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Themen A - Z

Änderung bei der Abgabe der Bachelorarbeit in schriftlicher Form

Änderung bei der Abgabe der Bachelorarbeit in schriftlicher Form

  • Ab wann und für wen gilt diese Regelung?
    Die Neuregelung zur Anzahl der abzugebenden Bachelorarbeitsexemplare gilt ab dem 01. Oktober 2018. Sie gilt ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2018/2019 neu beginnen als auch für die, die dann ihr Studium schon begonnen haben.
  • Ich will meine Bachelorarbeit abgeben. Wie viele schriftliche Exemplare davon muss ich einreichen?
    Zwei papierschriftliche Ausfertigungen der Bachelorarbeit muss ich rechtzeitig zum vereinbarten Abgabetermin vorlegen.
  • Muss ich die Bachelorarbeit nur in schriftlicher Form abgeben?
    In manchen Studiengängen ist es erforderlich, die Bachelorarbeit zusätzlich auch in einer anderen Form als der schriftlichen vorzulegen, z. B. digital. Wenn das verlangt wird, ist es in den Fachspezifischen Regelungen (Teil 2 der Prüfungsordnung) für meinen Studiengang festgelegt.

Änderung im hochschuleinheitlichen Zustimmungsverfahren; wer muss zustimmen?

Änderung im hochschuleinheitlichen Zustimmungsverfahren; wer muss zustimmen?

  • Ab wann und für wen gilt diese Regelung?
    Die Neuregelung zum Zustimmungsverfahren gilt ab dem 01. Oktober 2018. Sie gilt ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2018/2019 neu beginnen als auch für die, die dann ihr Studium schon begonnen haben.
  • Ich möchte ein bestimmtes Modul nicht im eigenen Studiengang belegen, sondern das Angebot eines anderen Studiengangs nutzen.
    Geht das und was ist zu tun?
    Ja, die Möglichkeit besteht. Für diese Fälle gibt es ein hochschuleinheitliches Verfahren, das sogenannte Zustimmungsverfahren.
    Das Verfahren ist in einem Merkblatt zum Zustimmungsverfahren beschrieben.
    Möchte ich diese Möglichkeit nutzen, verwende ich dazu den hochschuleinheitlichen Vordruck "Zustimmungsverfahren".
  • Wer muss zustimmen, wenn ich ein Modul aus dem Angebot eines anderen Studiengangs absolvieren möchte?
    Zum einen muss der Prüfungsausschussvorsitzende meines Studiengangs zustimmen. Dadurch wird sichergestellt, dass das Modul, das ich belegen möchte, später auch in meinem eigenen Studiengang anrechnungsfähig ist.
    Außerdem ist die Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers nötig, die oder der das Modul anbietet, das ich mir ausgesucht habe und das ich belegen möchte. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass in dem gewünschten Modul auch ein Platz für mich verfügbar ist.
  • Was ist, wenn meinem Wunsch nicht zugestimmt wird?
    Wird die Zustimmung nicht erteilt, dann wird mir die Ablehnung auf dem hochschuleinheitlichen Vordruck mitgeteilt und dort auch begründet. Unter der ablehnenden Entscheidung und der Begründung findet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese informiert über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen, wenn ich nicht damit einverstanden bin.
  • Ich habe ein Modul im Rahmen des Zustimmungsverfahrens in einem anderen Studiengang belegt, aber nicht bestanden. Zählt das als Fehlversuch?
    Ja, auch dies ist ein Prüfungsversuch, der zählt. Der Fehlversuch wird in meinem eigenen Studiengang in meinen Leistungsdaten verbucht.

Akkreditierung

Akkreditierung

Alle neuen Bachelor- und Masterstudiengänge müssen vor ihrem Start akkreditiert werden. Im Akkreditierungsverfahren werden definierte Mindeststandards und die Einhaltung von Rahmenvorgaben überprüft. Zentralorgan dieses Systems ist ein unabhängiger Akkreditierungsrat , der die Begutachtung der Studiengänge durch so genannte Akkreditierungsagenturen koordiniert.

Aufgabe dieser Akkreditierungsagenturen ist die Sicherstellung fachlich - inhaltlicher Mindeststandards sowie die Überprüfung der Berufsrelevanz der Abschlüsse des zu akkreditierenden Studiengangs.

Im Falle einer erfolgreich durchgeführten Akkreditierung trägt ein Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates.

Studiengänge werden für einen bestimmten Zeitraum akkreditiert, der sich nach der Regelstudienzeit richtet. Rechtzeitig vor dem Auslaufen dieses Zeitraums müssen die Studiengänge reakkreditiert werden.

 

Antwort-Wahl-Verfahren

Antwort-Wahl-Verfahren

  • Was ist das Antwort-Wahl-Verfahren?
    Aus einem Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten müssen die zutreffenden Antworten schriftlich unter Aufsicht gelöst werden.
  • Darf an der THM jedes Modul im Antwort-Wahl-Verfahren abgeprüft werden?
    Nein, nur wenn dies in der jeweiligen Modulbeschreibung geregelt ist.
  • Gibt es eine prozentuale Beschränkung des Angebots des Antwort-Wahl-Verfahren in einem Studiengang?
    Nein.
  • Was ist der Unterschied zwischen Multiple- oder Single - Choice?
    Unter Single-Choice-Aufgaben (Einfach-Wahl-Aufgaben) werden Aufgaben verstanden, bei denen der oder die Studierende aus den vorgegebenen Antwortoptionen exakt eine richtige Antwort auswählen soll.Bei Multiple-Choice-Aufgaben (Mehrfach-Wahl-Aufgaben) können mehrere richtige Lösungen ausgewählt werden.
  • Dürfen Prüfungsaufgaben im Antwort- Wahl-Verfahren schlechter als mit null Punkten bewertet werden?
    Nein. Die Vergabe von Minuspunkten für falsch angekreuzte Antwortoptionen ist innerhalb einer Multiple-Choice-Aufgabe erlaubt. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die oder der Studierende für die Aufgabe insgesamt nicht weniger als null Punkte erhält.

