Mit der Abgabe ihrer Prüfungsleistung versichern die Studierenden der THM konkludent, dass sie diese selbstständig angefertigt haben. Alle für die Erstellung der Arbeit verwendeten Quellen (z.B. Zahlen, Bilder, Texte) und Hilfsmittel (z.B. Software, KI Systeme) sind zu benennen und sämtliche wörtlichen oder sinngemäßen Übernahmen und Zitate sind kenntlich zu machen. Dies regelt § 11a Abs. 1 der Allgemeine Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen, der zum Sommersemester 2024 in Kraft getreten ist. In Ergänzung dazu bieten wir Ihnen jetzt eine "Übersicht zur zulässigen KI-Anwendung in schriftlichen Prüfungen" sowie eine "Empfehlung zur Kennzeichnung von KI in schriftlichen Prüfungen" mit der dazugehörigen Vorlage einer "hochschuleinheitlichen Eigenständigkeitserklärung" an. Diese helfen, den Einsatz und Umgang mit KI bei schriftlichen Prüfungsleistungen wie Hausarbeiten, Thesen und Seminararbeiten zu klären (nicht bei Klausuren).
Über die Anwendung der Dokumente entscheiden die Prüfenden und die Modulverantwortlichen legen die Inhalte fest - Ausnahme sind die Thesen, da erfolgt dies in Abstimmung mit den Prüfenden. Die Nutzung der Dokumente ist zunächst als Empfehlung eines Probelaufs zu verstehen, der evaluiert wird.
Geben Sie uns gerne Feedback:
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Pressestimmen
- Zulässigkeit und Kenntlichmachung von KI in schriftlichen Prüfungen
In: Die Neue Hochschule, 2024-4, S. 30–31. - KI als Helfer im Studium
In: Wetterauer Zeitung vom 02.09.2024
Hier finden Sie konkrete Unterstützung:
Vorwort Vizepräsidentin Prof. Dr. Katja Specht
KI-Anwendungen in schriftlichen Prüfungen und Eigenständigkeits-erklärung
Hinweise, Erläuterungen und Links
Empfehlung zur Kenntlichmachung KI-generierter Inhalte in schriftlichen Prüfungen
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Übersicht der Zulässigkeit von KI- Anwendungen in schriftlichen Prüfungen
Vorlage Eigenständigkeits-erklärung
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