Akkreditierung
Alle neuen Bachelor- und Masterstudiengänge müssen vor ihrem Start akkreditiert werden. Im Akkreditierungsverfahren werden definierte Mindeststandards und die Einhaltung von Rahmenvorgaben überprüft. Zentralorgan dieses Systems ist ein unabhängiger Akkreditierungsrat , der die Begutachtung der Studiengänge durch so genannte Akkreditierungsagenturen koordiniert.
Aufgabe dieser Akkreditierungsagenturen ist die Sicherstellung fachlich - inhaltlicher Mindeststandards sowie die Überprüfung der Berufsrelevanz der Abschlüsse des zu akkreditierenden Studiengangs.
Im Falle einer erfolgreich durchgeführten Akkreditierung trägt ein Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates.
Studiengänge werden für einen bestimmten Zeitraum akkreditiert, der sich nach der Regelstudienzeit richtet. Rechtzeitig vor dem Auslaufen dieses Zeitraums müssen die Studiengänge reakkreditiert werden.
Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen
oder in anderen Studiengängen erbracht wurden
- Module sowie Prüfungs- und Studienleistungen, die an einer Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den zu ersetzenden Leistungen besteht. Die Anrechnung kann nur abgelehnt werden, wenn der Prüfungsausschuss nachweist, dass zwischen den erworbenen und den an der Technischen Hochschule Mittelhessen zu erbringenden Kenntnissen und Fähigkeiten wesentliche Unterschiede bestehen. Die Anrechnung ist jedoch ausgeschlossen, sobald Sie an der THM zur Prüfung im gleichwertigen Modul antreten, das Sie zum Zeitpunkt der Prüfung bereits bestanden hatten.
Außerhalb einer Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf Antrag angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Modulen oder Modulleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind.
Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent der im Studiengang erforderlichen Modulleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden. - Den entsprechenden Antrag finden Sie rechts in der gelben Box. Dieser Antrag ist an den Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs zu richten.
Der Prüfungsausschuss trifft die Entscheidung über die Anerkennung im Benehmen mit der jeweiligen Fachdozentin oder dem jeweiligen Fachdozenten. Es wird geprüft, dass die erworbenen Kompetenzen keinen wesentlichen Unterschied zu den zu ersetzenden Leistungen aufweisen. Es ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Dem Antrag sind die Modulbeschreibung des anzuerkennenden Moduls oder ein entsprechender Nachweis der erbrachten Prüfungsleistung sowie eine entsprechende Leistungsübersicht beizufügen. Auch muss im Antrag angegeben werden, welche Prüfungsleistung anerkannt werden soll. Mit Ihrer Unterschrift des Antrags bestätigen Sie die Kenntnisnahme, dass nach der Anerkennung ein erneutes Absolvieren der Prüfungsleistung gemäß Ihrem Curriculum an der THM nicht mehr möglich ist. - Eine Anrechnung erfolgt unter dem Namen des Moduls des Studiengangs an der Technischen Hochschule Mittelhessen. Dabei werden die Creditpoints in dem Umfang angerechnet, den das Modul an der Technischen Hochschule Mittelhessen hat. Bei Anrechnung sind die Creditpoints sowie die Bewertungen zu übernehmen und bei Bedarf auf das Bewertungssystem des Bachelorstudiengangs umzurechnen
- Wenn Ihr Antrag auf Anerkennung abgelehnt wird, muss Ihnen seitens des Prüfungsausschusses ein schriftlicher Bescheid mit einer Begründung der Ablehnung zugehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie können gegen diesen Bescheid über das Präsidium beim Prüfungsamt Widerspruch einlegen.
Siehe auch Zustimmumngsverfahren.
Aufbewahrungsfristen
Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über an der Hochschule eingechriebene Studierende.
60 Jahre aufzubewahren sind:
- Listen oder register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Hochschulprüfungen
- Unterlagen über Studienzeiten
- Unterlagen, die die Zulassung zu einer Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind
- die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Prüfungszeugnisse
5 Jahre aufzubewahren sind:
- Bescheinigungen oder Leistungsübersichtender Studierenden
- Prüfungsunterlagen (z.B. Klausuren, Abschlussarbeiten) von Hochschulprüfungen (soweit sie nicht zurückgegeben werden)
- Die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit
- bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über die einzelnen Prüfungsergebnisse
Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur
Sie haben Ihr Studium in einem Bachelorstudiengang der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) absolviert. Für Fragen im Zusammenhang mit der Berufsausübung und -bezeichnung von Ingenieurinnen und Ingenieuren ist die Ingenieurkammer Hessen (nicht die Hochschule!) zuständig.
Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" ergibt sich in Hessen unmittelbar aus dem Hessischen Ingenieurgesetz (HIngG). Wenn die Kriterien von § 1 Abs. 1 HIngG erfüllt sind, dürfen sich Absolventinnen und Absolventen "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nennen. Sie tragen dafür selbst die Verantwortung und benötigen dazu keine ausdrückliche Anerkennung.
§ 1 Abs. 1 HIngG regelt, dass die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" führen darf, wer ein Studium in einem grundständigen Studiengang ingenieurwissenschaftlicher Fachrichtung absolviert hat. Das trifft auf Absolventinnen und Absolventen zu, deren (mindestens sechs theoretische Semester umfassender) Bachelorstudiengang mindestens zur Hälfte ingenieurspezifische Fächer umfasst.
Studiengänge, die nicht in diesem Sinn ingenieurfachlich sind, nicht zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen und weniger als 180 ECTS-Punkte umfassen, erfüllen nicht die in § 1 Abs. 1 HIngG festgelegten Kriterien.
Sofern Sie es persönlich für sinnvoll oder erforderlich halten , können Sie auf Antrag von der Ingenieurkammer Hessen feststellen lassen, ob für Sie die zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 2 HIngG). Die Feststellung erfolgt Einzelfall bezogen und ist gebührenpflichtig (250 Euro). Informationen und Antragsunterlagen hierzu finden Sie bei der Ingenieurkammer Hessen unter dem http://www.ingkh.de/service/antragsunterlagen/ (Anerkennung nationaler Diplome nach dem Ingenieurgesetz).
Bitte beachten Sie, dass die Ingenieurkammer Hessen für die Klärung nur zuständig ist, wenn Sie in Hessen Ihren Hauptwohnsitz haben oder berufstätig sind. Leben oder arbeiten Sie in einem anderen Bundesland, wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Bundesland zuständige Stelle (Ingenieurkammer oder andere Behörde). In Hessen zielt die Regelung des §2 HIngG vornehmlich auf EU-Ausländer ab, die zum Führen der Berufsbezeichnung ihre entsprechenden Studienabschlüsse nachweisen müssen.
Auszug aus dem aktuell gültigen Hessischen Ingenieurgesetz (HIngG)
§ 1 Abs. 1 HIngG - Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung oder in der Bezeichnung, Geschäftsbezeichnung oder Firma einer Berufsgesellschaft darf führen und führen lassen, wer
1. ein Studium in einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sofern dies mindestens sechs theoretische Studiensemester und mindestens 180 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) oder bei einer dualen Studienorganisation drei Studienjahre und 180 Leistungspunkte umfasst,
2. eine Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder
3. eine Ausbildung in einem Betriebsführungslehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Bundeslandes anzuerkennenden Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis abgeschlossen hat, wenn aus der Studien- oder Ausbildungsordnung oder dem Abschlusszeugnis folgt, dass es sich um einen ingenieurfachlichen Studien- oder Ausbildungsgang handelt.
Die Studien- und Ausbildungsgänge nach Satz 1 müssen mindestens zur Hälfte ingenieurspezifische Fächer umfassen. Unberührt bleibt die Führung von Wortverbindungen aufgrund besonderer Studien- und Ausbildungsgänge mit ingenieurfachlichen und anderen fachlichen Anteilen, die zu einem besonderen ingenieurverwandten Abschluss führen und einem eigenständigen Berufsbild entsprechen. Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf auch führen, wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung allein oder mit einem Zusatz zu führen.
§ 2 HIngG – Zuständigkeit
Die Ingenieurkammer Hessen stellt auf Antrag einer Person oder Berufsgesellschaft fest, ob die zur Führung der Berufsbezeichnung in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, wenn die Person oder Berufsgesellschaft
1. im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen beruflich niedergelassen ist oder die Hauptwohnung hat oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2. der letzte Ort der Berufstätigkeit, Niederlassung, der Hauptwohnung oder der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen lag oder
3. beabsichtigt, im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen eine Berufstätigkeit aufzunehmen, eine Niederlassung zu begründen oder die Hauptwohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.
Sie hat eine Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht vorliegen.