Beispiel 1: Bei einer Aufgabe mit 5 Antwortalternativen sind Antwortoptionen A und C korrekt, die Antwortoptionen B, D und E sind falsch. Für das Ankreuzen einer korrekten Antwort erhält der Prüfling einen Pluspunkt, für das Ankreuzen einer falschen Antwort einen Minuspunkt.
Studierender 1 hat Antwortalternative a, b und c angekreuzt und erhält somit 2 Plus- und einen Minuspunkt, insgesamt also 1 Punkt für diese Aufgabe. Studierender 2 hat alle Antwortalternativen angekreuzt, er/sie erhält 2 Plus- und 3 Minuspunkte. Insgesamt käme er/sie also auf einen Minuspunkt, da Prüfungsaufgaben jedoch nicht schlechter als mit null Punkten bewertet werden dürfen, erhält er/sie insgesamt null Punkte für diese Aufgabe.

Beispiel 2: Bei einer Aufgabe mit 5 Antwortalternativen sind Antwortoptionen a, b und c korrekt, die Antwortoptionen d und e sind falsch. Für das Ankreuzen einer korrekten Antwort erhält der Prüfling 2 Pluspunkte, für das Ankreuzen einer falschen Antwort drei Minuspunkte.
Studierender 1 hat Antwortalternative a angekreuzt und erhält 2 Pluspunkte. Studierender 2 hat alle Antwortalternativen angekreuzt, er/sie erhält somit 6 Plus- und 6 Minuspunkte, also insgesamt genau null Punkte.

  • Was ist zu tun, wenn bei einer Single-Choice Aufgabe unbeabsichtigt mehrere Antworten richtig sind?
    In diesem Fall muss mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden, ob die Aufgabe ganz aus der Bewertung genommen werden muss, oder ob die irrtümlicherweise falsch bewerteten Lösungen nachträglich als richtig bewertet werden können. In beiden Fällen ist zudem zu klären, ob sich daraus Veränderungen in der Bestehensgrenze ergeben.
  • Was ist zu tun, wenn nach Ausgabe einer Multiple-Choice-Klausur auffällt, dass die Fragestellung missverständlich formuliert wurde?
    Wird im Nachgang einer Klausur festgestellt, dass eine fehlerhafte Formulierung verwendet wurde, kann entweder eine Neubewertung der Klausur vorgenommen oder die Aufgabe kann ganz aus der Bewertung genommen werden. Da dies immer einzelfallabhängig ist und nicht generell geregelt werden kann, muss das weitere Verfahren stets mit dem Prüfungsausschuss abgestimmt werden, um Rechtssicherheit zu erhalten. In diesem Zusammenhang muss auch geklärt werden, ob sich dadurch aufgrund der veränderten Ergebnisse eine neue Bestehensgrenze ergibt.
  • Wie wird meine Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren bewertet?
    Die Art der Bewertung der Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren ist der oder dem Studierenden zu Beginn der Prüfung schriftlich auf dem Aufgabenblatt mitzuteilen.
Anrechnung

Anrechnung

  • Dürfen mir an einer anderen, ausländischen Hochschule oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbrachte Leistungen angerechnet werden?
    Ja. Wenn die erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen mit dem Inhalt des Studiengangs vereinbar sind.
  • Wer entscheidet über die Anrechnung?
    Der Prüfungsausschuss nimmt hier jedes Mal eine Einzelfallentscheidung vor und prüft, ob zwischen dem anzurechnenden Modul und dem der THM bezüglich der Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Anrechnung ausländischer Module kann der Prüfungsausschuss auf die Auslandsbeauftragte oder den Auslandsbeauftragten übertragen.
  • Dürfen außerhalb einer Hochschule oder staatlich anerkannten Berufsakademie erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden?
    Ja, wenn diese gleichwertig sind. Sie dürfen jedoch nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen Modulleistungen ausmachen.
  • Kann eine Berufstätigkeit eine außerhalb der Hochschule erworbene Fähigkeit sein?
    Dies ist möglich, wenn die Einzelfallprüfung des Prüfungsausschusses zu diesem Ergebnis kommt.
  • Unter welchem Namen wird mir ein Modul angerechnet?
    Eine Anrechnung erfolgt unter dem Namen des Moduls des Studiengangs an der THM.
  • Werden die Creditpoints des THM Moduls oder die des anderen übernommen?
    Bei einer Anrechnung werden die Creditpoints in dem Umfang angerechnet, den das Modul an der THM hat.
  • Bis zu welchem Zeitpunkt meines Studiums darf ich mir Module anrechnen lassen?
    Eine Anrechnung ist im Studienverlauf grundsätzlich jederzeit möglich.
  • Wann ist die Anrechnung eines Moduls ausgeschlossen?
    Sobald die oder der Studierende an der THM zu einer Prüfung im gleichen oder gleichwertigen Modul antritt, das sie oder er zum Zeitpunkt der Prüfung bereits bestanden hatte.
  • Sind die angerechneten Module oder Prüfungsleistungen im Zeugnis zu kennzeichnen?
    JA!

Siehe auch Zustimmumngsverfahren.

