nun möchte ich wieder zurück in Studiengang A;
das Modul „Schönschreiben“ habe ich insgesamt im vierten Versuch bestanden;
damit habe ich die zulässige Anzahl an Prüfungsversuchen für „Schönschreiben“ überschritten;
es ist demnach nur dann möglich, wieder in Studiengang A zurück zu wechseln und mir dort das bestandene Modul „Schönschreiben“ anrechnen zu lassen, wenn ich dafür einen Joker verwende; tue ich das nicht, dann kann ich nicht mehr in den Studiengang A zurückkehren.
Änderung im hochschuleinheitlichen Zustimmungsverfahren; wer muss zustimmen?
- Ab wann und für wen gilt diese Regelung?
Die Neuregelung zum Zustimmungsverfahren gilt ab dem 01. Oktober 2018. Sie gilt ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2018/2019 neu beginnen als auch für die, die dann ihr Studium schon begonnen haben. - Ich möchte ein bestimmtes Modul nicht im eigenen Studiengang belegen, sondern das Angebot eines anderen Studiengangs nutzen.
Geht das und was ist zu tun?
Ja, die Möglichkeit besteht. Für diese Fälle gibt es ein hochschuleinheitliches Verfahren, das sogenannte Zustimmungsverfahren.
Das Verfahren ist in einem Merkblatt zum Zustimmungsverfahren beschrieben.
Möchte ich diese Möglichkeit nutzen, verwende ich dazu den hochschuleinheitlichen Vordruck "Zustimmungsverfahren". - Wer muss zustimmen, wenn ich ein Modul aus dem Angebot eines anderen Studiengangs absolvieren möchte?
Zum einen muss der Prüfungsausschussvorsitzende meines Studiengangs zustimmen. Dadurch wird sichergestellt, dass das Modul, das ich belegen möchte, später auch in meinem eigenen Studiengang anrechnungsfähig ist.
Außerdem ist die Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers nötig, die oder der das Modul anbietet, das ich mir ausgesucht habe und das ich belegen möchte. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass in dem gewünschten Modul auch ein Platz für mich verfügbar ist. - Was ist, wenn meinem Wunsch nicht zugestimmt wird?
Wird die Zustimmung nicht erteilt, dann wird mir die Ablehnung auf dem hochschuleinheitlichen Vordruck mitgeteilt und dort auch begründet. Unter der ablehnenden Entscheidung und der Begründung findet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese informiert über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen, wenn ich nicht damit einverstanden bin. - Ich habe ein Modul im Rahmen des Zustimmungsverfahrens in einem anderen Studiengang belegt, aber nicht bestanden. Zählt das als Fehlversuch?
Ja, auch dies ist ein Prüfungsversuch, der zählt. Der Fehlversuch wird in meinem eigenen Studiengang in meinen Leistungsdaten verbucht.
Neuregelung "Gespräch bei Täuschungsversuchen"
- Ab wann und für wen gilt diese Neuregeliung?
Die Neuregelung zum Erörterungsgespräch bei Täuschungsversuchen gilt ab dem 01. Oktober 2018. Sie gilt ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2018/2019 neu beginnen als auch für die, die dann ihr Studium schon begonnen haben. - Ich habe eine Einladung zu einem Gespräch bekommen, da man mir einen Täuschungsversuch vorwirft. Was hat es damit auf sich?
Wird mir vorgeworfen, bei einer Prüfung getäuscht zu haben, hat der Prüfungsausschussvorsitzende die Möglichkeit, mich in diesem Zusammenhang zu einem Gespräch einzuladen. Dabei wird der Täuschungsvorwurf erörtert. Das Gespräch wird im Fachbereich dokumentiert. - Wer führt das Gespräch mit mir?
Das Gespräch mit mir wird von mindestens zwei prüfungsberechtigten Personen geführt. Wer das im Einzelfall ist, steht in der Einladung zum Gespräch.