Deutscher Qualifikationsrahmen
In einer Pressemitteilung hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung am 31. Januar 2012 über die Einigung bei der Einführung des "Deutschen Qualifikationsrahmens" informiert. Es wird dort aufgeführt, dass die beruflichen Abschlüsse Meister, Fachwirte und Techniker gleichwertig zum Bachelorabschluss sind (Qualifikationsniveau 6). Diese Gleichwertigkeit bedeutet allerdings nicht, dass die Abschlüsse auch "gleichartig" sind.
Unter dem Link http://www.deutscherqualifikationsrahmen.de finden Sie hierzu nähere Ausführungen.
Die Einordnung von Meistern, Fachwirten und Technikern in derselben Niveaustufe (6) wie Bachelors begründen keine Zugangsberechtigung für ein Masterstudium. Für die Zulassung zu bzw. Immatrikulation in Bachelor- und Masterstudiengänge gelten wie bisher die gesetzlichen Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes, der Vergabeverordnung Hessen und der Immatrikulationsverordnung Hessen.
Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Die Studierenden der THM können nach Bekanntgabe ihres Prüfungsergebnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in alle sie betreffenden Prüfungsunterlagen, einschließlich der Protokolle und etwaiger Gutachten nehmen. Bitte wenden Sie sich an die Prüferin oder den Prüfer nzw. an Ihr Fachbereichssekretariat.
Endgültiges Nichtbestehen
Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungsleistungen ist in den Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterprüfungsordnungen geregelt. Wer alle nach seiner Prüfungsordnung möglichen Prüfungsversuche ausgeschöpft und auch die letzte Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, hat in diesem Studiengang endgültig nicht bestanden.
Sie oder er erhält vom Fachbereich einen schriftlichen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen und kann gegen diese Entscheidung Widerspruch beim Prüfungsamt einlegen. Akzeptiert die Studentin oder der Student die Entscheidung, informiert das Prüfungsamt nach Ablauf der Widerspruchsfrist das Studierendensekretariat über das endgültige Nichtbestehen. Die Studentin oder der Student wird zum Ende des jeweiligen Semesters exmatrikuliert und kann in dem Studiengang nicht erneut immatrikuliert werden. Wenn die Studentin oder der Student Widerspruch gegen die Entscheidung einlegt, bleibt sie oder er bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in dem Studiengang immatrikuliert. Die Exmatrikulation erfolgt in diesem Fall erst nach Abschluss des Widerspruchs- und einem eventuell anschließenden Klageverfahren.
Eine Immatrikulation ist in dem gleichen Studiengang in dem eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden wurde, nicht mehr möglich.
Fehlversuche
Grundsätzlich werden Fehlversuche in dem selben Studiengang angerechnet. Ausnahmen und Erläuterungen finden Sie in den unten stehenden 4 Varianten.
Variante 1
Ein Studierender im Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (ELI) am Campus Gießen belegt das Modul Mathe III im Bachelorstudiengang Allgemeine Elektrotechnik am Campus Friedberg. Nach § 3 Abs. 2 der Fachspezifischen Bestimmungen (Teil II der Prüfungsordnung BA ELI) werden ihm dabei entstandene Fehlversuche angerechnet.
Variante 2
Ein Studierender ist parallel in den beiden Bachelorstudiengängen Elektrotechnik und Informationstechnik (ELI) sowie Elektrische Energietechnik für Regenerative Energiesysteme (EERE) immatrikuliert. Er belegt das Modul Mathe III im Bachelorstudiengang ELI. Die Fehlversuche des gemeinsamen Moduls werden hier nur einmal gewährt, d.h. Fehlversuche werden einmal produziert aber in beiden Studiengängen gezählt.
Variante 3
Ein Studierender im Bachelorstudiengang ELI besteht dreimal nicht die Prüfungsleistung Mathe III. Er exmatrikuliert sich im Bachelorstudiengang ELI und immatrikuliert sich im Bachelorstudiengang EERE. Die drei Fehlversuche der Prüfungsleistung Mathe III werden in diesem Fall nicht übertragen, d.h. ihm stehen erneut drei Wiederholungsversuche gemäß § 13 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I der Prüfungsordnung) zu.
Krankheitsbedingter Rücktritt
Das Präsidium der THM hat am 29. April 2014 ein "hochschuleinheitliches Verfahren bei krankheitsbedingtem Rücktritt von Prüfungsleistungen" sowie die Verwendung eines hochschuleinheitlichen Vordrucks "Ärztliches Attest" beschlossen.