Anzahl der Prüfungsversuche für Bachelorstudierende

Anzahl der Prüfungsversuche für Bachelorstudierende

  • Ab wann gilt diese Anzahl der Prüfungsversuche? Und für wen?
    Die Neuregelung der Anzahl der Prüfungsversuche gilt ab dem 01. Oktober 2019. Sie gilt ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2019/2020 neu beginnen als auch für die, die ihr Studium schon begonnen haben.
  • Wie viele Prüfungsversuche habe ich pro Prüfungsleistung?
    Für jede Prüfungsleistung habe ich insgesamt drei Prüfungsversuche, jeweils also den ersten Prüfungsversuch und dann zwei Wiederholungsmöglichkeiten.
    Für die Bachelorarbeit mit Kolloquium gilt das nicht. Hierfür habe ich nur zwei Prüfungsversuche, also den ersten Versuch und dann eine Wiederholungsmöglichkeit.
  • Welche Regelung zur Anzahl der Prüfungsversuche gilt bis dahin?
    Bis zum 30. September 2019 habe ich für jede Prüfungsleistung insgesamt vier Prüfungsversuche, jeweils also den ersten Prüfungsversuch und dann drei Wiederholungsmöglichkeiten.
    Für die Bachelorarbeit mit Kolloquium gilt das nicht. Hierfür habe ich nur zwei Prüfungsversuche, also den ersten Versuch und dann eine Wiederholungsmöglichkeit.
  • Die Anzahl der Prüfungsversuche pro Prüfungsleistung wird reduziert. Gibt es eine Regelung, um diese Reduzierung zu kompensieren?
    Ja. Gleichzeitig mit der Reduzierung der Prüfungsversuche tritt die Jokerregelung in Kraft. Ich habe also ab dem gleichen Tag die Möglichkeit, einmalig während meines Bachelorstudiums zwei zusätzliche Wiederholungsversuche (Joker), beliebig und frei wählbar, für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen oder –teilleistungen einzusetzen.
  • Was geschieht am 01. Oktober 2019 mit mir, wenn ich in 3 oder mehr Modulen bereits 3 erfolglose Prüfungen abgelegt habe?
    Da ich nur 2 Joker einsetzten kann, würde ich dann zum 1. Oktober 2019 exmatrikuliert werden.
Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen

Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über an der Hochschule eingechriebene Studierende.

60 Jahre aufzubewahren sind:

  • Listen oder Register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Hochschulprüfungen
  • Unterlagen über Studienzeiten
  • Unterlagen, die die Zulassung zu einer Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind
  • die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Prüfungszeugnisse

5 Jahre aufzubewahren sind:

  • Bescheinigungen oder Leistungsübersichten der Studierenden
  • Prüfungsunterlagen (z.B. Klausuren, Abschlussarbeiten) von Hochschulprüfungen (soweit sie nicht zurückgegeben werden)
  • die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit
  • bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über die einzelnen Prüfungsergebnisse

Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.

 

Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur

Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur

Sie haben Ihr Studium in einem Bachelorstudiengang der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) absolviert. Für Fragen im Zusammenhang mit der Berufsausübung und -bezeichnung von Ingenieurinnen und Ingenieuren ist die Ingenieurkammer Hessen (nicht die Hochschule!) zuständig.

Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" ergibt sich in Hessen unmittelbar aus dem Hessischen Ingenieurgesetz (HIngG). Wenn die Kriterien von § 1 Abs. 1 HIngG erfüllt sind, dürfen sich Absolventinnen und Absolventen "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nennen. Sie tragen dafür selbst die Verantwortung und benötigen dazu keine ausdrückliche Anerkennung.

§ 1 Abs. 1 HIngG regelt, dass die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" führen darf, wer ein Studium in einem grundständigen Studiengang ingenieurwissenschaftlicher Fachrichtung absolviert hat. Das trifft auf Absolventinnen und Absolventen zu, deren (mindestens sechs theoretische Semester umfassender) Bachelorstudiengang mindestens zur Hälfte ingenieurspezifische Fächer umfasst.

Studiengänge, die nicht in diesem Sinn ingenieurfachlich sind, nicht zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen und weniger als 180 ECTS-Punkte umfassen, erfüllen nicht die in § 1 Abs. 1 HIngG festgelegten Kriterien.

Sofern Sie es persönlich für sinnvoll oder erforderlich halten , können Sie auf Antrag von der Ingenieurkammer Hessen feststellen lassen, ob für Sie die zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 2 HIngG). Die Feststellung erfolgt Einzelfall bezogen und ist gebührenpflichtig (250 Euro). Informationen und Antragsunterlagen hierzu finden Sie bei der Ingenieurkammer Hessen unter dem http://www.ingkh.de/service/antragsunterlagen/ (Anerkennung nationaler Diplome nach dem Ingenieurgesetz).

Bitte beachten Sie, dass die Ingenieurkammer Hessen für die Klärung nur zuständig ist, wenn Sie in Hessen Ihren Hauptwohnsitz haben oder berufstätig sind. Leben oder arbeiten Sie in einem anderen Bundesland, wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Bundesland zuständige Stelle (Ingenieurkammer oder andere Behörde). In Hessen zielt die Regelung des §2 HIngG vornehmlich auf EU-Ausländer ab, die zum Führen der Berufsbezeichnung ihre entsprechenden Studienabschlüsse nachweisen müssen.

Auszug aus dem aktuell gültigen Hessischen Ingenieurgesetz (HIngG)
  • § 1 Abs. 1 HIngG - Führen der
    Berufsbezeichnung
    Ingenieurin und Ingenieur
  • § 2 HIngG – Zuständigkeit

§ 1 Abs. 1 HIngG - Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung oder in der Bezeichnung, Geschäftsbezeichnung oder Firma einer Berufsgesellschaft darf führen und führen lassen, wer

1. ein Studium in einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sofern dies mindestens sechs theoretische Studiensemester und mindestens 180 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) oder bei einer dualen Studienorganisation drei Studienjahre und 180 Leistungspunkte umfasst,

2. eine Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder

3. eine Ausbildung in einem Betriebsführungslehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Bundeslandes anzuerkennenden Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis abgeschlossen hat, wenn aus der Studien- oder Ausbildungsordnung oder dem Abschlusszeugnis folgt, dass es sich um einen ingenieurfachlichen Studien- oder Ausbildungsgang handelt.
Die Studien- und Ausbildungsgänge nach Satz 1 müssen mindestens zur Hälfte ingenieurspezifische Fächer umfassen. Unberührt bleibt die Führung von Wortverbindungen aufgrund besonderer Studien- und Ausbildungsgänge mit ingenieurfachlichen und anderen fachlichen Anteilen, die zu einem besonderen ingenieurverwandten Abschluss führen und einem eigenständigen Berufsbild entsprechen. Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf auch führen, wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung allein oder mit einem Zusatz zu führen.

§ 2 HIngG – Zuständigkeit

Die Ingenieurkammer Hessen stellt auf Antrag einer Person oder Berufsgesellschaft fest, ob die zur Führung der Berufsbezeichnung in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, wenn die Person oder Berufsgesellschaft

1. im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen beruflich niedergelassen ist oder die Hauptwohnung hat oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

2. der letzte Ort der Berufstätigkeit, Niederlassung, der Hauptwohnung oder der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen lag oder

3. beabsichtigt, im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen eine Berufstätigkeit aufzunehmen, eine Niederlassung zu begründen oder die Hauptwohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

Sie hat eine Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht vorliegen.

