FAQ
Wie ist die aktuelle Regelung?
Die Fachbereichssekretariate verschicken an Sie i.d.R. per Post das Anhörungsschreiben zu Ihrem Jokereinsatz. Sie müssen dann innerhalb einer fesgelegten Frist Ihren Jokereinsatz erklären. Tun sie dies nicht, wird Ihr endgültiges Nichtbestehen festgestellt. Über verfristete Anträge wird einzelfallbezogen entschieden. Für den Jokerversuch werden sie von Ihrem Fachbereichssekretariaten händisch angemeldet.
Was ändert sich durch die neue Regelung?
Die Anhörung zum Joker wird ab 01. Juni 2026 automatisiert.
Sie müssen dann den Joker aktiv ablehnen, um ihn an der THM anderweitig einsetzen zu können.
Tun sie dies nicht, wird ihr Joker für das entsprechende Modul automatisch gesetzt.
Sie können sich dann zu dem Jokerversuch im E-Campus selbsständig anmelden. Sie erscheinen auf der Teilnehmendenliste des Prüfenden mit dem Vermerk Zusatzsversuch möglich.
Was passiert, wenn ich vom Joker krankheitsbedingt zurücktreten muss?
Da der Joker am Modul und nicht an der Prüfungsanmeldung hängt, bleibt ihr Joker bei Krankheitsrücktritt im jeweiligen Modul bestehen.
Was passiert mit meinen beiden Jokern, wenn ich in mehr als 2 Modulen endgültig nicht bestehe?
Dann lehne ich den Einsatz ab und nehme sie möglicherweise mit in einen anderen/neuen Studiengang. Ist die Frist zur Anhörung abgelaufen, dann kann der Fachbereich in einer Einzelfallentscheidung entscheiden, den oder die Joker wieder frei zu geben.
Darf ich nach endgültigem Nichtbestehen noch an Prüfungen teilnehmen?
Solange ich immatrikuliert bin, darf ich an Prüfungsleistungen teilnehmen (bis auf besagte). Diese sind mir entsprechend - bei Bestehen - zu bescheinigen. Bin ich zu dem Zeitpunkt des endgültigen Nichtbestehens noch nicht angemeldet, erfolgt die Anmeldung zu den Prüfungen händisch in den Fachbereichen und nicht automatisch über den E-Campus.
Sie haben Fragen zur neuen Joker Regelung?
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Dipl. Jur. Univ. Franziska Vogt
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