Dies bedeutet, dass das Verfahren für alle Studierenden der THM hochschuleinheitlich anzuwenden ist. Der hochschuleinheitliche Vordruck muss spätestens innerhalb von drei Werktagen dem Fachbereichssekretariat vorgelegt werden. Die Krankmeldung kann nicht in der Personalabteilung der THM abgegeben werden.
Bitte beachten Sie: An der THM gilt das „hochschuleinheitliche Verfahren bei krankheitsbedingtem Rücktritt", d.h. ärztliche Bescheinigungen (gelbe Zettel) werden nicht mehr akzeptiert. Es ist der hochschuleinheitliche Vordruck zu verwenden.
Das Merkblatt mit allen wichtigen Infos sowie den Vordruck "Ärztliches Attest" können Sie rechts in der gelben Box downloaden.
Prüfungsanmeldung und -rücktritt
Prüfungsanmeldung
- Um an einer Prüfung teilnehmen zu können muss man fristgerecht angemeldet sein.
- Zugelassen wird nur, wer sich innerhalb des festgelegten Meldezeitraums vor dem Prüfungstermin angemeldet hat.
- Der Fachbereich informiert zu Beginn der Vorlesungszeiten rechtzeitig und in geeigneter Weise via Fachbereichswebsite, Moodle (Lernplattform) aber auch über das „Schwarze Brett" über Meldezeitraume und –verfahren.
- Die Studierenden sind dazu verpflichtet, Meldezeitraume und -verfahren zu einzuhalten.
- Die Anmeldezeiträume am Campus Gießen und Campus Friedberg können unterschiedlich sein.
- Zugelassen zur jeweiligen Prüfung wird nur, wer alle erforderlichen Voraussetzungen (z.B. Vorleistungen) erbracht hat.
Rücktritt
- Bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin ist eine schriftliche Abmeldung (auch online) von der Prüfung ohne Angabe eines Grundes möglich,
- danach kann ein Rücktritt nur noch mit wichtigem Grund (z. B.: Krankheit, Pflege naher Angehöriger, Mutterschutz) und unverzüglich (3 Werktage nach dem Prüfungstermin) angezeigt werden,
- der Prüfungsausschuss entscheidet, ob der genannte Hinderungsgrund als wichtiger Grund für den Prüfungsrücktritt anerkannt wird.
Siehe auch "Krankheitsbedingter Rücktritt"
Täuschungsversuche und Plagiate
Zur Sicherung der wissenschaftlichen Qualität an der Technischen Hochschule Mittelhessen wird der Täuschung und der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel mit Hilfe von Prävention und Sanktion entgegengewirkt.
Prävention
Studierende der Bachelor- und Masterstudiengänge müssen bei der Abgabe ihrer Abschlussarbeit
- versichern, dass sie ihre Abschlussarbeit selbstständig verfasst,
- keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt
- und die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch nicht vorgelegen hat.
Sanktion
Versuch:
Wenn Studierende der Technischen Hochschule Mittelhessen das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung oder -vorleistung durch Täuschung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflussen oder zu beeinflussen versuchen, wird
- diese mit „nicht ausreichend“ bewertet.
- In „schwerwiegenden Fällen“ kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt Studierende von Bachelor- und Masterstudiengängen von der Erbringung weiterer Leistungen ausschließen bis hin zu der Folge, dass der oder die Studierende „endgültig“ nicht bestanden hat und exmatrikuliert wird.
Im Nachhinein:
Wenn die Täuschung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel im Nachhinein bekannt wird, kann bei ehemaligen Studierenden von Bachelor- und Masterstudiengängen die Bewertung entsprechend berichtigt und die Prüfung rückwirkend für nicht bestanden erklärt werden. Das unrichtige Zeugnis und die unrichtige Urkunde werden eingezogen.
Widerspruchsverfahren
Gegen eine Prüfungsentscheidung, kann Widerspruch bei Präsidenten (Prüfungsamt der THM) eingelegt werden.
- Der Studierende sollte genau darlegen, warum er die Prüfungsentscheidung (z.B. die Bewertung einer Prtüfungsleistung) für nicht gerechtfertigt hält.
- Der Prüfer bzw. der Prüfungsausschuss muss dazu eine Stellungnahme abgeben.