 

Bestehensgrenze für Teilleistungen

Bestehensgrenze für Teilleistungen

Die Bestehensgrenze für Teilleistungen ändert sich.

  • Ab wann gilt die neue Bestehensgrenze? Und für wen?
    Die neue Bestehensgrenze für Teilleistungen gilt ab dem 01. Oktober 2019. Sie gilt ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, also sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2019/2020 neu beginnen als auch für die, die dann ihr Studium bereits begonnen haben.
  • Wie lautet die neue Bestehensgrenze für Teilleistungen?
    Wenn sich die Prüfungsleistung eines Moduls aus mehreren Teilleistungen zusammensetzt, dann müssen zum Bestehen in jeder Teilleistung mindestens 50% erreicht sein.
  • Welche Regelung gilt bis dahin?
    Bis zum 30. September 2019 gilt, dass zum Bestehen in jeder Teilleistung mindestens 30% und in der gesamten Prüfungsleistung mindestens 50% erreicht sein müssen, wenn sich eine Prüfungsleistung aus mehreren Teilleistungen zusammensetzt.
  • Ich habe ein Modul insgesamt bestanden, dabei aber in einer Teilleistung weniger als 50% erreicht. Muss ich es jetzt nochmal machen, weil die neue Regelung mindestens 50% pro Teilleistung fordert?
    Nein, nicht wenn ich das Modul vor dem 01. Oktober 2019 komplett bestanden habe.
  • Ich habe vor dem 01. Oktober 2019 eine Teilleistung mit mehr als 30%, aber weniger als 50% absolviert, das Modul insgesamt aber noch nicht bestanden. Was ist mit dieser Teilleistung? Muss ich sie nochmal machen?
    Ja, diese Teilleistung muss wiederholt werden, denn ab dem 01. Oktober 2019 gilt die neue Bestehensgrenze ohne Ausnahme.
Bonuspunkte an der THM

Bonuspunkte an der THM

  • Ab wann gibt es Bonuspunkte an der THM?
    Ab dem 1. Oktober 2018
  • Was sind Bonuspunkte?
    Modulnotenverbesserungen durch freiwillig erbrachte Zusatzleistungen wie bspw. Probeklausuren, zusätzliche Übungen oder Referate. Sie sind kein Bestandteil der Modulprüfung.
  • Wann kann ich die freiwilligen Leistungen erbringen (während der vorlesungsfreien Zeit, während den Vorlesungen)?
    Während der Veranstaltungszeiten. Nähere Informationen hierzu gibt der Fachbereich rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise.
  • Kann ich Bonuspunkte in allen Modulen der THM bekommen?
    Nein. Bonuspunkte kann man nur für das Modul bekommen, welches dies in seiner Modulbeschreibung vorsieht.
  • Kann ich mit Bonuspunkten meine Modulnote verbessern?
    Ja. Die freiwillig erbrachten Leistungen können eine Verbesserung bis zu maximal 10 Prozentpunkte der rechnerisch ermittelten Modulnote ergeben. Bei der Bewertung des Moduls darf die maximale Anzahl der ohne die Bonuspunkte zu erreichenden Prozentpunkte (100%) nicht überschritten werden.
  • Kann ich Bonuspunkte in die darauffolgenden Semester mitnehmen?
    Nein. Bonuspunkte verfallen nach Ablauf des Semesters in welchem sie vergeben wurden. Bei Modulen, die sich über 2 Semerster erstrecken, verfallen die Bonuspunkte in dem Semester, in dem der abschließende Prüfungsteil erbrachte wurde.
  • Wer informiert mich über den möglichen Erwerb von Bonuspunkten?
    Rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise der Fachbereich über Moodle zu Veranstaltungsbeginn.
  • Darf ich Bonuspunkte auch für andere Studiengänge verwenden?
    Nein. Bonuspunkte dürfen nur für die Modulnote des entsprechenden Moduls verwendet werden, in dessen Modulbeschreibung sie vorgesehen sind.
Deutscher Qualifikationsrahmen

Deutscher Qualifikationsrahmen

In einer Pressemitteilung hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung am 31. Januar 2012 über die Einigung bei der Einführung des "Deutschen Qualifikationsrahmens" informiert. Es wird dort aufgeführt, dass die beruflichen Abschlüsse Meister, Fachwirte und Techniker gleichwertig zum Bachelorabschluss sind (Qualifikationsniveau 6). Diese Gleichwertigkeit bedeutet allerdings nicht, dass die Abschlüsse auch "gleichartig" sind.

Unter dem Link http://www.deutscherqualifikationsrahmen.de finden Sie hierzu nähere Ausführungen.

Die Einordnung von Meistern, Fachwirten und Technikern in derselben Niveaustufe (6) wie Bachelors begründen keine Zugangsberechtigung für ein Masterstudium. Für die Zulassung zu bzw. Immatrikulation in Bachelor- und Masterstudiengänge gelten wie bisher die gesetzlichen Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes, der Vergabeverordnung Hessen und der Immatrikulationsverordnung Hessen.

Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

Die Studierenden der THM können nach Bekanntgabe ihres Prüfungsergebnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in alle sie betreffenden Prüfungsunterlagen, einschließlich der Protokolle und etwaiger Gutachten nehmen. Bitte wenden Sie sich an die Prüferin oder den Prüfer bzw. an Ihr Fachbereichssekretariat.

Endgültiges Nichtbestehen bei Bachlor- und Masterstudiengängen

Endgültiges Nichtbestehen bei Bachlor- und Masterstudiengängen

  • Bachelorstudiengänge
  • Masterstudiengänge

Bachelorstudiengänge

Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungsleistungen in Bachelorstudiengängen ist in den Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen geregelt. 

Demnach ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wenn nach Maßgabe des § 13 der Allgmeinen Bestimmungen,  die letzte mögliche Wiederholungsprüfung des Moduls einschließlich möglicher Joker und nach Anrechnung von ggf. außerhalb des Studiengangs erbrachter Fehlversuche nicht bestanden wird.