Änderung bei der Abgabe der Bachelorarbeit in schriftlicher Form
- Ab wann und für wen gilt diese Regelung?
Die Neuregelung zur Anzahl der abzugebenden Bachelorarbeitsexemplare gilt ab dem 01. Oktober 2018. Sie gilt ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2018/2019 neu beginnen als auch für die, die dann ihr Studium schon begonnen haben. - Ich will meine Bachelorarbeit abgeben. Wie viele schriftliche Exemplare davon muss ich einreichen?
Zwei papierschriftliche Ausfertigungen der Bachelorarbeit muss ich rechtzeitig zum vereinbarten Abgabetermin vorlegen. - Muss ich die Bachelorarbeit nur in schriftlicher Form abgeben?
In manchen Studiengängen ist es erforderlich, die Bachelorarbeit zusätzlich auch in einer anderen Form als der schriftlichen vorzulegen, z. B. digital. Wenn das verlangt wird, ist es in den Fachspezifischen Regelungen (Teil 2 der Prüfungsordnung) für meinen Studiengang festgelegt.
Mutterschutzgesetz
- Ab wann gelten diese Änderungen?
Ab dem 1. Oktober 2018. - Wer berät mich an der THM, wenn ich während meines Studiums schwanger bin oder stille?
Dann steht Ihnen das Gleichstellungsbüro der THM beratend zur Seite (https://www.thm.de/frauen-gleichstellung/familiengerechte-hochschule/studierende/mutterschutz.html). - Muss ich meinen Fachbereich über die Schwangerschaft informieren?
In der Regel ja. Die Schwangerschaft bzw. das Stillen Ihres Kindes müssen der Hochschule, d.h. zunächst der Koordinatorin für Familiengerechte Hochschule und über diese dann der Studiengangsleitung so früh wie möglich mitgeteilt werden. Als Nachweis ist der Mutterpass oder ein ärztliches Attest ausreichend. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Koordinatorin für Familiengerechte Hochschule unter https://www.thm.de/frauen-gleichstellung/familiengerechte-hochschule/studierende/mutterschutz.html“. - Wie lange darf ich während meiner Schwangerschaft uneingeschränkt studieren?
Bis 6 Wochen vor der Geburt – vorausgesetzt es besteht keine unzumutbare Gefährdung. - Was sind unzumutbare Gefährdungen?
Das kann bspw. die Arbeit im Labor sein, d.h. hier ist seitens der Studiengangsleitung eine spezifische Gefährdungsbeurteilung gemeinsam mit der Studierenden vorzunehmen. Nach der Beurteilung wird ermittelt, ob Schutzmaßnamen erforderlich sind. Der Gefährdungsbogen ist im Gleichstellungsbüro erhältlich. - Ab wann kann ich mein Studium nach der Entbindung fortsetzen?
Nach der Entbindung ist die Teilnahme an Studientätigkeiten (z.B. Vorlesungen, Prüfungen etc.) mit schriftlicher Erklärung möglich. Das Gleichstellungsbüro steht den Studierenden auch hier entsprechend zur Seite. - Darf ich an (wichtigen) Prüfungen teilnehmen, wenn mir meine Ärztin oder mein Arzt ein Beschäftigungsverbot attestiert?
NEIN! - Was passiert wenn ich trotz Beschäftigungsverbot an einer Prüfung teilnehme?
Eine Teilnahme ist in diesen Fällen nur möglich, wenn die Studierende zuvor eine entsprechende Einverständniserklärung zur Absolvierung einer Prüfung trotz Mutterschutz unterschreibt. Diese ist im Gleichstellungsbüro erhältlich.
Wenn die Studierende während dieser Prüfung dann krankheitsbedingt zurücktreten muss, gelten für diesen Fall die Vorschriften des krankheitsbedingten Rücktritts der THM entsprechend. - Was passiert, wenn ich trotz Beschäftigungsverbot bspw. weiter im Labor arbeite und unzumutbaren Gefährdungen ausgesetzt bin?
