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  • Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich

  • Anlaufstellen
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  • Regelungen
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  • Anträge

Anlaufstellen

  • Zentrales Prüfungsamt (ZPA) – prüfungsrechtliche Beratung [Kontakt ZPA]
  • BliZ – Zentrum für blinde und sehbehinderte Studierende – Beratung bei chronischer Erkrankung oder Behinderung [Webauftritt BliZ]
  • Prüfungsausschüsse der Fachbereiche – Entscheidung über Nachteilsausgleich [Link zu Prüfungsausschüssen]
  • Sachgebiet Gleichstellung / Familiengerechte Hochschule – Unterstützung bei familiären Verpflichtungen [Kontakt Familiengerechte Hochschule]

Nachteilsausgleich

Manche Lebensumstände können es erschweren, Prüfungen unter den üblichen Bedingungen abzulegen – zum Beispiel eine chronische Erkrankung, eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder familiäre Betreuungspflichten.

Damit Sie dennoch gleichberechtigte Chancen im Studium haben, sieht das Hessische Hochschulgesetz (§ 25 Abs. 3 HessHG) vor, dass Prüfungsordnungen Regelungen zum Nachteilsausgleich enthalten.

Regelungen

  •  6 Abs. 6 AB – Nachteilsausgleich bei länger andauernder/ständiger Erkrankung oder Behinderung (z. B. verlängerte Bearbeitungszeit, technische Hilfsmittel, alternative Prüfungsformen)
  •  6 Abs. 7 AB – Berücksichtigung von Mutterschutz oder Betreuungspflichten
  •  4 Abs. 3 AB – Prüfende berücksichtigen individuelle Situationen bei Terminen/Anmeldefristen

FAQ

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Ein Nachteilsausgleich kann von Studierenden beantragt werden, die:

  • eine Behinderung oder chronische Erkrankung haben,
  • unter die gesetzlichen Mutterschutzvorschriften fallen,
  • Kinder betreuen oder Angehörige pflegen und dadurch eingeschränkt sind.
Welche Formen sind möglich?

Welche Formen sind möglich?

Mögliche Maßnahmen sind z. B.:

  • Verlängerung von Bearbeitungszeiten bei Klausuren oder Hausarbeiten,
  • Nutzung technischer Hilfsmittel,
  • Umwandlung in ein anderes Prüfungsformat (z. B. mündlich statt schriftlich)

{Wie stelle ich einen Antrag?}

  1. Kontaktieren Sie eine der Anlaufstellen (z. B. BliZ, Gleichstellung, ZPA) für eine vertrauliche Beratung.
  2. Bereiten Sie Ihren Antrag vor, möglichst mit Nachweisen (z. B. ärztliche Bescheinigung, Attest, Nachweis über Betreuungspflichten).
Gibt es Fristen?

Gibt es Fristen?

Reichen Sie den Antrag beim Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs vor Ihrer Prüfung ein. Ein Nachteilsausgleich kann nicht rückwirkend gewährt werden.

Welche Unterlagen sind notwendig?

Welche Unterlagen sind notwendig?

Dies ist vom Einzelfall abhängig. Ggf. ist die Vorlage eines ärztlichen, amtsärztlichen oder fachärztliches Attest bzw. Gutachten beim Prüfungsausschuss sinnvoll und erforderlich.

Muss ich meine Situation offenlegen?

Muss ich meine Situation offenlegen?

Nein. Sie müssen keine Diagnose offenlegen. Es genügt die Vorlage des hochschuleinheitlichen Attests oder ein entsprechenden Nachweises, aus dem hervorgeht, welche Auswirkungen auf die Prüfung bestehen bzw. worin Ihr Nachteil besteht – nicht, welche Erkrankung konkret vorliegt. Die Informationen werden vertraulich behandelt.

Habe ich einen Anspruch auf eine bestimmte Form?

Habe ich einen Anspruch auf eine bestimmte Form?

Nein, welche Form des Nachteilsausgleichs geeignet ist, die Benachteiligung zu kompensieren und die Chancengleichheit der Studierenden zu wahren, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Muss ich der Entscheidung des Prüfungsausschusses folgen?

Muss ich der Entscheidung des Prüfungsausschusses folgen?

Nein, nehmen Sie trotz Bewilligung des Nachteilausgleichs an der regulären Prüfung teil, können Sie sich nachträglich nicht auf einen Anspruch berufen.

Wird der Nachteilsausgleich auf dem Zeugnis vermerkt?

Wird der Nachteilsausgleich auf dem Zeugnis vermerkt?

Nein. Ein gewährter Nachteilsausgleich erscheint nicht auf Ihrem Zeugnis oder in Ihrer Leistungsübersicht.

Kann ein Antrag auch abgelehnt werden?

Kann ein Antrag auch abgelehnt werden?

Ja, der Prüfungsausschuss prüft jeden Antrag individuell als Einzelfallentscheidung. Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn er unzureichend begründet ist oder die vorgeschlagene Maßnahme die Chancengleichheit anderer beeinträchtigen würde.

Anträge

  • Zum  Antragsformular
  • Das Formular "Meldung über eine Schwangerschaft" erhalten Sie auf Anfrage per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

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