- Das Prüfungsamt entscheidet über den Widerspruch.
- Bei letztmaliger Prüfung und damit dem endgültigen Nichtbestehen enthält der jeweilige Bescheid in der Regel eine Rechtsbehelfsbelehrung, d.h. der Studierende hat ab Zugang des Bescheids einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen.
- Gibt es keine Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
- Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, hat der Studierende ab Zustellung einen Monat Zeit, Klage beim Verwaltungsgericht Gießen einzulegen.
Wiederholbarkeit von Prüfungen
In den Allgemeine Bestimmungen für Bachelor- oder Masterstudiengänge der THM sind die Möglichkeiten der Wiederholung einer Prüfung genau geregelt.
Grundsätzlich gilt: Bestandene Prüfungsleistungen und Vorleistungen können nicht wiederholt werden.
Für Bachelorstudiengänge gilt:
Nicht bestandene Prüfungsleistungen und –teilleistungen können dreimal wiederholt werden. Die Bachelorarbeit mit Kolloquium kann einmal wiederholt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Allgemeine Bestimmungen derzeit übrearbeitet werden und sich die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten voraussichtlich ändern wird.
Die Fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die letztmalige Wiederholung einer schriftlichen Prüfung als mündliche Prüfung abgelegt werden kann.
Für Masterstudiengänge gilt:
Nicht bestandene Prüfungsleistungen und –teilleistungen können zweimal wiederholt werden. Die Masterarbeit mit Kolloquium kann einmal wiederholt werden.
Die Fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die letztmalige Wiederholung einer schriftlichen Prüfung als mündliche Prüfung abgelegt werden kann.
Zustimmungsverfahren bei ausserhalb des eigenen Studiengangs/Fachbereichs erbrachten Prüfungsleistungen
Der Senat der Technischen Hochschule Mittelhessen hat das „Hochschuleinheitliche Zustimmungsverfahren" als Anlage 1 und 2 zu § 5 Abs. 4 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen der THM beschlossen.
Damit kommt die THM der Forderung nach wechselseitiger Anerkennung von Prüfungsleistungen gemäß der Lissabon-Konvention nach. Dies soll dazu dienen, die Mobilität und Flexibilität der individuellen Studienplanung der Studierenden zu fördern. Das Anerkennungsverfahren ist an der THM in § 14 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen geregelt; die Anerkennung ist zu erteilen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.
Siehe auch Anerkennung von Prüfungsleistungen.
Was bedeutet das?
Studierende müssen bevor sie ausserhalb ihres eigenen Studiengangs/Fachbereichs Leistungen erbringen, sich die Zustimmung des jeweils zuständigen Prüfungsauschusses einholen. Die Prüfungsausschussvorsitzenden prüfen ob die Voraussetzungen zur Anerkennung der Prüfungsleistung gemäß Modulbeschreibung gegeben sind und bestätigen dies durch ihre Unterschriften auf dem Zustimmungsvordruck. Der Prüfungsausschussvorsitzende des anderen Fachbereichs muss anschließend ebenfalls seine Zustimmung erteilen. Das Verfahren ist hochschuleinheitlich anzuwenden.
Das Merkblatt zum Zustimmungsverfahren mit allen wichtigen Infos sowie den hochschuleinheitlichen Vordruck für die Zulassung zu Leistungen in Modulen, die Sie außerhalb des Studiengangs in dem Sie eingeschrieben sind erbringen möchten, finden Sie rechts in der gelben Box.
Zweitschriften
Das Prüfungsamt erteilt Ihnen auf Antrag für verloren gegangene Abschlussdokumente Zweitschriften für z.B.: Urkunden, Zeugnisse etc.
Zweitschriften sind gem. der aktuell gültigen Gebührenordnung kostenpflichtig. Zur Zeit beträgt die Gebühr 50 € pro Schriftstück. Hierüber erhalten Sie einen entsprechenden Gebührenbescheid. Nach Eingang der Gebühr auf dem Konto der THM wird die Zweitschrift angefertigt und Ihnen per Post zugestellt.
Das Formular zur Beantragung einer Zweitschrift können Sie rechts in der gelben Box downloaden.
Ihr Ansprechpartner:
Birgit Kuhl
- Platz der deutschen Einheit 2
35390 Gießen
Gebäude A 13, Raum 1.02 - +49 641 309 - 1316
- +49 641 309 - 2976
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