Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Der Antrag auf Beurlaubung ist zu begründen und die erforderlichen Nachweise sind beizufügen.

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Gründe für eine Beurlaubung vom Studium sind insbesondere

  1. eine Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,
  2. die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist,
  3. einen studienbedingten Auslandsaufenthalt,
  4. die Zeit eines Mutterschutzes oder der Elternzeit, sowie für die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen,
  5. die Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C-Kader) eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund,
  6. die Mitwirkung als ernannte/r oder gewählte/r Vertreterin oder Vertreter der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.

 

Nachweise für die Begründung

Zu 1:       Im Falle einer Erkrankung muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden.
Zu 2: Ein studienbedingtes Praktikum (nicht Grundpraktikum oder BPP) wird durch eine entsprechende Bescheinigung des Fachbereiches nachgewiesen.
Zu 3: Ein Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule ist durch die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Gasthochschule nachzuweisen. Zusätzlich mit dem Beurlaubungsantrag muss auch eine schriftliche Bestätigung des Fachbereiches oder des International Office über den Zusammenhang des Auslandsaufenthaltes mit dem Studium vorgelegt werden.
Zu 4: Der Nachweis des Mutterschutzes erfolgt durch Vorlage der entsprechenden Seiten des Mutterpasses (Kopie). Eine Elternzeit wird durch die Kopie der Geburtsurkunde des Kindes (beglaubigte Kopie) dokumentiert.
Das ärztliche Zeugnis über die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen soll auch Angaben darüber enthalten, dass die Pflege von der/dem Studierenden im beantragten Beurlaubungssemester tatsächlich geleistet wird.
Zu 5: Die Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C-Kader) ist durch eine Bescheinigung des entsprechenden Spitzenfachverbandes im DOSB nachzuweisen.
Zu 6: Die Mitwirkung als ernannter oder gewählter Vertreter/Vertreterin in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung wird mit einer schriftlichen Bescheinigung der zuständigen Stelle belegt.

 Bitte beachten Sie die zusätzlichen Hinweise:

  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
  • Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist in der Regel nur im Fall der Urlaubsgründe 1, 4, und 5 (siehe oben) möglich.
  • Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Ausnahmen: Im Fall der Urlaubsgründe 4 - 6  (siehe oben).
  • Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen, insbesondere aus dem vorherigen Semester, während der Beurlaubung ist möglich.
  • Eine Beurlaubung zur Vorbereitung auf eine Bachelor- oder Masterarbeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Scheinfreiheit.
    Ausnahmen: Im Fall von Nr. 4 - 6 (siehe Urlaubsgründe).
  • Eine Beurlaubung zur Ableistung des Grundpraktikums oder des BPP (auch im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes) ist ausgeschlossen.
  • Eine Beurlaubung für ein in der Prüfungsordnung zwingend vorgeschriebenes Auslandssemester ist nicht möglich.
  • Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.
  • Eine Beurlaubung ist mit Ausnahme von Urlaubsgrund 1 (siehe oben) max. für sechs Semester möglich. Der Urlaubsgrund 4 (siehe oben) wird auf diese Höchstgrenze nicht angerechnet.
  • Das passive Wahlrecht ruht während des Urlaubssemesters (d.h., beurlaubte Studierende können an Wahlen der Hochschule teilnehmen, sind aber selbst nicht wählbar).