Vor der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens erfolgt eine schriftliche Anhörung. Im Rahmen dieser Anhörung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Anhörungsschreibens erklärt, ob ein zusätzlicher Wiederholungsversuch (Joker) nach § 13 Abs. 3 eingesetzt werden soll. Erfolgt innerhalb des festgelegten Zeitraums keine Erklärung, wird das endgültige Nichtbestehen festgestellt und der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfungsleistung wird erteilt. 

Wurde die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden, so ist die Bachelorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Es wird  hierüber ein schriftlicher Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erteilt. Darüber hinaus, wird ein Nachweis ausgestellt, der die erbrachten Module und deren Bewertungen sowie die noch fehlenden Module enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.

Eine Immatrikulation ist in dem gleichen Studiengang in dem eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden wurde, nicht mehr möglich.

 

Masterstudiengänge

Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungsleistungen in Masterstudiengängen ist in den Allgemeine Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen  geregelt. 

Eine Leistung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Maßgabe des § 13 die letzte mögliche Wiederholungsprüfung des Moduls einschließlich der Anrechnung von ggf. außerhalb des Studiengangs erbrachter Fehlversuche nicht bestanden wird

Nicht bestandene Prüfungsleistungen und –teilleistungen können zweimal wiederholt werden. Die Masterarbeit mit Kolloquium kann einmal wiederholt werden.

Fehlversuche

Fehlversuche

Grundsätzlich werden Fehlversuche in dem selben Studiengang angerechnet.  Ausnahmen und Erläuterungen finden Sie in den unten stehenden 4 Varianten.

  • Variante 1
  • Variante 2
  • Variante 3
  • Variante 4

Variante 1

Ein Studierender im Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (ELI) am Campus Gießen belegt das Modul Mathe III im Bachelorstudiengang Allgemeine Elektrotechnik am Campus Friedberg. Nach § 3 Abs. 2 der Fachspezifischen Bestimmungen (Teil II der Prüfungsordnung BA ELI)  werden ihm dabei entstandene Fehlversuche angerechnet.

Variante 2

Ein Studierender ist parallel in den beiden Bachelorstudiengängen Elektrotechnik und Informationstechnik (ELI) sowie Elektrische Energietechnik für Regenerative Energiesysteme (EERE) immatrikuliert. Er belegt das Modul Mathe III im Bachelorstudiengang ELI. Die Fehlversuche des gemeinsamen Moduls werden hier nur einmal gewährt, d.h. Fehlversuche werden einmal produziert aber in beiden Studiengängen gezählt.

Variante 3

Ein Studierender im Bachelorstudiengang ELI besteht dreimal nicht die Prüfungsleistung Mathe III. Er exmatrikuliert sich im Bachelorstudiengang ELI und immatrikuliert sich im Bachelorstudiengang EERE. Die drei Fehlversuche der Prüfungsleistung Mathe III werden in diesem Fall nicht übertragen, d.h. ihm stehen erneut drei Wiederholungsversuche gemäß § 13 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I der Prüfungsordnung) zu.

Variante 4

Wer sich nach einer Studienunterbrechung erneut im 1. oder einem höheren Fachsemester in den selben Studiengang an der THM einschreibt, behält alle bisherigen Prüfungsleistungen einschließlich der Fehlversuche.

Neue Fehlversuchsregelung beim Wechsel vom BA Maschinenbau (GI/FB) zum BA Maschinenbau (FB/GI)

Neue Fehlversuchsregelung beim Wechsel vom BA Maschinenbau (GI/FB) zum BA Maschinenbau (FB/GI)

  • Wenn ich im Bachelor Maschinenbau in Gießen bereits 4 Fehlversuche in einem Modul erbracht habe - darf ich dann im BA Maschinenbau in Friedberg weiter studieren?
    Nein, weil ich dann in einem gleichnamigen und gleichlangem Studiengang endgültig nicht bestanden habe.
  • Wenn ich im BA Maschinenbau (GI) bereits 2 Fehlversuche erbracht habe - darf ich mich dann im BA Maschinenbau (GI) exmatrikulieren und in den BA Maschinenbau (FB) immatrikulieren?
    Ja. Ihre Fehlversuche starten erneut bei 0 in Friedberg (vgl. § 13 Abs. 6 AB).
  • Wenn ich im BA Maschinenbau (GI) bereits 3 Fehlversuche in einem Modul erbracht habe, darf ich mich dann dort exmatrikulieren und in den BA Maschinenbau (FB) immatrikulieren?
    Sie haben eigentlich in einem gleichnamigen und gleichlangem Studiengang endgültig nicht bestanden, so dass eine Immatrikulation in den BA Maschinenbau (FB) nicht möglich ist. Sie können aber zum Wintersemester in Gießen einen Joker zur Kompensation dessen einsetzen und dann im Sommersemester in den BA Maschinenbau (FB) wechseln.
  • Wenn ich im BA Maschinenbau (GI) bereits 3 Fehlversuche in jeweils 3 Modulen erbracht habe, darf ich mich dann in den BA Maschinenbau (FB) immatrikulieren?
    Nein, Sie haben dann in einem gleichnamigen und gleichlangem Studiengang endgültig nicht bestanden.

Joker an der THM

Joker an der THM

  • Ab wann und für wen gibt es Joker an der THM?
    Die Regelungen zu den Jokerversuchen gelten ab dem 01. Oktober 2019. Sie gelten ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, also sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2019/2020 neu beginnen als auch für die, die dann ihr Studium schon begonnen haben.
  • Was sind Joker?
    Joker sind zusätzliche Wiederholungsversuche für nicht bestandene Prüfungsleistungen oder –teilleistungen. Sie können zusätzlich zu den regulären zwei Wiederholungsversuchen in Anspruch genommen werden.
  • Wie viele Joker habe ich?
    Während meines gesamten Bachelorstudiums kann ich einmalig bis zu zwei Joker in Anspruch nehmen.
  • Wofür können die Joker eingesetzt werden?
    Sie können frei für die Wiederholung aller Prüfungsleistungen und –teilleistungen verwendet werden. Ausgenommen sind nur die Bachelorarbeit mit Kolloquium sowie Praxis- oder Projektphasen.
  • Werden die Joker beim Wechsel des Studiengangs nochmal neu gewährt?
    Nein. Die Joker werden während des gesamten Bachelorstudiums nur einmal gewährt.
  • Kann ich beide Joker für die Wiederholung der gleichen Leistung verwenden?
    Ja, das ist möglich.
  • Ich habe meine regulären Wiederholungsversuche in einer Prüfungsleistung verbraucht, die Prüfung aber nicht bestanden.
    Was passiert dann? Werden die Joker automatisch eingesetzt?
    Nein. In diesem Fall startet der Fachbereich, in dem ich studiere, ein schriftliches Anhörungsverfahren. Im Rahmen dieser Anhörung habe ich die Möglichkeit zu erklären, ob ich einen Joker einsetzen will. Gebe ich keine solche Erklärung ab, habe ich die Prüfung endgültig nicht bestanden. Für die Abgabe der Erklärung habe ich ab Zustellung des Anhörungsschreibens einen Monat Zeit.

