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KI-Anwendungen können bei der Erstellung schriftlicher Prüfungsleistungen eingesetzt werden, sofern dies für die jeweilige Prüfungsleistung zulässig ist und die Verwendung entsprechend kenntlich gemacht wird.
Wichtig: Die folgenden Informationen gelten für schriftliche Prüfungsleistungen wie Hausarbeiten, Thesen und Seminararbeiten. Klausuren sind ausgenommen.
Für Studierende und Prüfende
Zeigt, welche KI-Anwendungen bzw. Formen der KI-Nutzung bei schriftlichen Prüfungsleistungen zulässig sein können und welche Vorgaben dabei zu beachten sind.
Übersicht der Zulässigkeit von KI-Anwendungen in schriftlichen Prüfungen
Für Studierende
Vorlage für die Eigenständigkeitserklärung bei den hierfür vorgesehenen schriftlichen Prüfungsleistungen.
Für Prüfende und Studierende
Empfehlungen dazu, wie der Einsatz von KI bei schriftlichen Prüfungsleistungen kenntlich gemacht werden kann.
Empfehlung zur Kenntlichmachung KI-generierter Inhalte in schriftlichen Prüfungen
Für Studierende und Prüfende
Ergänzende Erläuterungen zur Anwendung der Dokumente und zum Umgang mit KI bei schriftlichen Prüfungsleistungen.
Ja. Mit der Abgabe einer schriftlichen Prüfungsleistung versichern Studierende konkludent, dass sie diese selbstständig angefertigt haben.
Alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel, einschließlich Software und KI-Systemen, sind anzugeben. Wörtliche und sinngemäße Übernahmen sowie Zitate müssen kenntlich gemacht werden.
Grundlage hierfür ist § 11a Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen.
Nein. Die Dokumente sind als Empfehlung im Rahmen eines Probelaufs gedacht. Sie sollen dabei unterstützen, den zulässigen Einsatz von KI-Anwendungen und geeignete Formen der Kenntlichmachung festzulegen.
Die Eigenständigkeitserklärung ist für schriftliche Prüfungsleistungen vorgesehen. Klausuren sind davon ausgenommen.
Die Modulverantwortlichen legen die Zulässigkeit von KI-Anwendungen sowie die Art der Kenntlichmachung für ihre jeweiligen Module fest.
Bei Thesen erfolgt die Festlegung in Abstimmung mit den Prüfenden und kann je nach Fragestellung bzw. Prüfling individuell erfolgen.
Wenn die Prüfenden die THM-Dokumente verwenden, werden die Studierenden durch ihren Fachbereich rechtzeitig und in geeigneter Weise informiert.
Die Nutzung nicht vereinbarter KI-Anwendungen kann als Täuschungsversuch gemäß § 11a der Allgemeinen Bestimmungen gewertet werden.
Die fehlende Unterschrift kann nachgereicht werden. Die Verwendung nicht vereinbarter Hilfsmittel ist davon unabhängig zu betrachten und kann einen Täuschungsversuch darstellen.
Die AG zum Umgang mit Täuschungen und Plagiaten evaluiert die Dokumente während des Probelaufs und entwickelt sie bei Bedarf weiter.