Dies ist nicht möglich. Auch nicht durch eine Einverständniserklärung.
Anrechnung
- Dürfen mir an einer anderen, ausländischen Hochschule oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbrachte Leistungen angerechnet werden?
Ja. Wenn die erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen mit dem Inhalt des Studiengangs vereinbar sind. - Wer entscheidet über die Anrechnung?
Der Prüfungsausschuss nimmt hier jedes Mal eine Einzelfallentscheidung vor und prüft, ob zwischen dem anzurechnenden Modul und dem der THM bezüglich der Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Anrechnung ausländischer Module kann der Prüfungsausschuss auf die Auslandsbeauftragte oder den Auslandsbeauftragten übertragen. - Dürfen mir außerhalb einer Hochschule oder staatlich anerkannten Berufsakademie erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden?
Ja, wenn diese gleichwertig sind. Sie dürfen jedoch nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen Modulleistungen ausmachen. - Kann eine Berufstätigkeit eine außerhalb der Hochschule erworbene Fähigkeit sein?
Dies ist möglich, wenn die Einzelfallprüfung des Prüfungsausschusses zu diesem Ergebnis kommt. - Unter welchem Namen wird mir ein Modul angerechnet?
Eine Anrechnung erfolgt unter dem Namen des Moduls des Studiengangs an der THM. - Werden die Creditpoints des THM Moduls oder die des anderen übernommen?
Bei einer Anrechnung werden die Creditpoints in dem Umfang angerechnet, den das Modul an der THM hat. - Bis zu welchem Zeitpunkt meines Studiums darf ich mir Module anrechnen lassen?
Eine Anrechnung ist im Studienverlauf grundsätzlich jederzeit möglich. - Wann ist die Anrechnung eines Moduls ausgeschlossen?
Sobald die oder der Studierende an der THM zu einer Prüfung im gleichen oder gleichwertigen Modul antritt, das sie oder er zum Zeitpunkt der Prüfung bereits bestanden hatte. - Sind die angerechneten Module oder Prüfungsleistungen im Zeugnis zu kennzeichnen?
JA!
Bestehensgrenze für Teilleistungen
Die Bestehensgrenze für Teilleistungen ändert sich.
- Ab wann gilt die neue Bestehensgrenze? Und für wen?
Die neue Bestehensgrenze für Teilleistungen gilt ab dem 01. Oktober 2019. Sie gilt ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, also sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2019/2020 neu beginnen als auch für die, die dann ihr Studium bereits begonnen haben. - Wie lautet die neue Bestehensgrenze für Teilleistungen?
Wenn sich die Prüfungsleistung eines Moduls aus mehreren Teilleistungen zusammensetzt, dann müssen zum Bestehen in jeder Teilleistung mindestens 50% erreicht sein. - Welche Regelung gilt bis dahin?
Bis zum 30. September 2019 gilt, dass zum Bestehen in jeder Teilleistung mindestens 30% und in der gesamten Prüfungsleistung mindestens 50% erreicht sein müssen, wenn sich eine Prüfungsleistung aus mehreren Teilleistungen zusammensetzt. - Ich habe ein Modul insgesamt bestanden, dabei aber in einer Teilleistung weniger als 50% erreicht. Muss ich es jetzt nochmal machen, weil die neue Regelung mindestens 50% pro Teilleistung fordert?
Nein, nicht wenn ich das Modul vor dem 01. Oktober 2019 komplett bestanden habe. - Ich habe vor dem 01. Oktober 2019 eine Teilleistung mit mehr als 30%, aber weniger als 50% absolviert, das Modul insgesamt aber noch nicht bestanden. Was ist mit dieser Teilleistung? Muss ich sie nochmal machen?
Ja, diese Teilleistung muss wiederholt werden, denn ab dem 01. Oktober 2019 gilt die neue Bestehensgrenze ohne Ausnahme.