Krankheitsbedingter Rücktritt

Krankheitsbedingter Rücktritt

Das Präsidium der THM hat am 29. April 2014 ein "hochschuleinheitliches Verfahren bei krankheitsbedingtem Rücktritt von Prüfungsleistungen" sowie die  Verwendung eines hochschuleinheitlichen Vordrucks "Ärztliches Attest" beschlossen.

Dies bedeutet, dass das Verfahren für alle Studierenden der THM hochschuleinheitlich anzuwenden ist.  Der hochschuleinheitliche Vordruck muss spätestens innerhalb von drei Werktagen dem Fachbereichssekretariat vorgelegt werden. Die Krankmeldung kann nicht in der Personalabteilung der THM abgegeben werden.

Bitte beachten Sie: An der THM gilt das „hochschuleinheitliche Verfahren bei krankheitsbedingtem Rücktritt", d.h. ärztliche Bescheinigungen (gelbe Zettel) werden nicht mehr akzeptiert. Es ist der hochschuleinheitliche Vordruck zu verwenden. 

Das Merkblatt mit allen wichtigen Infos sowie den Vordruck "Ärztliches Attest" können Sie rechts in der gelben Box downloaden.

Mutterschutzgesetz

Mutterschutzgesetz

  • Ab wann gelten diese Änderungen?
    Ab dem 1. Oktober 2018.
  • Wer berät mich an der THM, wenn ich während meines Studiums schwanger bin oder stille?
    Dann steht Ihnen das Gleichstellungsbüro der THM beratend zur Seite (https://www.thm.de/frauen-gleichstellung/familiengerechte-hochschule/studierende/mutterschutz.html).
  • Muss ich meinen Fachbereich über die Schwangerschaft informieren?
    In der Regel ja. Die Schwangerschaft bzw. das Stillen Ihres Kindes müssen der Hochschule, d.h. zunächst der Koordinatorin für Familiengerechte Hochschule und über diese dann der Studiengangsleitung so früh wie möglich mitgeteilt werden. Als Nachweis ist der Mutterpass oder ein ärztliches Attest ausreichend. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Koordinatorin für Familiengerechte Hochschule unter https://www.thm.de/frauen-gleichstellung/familiengerechte-hochschule/studierende/mutterschutz.html“.
  • Wie lange darf ich während meiner Schwangerschaft uneingeschränkt studieren?
    Bis 6 Wochen vor der Geburt – vorausgesetzt es besteht keine unzumutbare Gefährdung.
  • Was sind unzumutbare Gefährdungen?
    Das kann bspw. die Arbeit im Labor sein, d.h. hier ist seitens der Studiengangsleitung eine spezifische Gefährdungsbeurteilung gemeinsam mit der Studierenden vorzunehmen. Nach der Beurteilung wird ermittelt, ob Schutzmaßnamen erforderlich sind. Der Gefährdungsbogen ist im Gleichstellungsbüro erhältlich.
  • Ab wann kann ich mein Studium nach der Entbindung fortsetzen?
    Nach der Entbindung ist die Teilnahme an Studientätigkeiten (z.B. Vorlesungen, Prüfungen etc.) mit schriftlicher Erklärung möglich. Das Gleichstellungsbüro steht den Studierenden auch hier entsprechend zur Seite.
  • Darf ich an (wichtigen) Prüfungen teilnehmen, wenn mir meine Ärztin oder mein Arzt ein Beschäftigungsverbot attestiert?
    NEIN!
  • Was passiert wenn ich trotz Beschäftigungsverbot an einer Prüfung teilnehme?
    Eine Teilnahme ist in diesen Fällen nur möglich, wenn die Studierende zuvor eine entsprechende Einverständniserklärung zur Absolvierung einer Prüfung trotz Mutterschutz unterschreibt. Diese ist im Gleichstellungsbüro erhältlich.
    Wenn die Studierende während dieser Prüfung dann krankheitsbedingt zurücktreten muss, gelten für diesen Fall die Vorschriften des krankheitsbedingten Rücktritts der THM entsprechend.
  • Was passiert, wenn ich trotz Beschäftigungsverbot bspw. weiter im Labor arbeite und unzumutbaren Gefährdungen ausgesetzt bin?
    Dies ist nicht möglich. Auch nicht durch eine Einverständniserklärung.

 

Prüfungsanmeldung und -rücktritt

Prüfungsanmeldung und -rücktritt

 

  • Prüfungsanmeldung
  • Rücktritt

Prüfungsanmeldung

  • Um an einer Prüfung teilnehmen zu können muss man fristgerecht angemeldet sein.
  • Zugelassen wird nur, wer sich innerhalb des festgelegten Meldezeitraums vor dem Prüfungstermin angemeldet hat.
  • Der Fachbereich informiert zu Beginn der Vorlesungszeiten rechtzeitig und in geeigneter Weise via Fachbereichswebsite, Moodle (Lernplattform) aber auch über das „Schwarze Brett" über Meldezeitraume und –verfahren.
  • Die Studierenden sind dazu verpflichtet, Meldezeitraume und -verfahren zu einzuhalten.
  • Die Anmeldezeiträume am Campus Gießen und Campus Friedberg können unterschiedlich sein.
  • Zugelassen zur jeweiligen Prüfung wird nur, wer alle erforderlichen Voraussetzungen (z.B. Vorleistungen) erbracht hat.

 

Rücktritt

  • Bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin ist eine schriftliche Abmeldung (auch online) von der Prüfung ohne Angabe eines Grundes möglich,
  • danach kann ein Rücktritt nur noch mit wichtigem Grund (z. B.: Krankheit, Pflege naher Angehöriger, Mutterschutz) und unverzüglich (3 Werktage nach dem Prüfungstermin) angezeigt werden,
  • der Prüfungsausschuss entscheidet, ob der genannte Hinderungsgrund als wichtiger Grund für den Prüfungsrücktritt anerkannt wird.

Siehe auch "Krankheitsbedingter Rücktritt"

Rückkehr in einen Studiengang, in dem ich schon mal studiert habe / Mitnahme von Fehlversuchen bei Studiengangswechsel

Rückkehr in einen Studiengang, in dem ich schon mal studiert habe / Mitnahme von Fehlversuchen bei Studiengangswechsel

  • Für wen und ab wann gilt die Regelung?
    Die Neuregelung zur Mitnahme der Fehlversuche beim Zurückwechseln in einen alten Studiengang gelten ab dem 01. Oktober 2019. Sie gilt ab diesem Tag für alle Bachelorstudierenden, sowohl für die, die das Studium im Wintersemester 2019/2020 neu beginnen als auch für die, die dann ihr Studium schon begonnen haben.
  • Ich habe mein Studium im Studiengang A begonnen. Da ich in einer Prüfungsleistung zwei Fehlversuche hatte, möchte ich zu Studiengang B wechseln.
    Was passiert mit den Fehlversuchen beim Wechsel des Studiengangs?
    Fehlversuche aus dem bisherigen Studiengang A werden nicht mit übernommen in den neuen Studiengang B. Ich starte dort also mit einem „leeren Blatt“. Die bisherigen Fehlversuche tauchen nicht auf.
  • Ich habe im Studiengang A endgültig nicht bestanden. Jetzt möchte in dem anderen, aber ähnlichen Studiengang B studieren.
    Das Modul, das ich endgültig nicht bestanden habe, gibt es dort auch. Kann ich trotzdem wechseln?
    Ja, das geht, denn beim Wechsel in einen anderen Studiengang werden Fehlversuche nicht mit übernommen. In dem Modul, das ich nicht bestanden habe, kann ich also nochmal alle Prüfungsversuche wahrnehmen.
  • Ich habe mein Studium im Studiengang A begonnen. Da ich in einer Prüfungsleistung zwei Fehlversuche hatte, habe ich zu Studiengang B gewechselt und bin nun da eingeschrieben, um dort die Prüfungsleistung zu schreiben, die ich bisher nicht bestanden habe. Kann ich später wieder in Studiengang A zurück wechseln, um dort zu Ende zu studieren?
    Es kommt darauf an…
    Wenn ich in einen Studiengang zurück wechseln möchte, in dem ich schon mal studiert habe, also in den Studiengang A, dann wird geschaut, was ich insgesamt an Prüfungsversuchen erbracht habe. Es zählen dann die Prüfungsversuche, die ich während des Studiums im Studiengang A wahrgenommen habe, aber auch die, die ich während des Studiums im Studiengang B wahrgenommen habe. Meine Fehlversuche aus beiden Studiengängen werden also addiert. In den Studiengang A kann ich in diesem Fall nur dann zurück, wenn sich in keinem Modul ergibt, dass ich die zulässige Zahl an Prüfungsversuchen überschritten habe. Joker könnte ich dabei aber einsetzen.

Beispiel 1: Studium in Studiengang A begonnen; dort zwei Fehlversuche im Modul „Schönschreiben“;  dann Wechsel in Studiengang B; dort Modul „Schönschreiben“ im ersten Versuch bestanden; jetzt möchte ich wieder zurück in Studiengang A;  das ist möglich, denn ich habe das Modul „Schönschreiben“ insgesamt im dritten Versuch bestanden.

Beispiel 2: Studium in Studiengang A begonnen; dort zwei Fehlversuche im Modul „Schönschreiben“; dann Wechsel in Studiengang B; dort Modul „Schönschreiben“ im zweiten Versuch bestanden; nun möchte ich wieder zurück in Studiengang A;
das Modul „Schönschreiben“ habe ich insgesamt im vierten Versuch bestanden;
damit habe ich die zulässige Anzahl an Prüfungsversuchen für „Schönschreiben“ überschritten; 
es ist demnach nur dann möglich, wieder in Studiengang A zurück zu wechseln und mir dort das bestandene Modul „Schönschreiben“ anrechnen zu lassen, wenn ich dafür einen Joker verwende; tue ich das nicht, dann kann ich nicht mehr in den Studiengang A zurückkehren.

Täuschungsversuche und Plagiate bei der Master- oder Bachelorthesis

Täuschungsversuche und Plagiate bei der Master- oder Bachelorthesis

Zur Sicherung der wissenschaftlichen Qualität an der Technischen Hochschule Mittelhessen wird der Täuschung und der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel mit Hilfe von Prävention und Sanktion entgegengewirkt.

  • Prävention
  • Sanktion

Prävention

Studierende der Bachelor- und Masterstudiengänge müssen bei der Abgabe ihrer Abschlussarbeit

  •  versichern, dass sie ihre Abschlussarbeit selbstständig verfasst,
  •  keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt
  •  und die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch nicht vorgelegen hat.

Sanktion

Versuch:

Wenn Studierende der Technischen Hochschule Mittelhessen das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung oder -vorleistung durch Täuschung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflussen oder zu beeinflussen versuchen, wird

  • diese mit „nicht ausreichend“ bewertet.
  • In „schwerwiegenden Fällen“ kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt Studierende von Bachelor- und Masterstudiengängen von der Erbringung weiterer Leistungen ausschließen bis hin zu der Folge, dass der oder die Studierende „endgültig“ nicht bestanden hat und exmatrikuliert wird.
Im Nachhinein:

Wenn die Täuschung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel im Nachhinein bekannt wird, kann bei ehemaligen Studierenden von Bachelor- und Masterstudiengängen die Bewertung entsprechend berichtigt und die Prüfung rückwirkend für nicht bestanden erklärt werden. Das unrichtige Zeugnis und die unrichtige Urkunde werden eingezogen.

Gespräch bei Täuschungsversuchen

Gespräch bei Täuschungsversuchen

  • Ich habe eine Einladung zu einem Gespräch bekommen, da man mir einen Täuschungsversuch vorwirft. Was hat es damit auf sich?
    Wird mir vorgeworfen, bei einer Prüfung getäuscht zu haben, hat der Prüfungsausschussvorsitzende die Möglichkeit, mich in diesem Zusammenhang zu einem Gespräch einzuladen. Dabei wird der Täuschungsvorwurf erörtert. Das Gespräch wird im Fachbereich dokumentiert.
  • Wer führt das Gespräch mit mir?
    Das Gespräch mit mir wird von mindestens zwei prüfungsberechtigten Personen geführt. Wer das im Einzelfall ist, steht in der Einladung zum Gespräch.

 

Widerspruchsverfahren

Widerspruchsverfahren

Gegen eine Prüfungsentscheidung, kann Widerspruch bei Präsidenten (Prüfungsamt der THM) eingelegt werden.

  • Der Studierende sollte genau darlegen, warum er die Prüfungsentscheidung (z.B. die Bewertung einer Prtüfungsleistung) für nicht gerechtfertigt hält.
  • Der Prüfer bzw. der Prüfungsausschuss muss dazu eine Stellungnahme abgeben.
  • Das Prüfungsamt entscheidet über den Widerspruch.
  • Bei letztmaliger Prüfung und damit dem endgültigen Nichtbestehen enthält der jeweilige Bescheid in der Regel eine Rechtsbehelfsbelehrung, d.h. der Studierende hat ab Zugang des Bescheids einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen.
  • Gibt es keine Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
  • Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, hat der Studierende ab Zustellung einen Monat Zeit, Klage beim Verwaltungsgericht Gießen einzulegen.
Wiederholbarkeit von Prüfungen

Wiederholbarkeit von Prüfungen

In den Allgemeine Bestimmungen für Bachelor- oder Masterstudiengänge der THM sind die Möglichkeiten der Wiederholung einer Prüfung genau geregelt.

Grundsätzlich gilt: Bestandene Prüfungsleistungen und Vorleistungen können nicht wiederholt werden.

  • Für Bachelorstudiengänge gilt:
  • Für Masterstudiengänge gilt:

Für Bachelorstudiengänge gilt:

Nicht bestandene Prüfungsleistungen und –teilleistungen können zweimal wiederholt werden. Die Bachelorarbeit mit Kolloquium kann einmal wiederholt werden.

Zusätzlich zu den regulären zwei Wiederholungsversuchen können während des gesamten Bachelorstudiums einmalig bis zu zwei Joker in Anspruch genommen werden. Diese können frei für die Wiederholung aller Prüfungsleistungen/-teilleistungen (auch die der gleichen Leistungen) verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind die Bachelorarbeit und das Kolloquium sowie Praxis- oder Projektphasen. Nähere Informationen zur Jokerregelung finden Sie hier.

Die Fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die letztmalige Wiederholung einer schriftlichen Prüfung als mündliche Prüfung  abgelegt werden kann. 

Für Masterstudiengänge gilt:

Nicht bestandene Prüfungsleistungen und –teilleistungen können zweimal wiederholt werden. Die Masterarbeit mit Kolloquium kann einmal wiederholt werden.

Die Fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die letztmalige Wiederholung einer schriftlichen Prüfung als mündliche Prüfung abgelegt werden kann.

Zweitschriften

Zweitschriften

Das Prüfungsamt erteilt Ihnen auf Antrag für verloren gegangene Abschlussdokumente Zweitschriften für z.B.: Urkunden, Zeugnisse etc.

Zweitschriften sind gem. der aktuell gültigen Gebührenordnung kostenpflichtig. Zur Zeit beträgt die Gebühr 50 € pro Schriftstück. Hierüber erhalten Sie einen entsprechenden Gebührenbescheid. Nach Eingang der Gebühr auf dem Konto der THM wird die Zweitschrift angefertigt und Ihnen per Post zugestellt.

Das Formular zur Beantragung einer Zweitschrift können Sie rechts in der gelben Box downloaden.

Ihr Ansprechpartner:

Birgit Hoffmann

  • Platz der Deutschen Einheit 2
    35390 Gießen
    Gebäude A 13, Raum 1.02
  • +49 641 309 - 1316
  • +49 641 309 - 2976
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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Sprechzeiten:

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oder nach Vereinbarung

  

 

Zentrales Prüfungsamt

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  • Beruflich Qualifizierte

Aktuelles

Ab dem Wintersemester 2022/2023 gelten neue Regelungen im Hochschuleinheitlichen Vordruck „ärztliches Attest“, wenn Sie aufgrund einer Corona Erkrankung bzw. Symptomen nicht an einer Klausur teilnehmen können. 

Das neue Formular finden Sie  hier.  


„AN! Anerkennung und Anrechnung im Studium“

  • Vom Beruf ins Studium - Erfahrungsbericht Felix
  • Von einem Studium ins andere - Erfahrungsbericht Sebastian
  • Während des Studiums ins Ausland - Erfahrungsbericht Julia

Start WS 2022/2023 - was ändert sich jetzt?

  • FAQ - Wegfall Corona Satzung zum WS 2022/2023
  • FAQ - Änderung der Allgemeinen Bestimmungen zum Wintersemester 2022/2023

Dokumente

Aerztliches Attest bei Prüfungsunfähigkeit (gültig ab Wintersemester 2022/2023)
Aerztliches Attest bei Prüfungsunfähigkeit (gültig bis Ende Sommersemester 2022
Merkblatt zum krankheitsbedingten Rücktritt
Antrag für eine Zweitschrift
Merkblatt zum Zustimmungsverfahren
Vordruck: "Zustimmungsverfahren"
Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen
Hochschuleinheitlicher Vordruck "Zustimmungsverfahren für die Erbringung von Mastermodulen während des Bachelorstudiums"

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