Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann Studierenden ein Teilzeitstudium nach § 9 der THM-Immatrikulationssatzung genehmigt werden.
Die Antragsstellung erfolgt direkt über den E-Campus über das Menü Service - Anträge - Sonstige Anträge. Sollten Sie keinen Zugriff mehr auf den E-Campus haben, wenden Sie sich an das InfoCenter.
Gründe für ein Teilzeitstudium:
- Erwerbstätigkeit:
Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 14 und höchstens 28 Stunden wöchentlicher regelmäßiger Arbeitszeit als Regelfall, - Erziehung:
Erziehung eines Kindes im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG im Alter von bis zu zehn Jahren - Pflege:
Nachgewiesene Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 SGB XI - Behinderung oder chronische Erkrankung mit studienzeitverlängernder Auswirkung
(kein Vollzeitstudium möglich)
Jedoch kann nicht jede Studierende oder jeder Studierende die/der diese Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich ein Teilzeitstudium absolvieren, da der begünstigte Personenkreis eingeschränkt ist.
Ausschlusstatbestände für ein Teilzeitstudium:
- Studierende, die in einem weiteren Studiengang immatrikuliert sind (Doppelstudium), können kein Teilzeitstudium absolvieren,
- Ein Teilzeitstudium kann nur innerhalb der Regelstudienzeit aufgenommen oder fortgesetzt werden,
- Ein Teilzeitstudium kann höchstens bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit absolviert werden,
- In einem zulassungsbeschränkten Studiengang kann das Teilzeitstudium nur genehmigt werden, wenn für das beantragte Fachsemester keine Zulassungsbeschränkung besteht (i.d.R. innerhalb der Regelstudienzeit),
- Das Teilzeitstudium nach § 9 THM-Immatrikulationssatzung ist nur möglich, wenn es die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs nicht ausschließt bzw. Vorschriften der Prüfungsordnung einem Teilzeitstudium nicht zwingend entgegenstehen,
- für ein abgeschlossenes Semester kann kein Teilzeitstudium beantragt werden.
Anrechnung des Teilzeitstudiums:
- Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt.
- Im Teilzeitstudium kann die Hälfte der im Vollzeitstudium des Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erbracht werden. Bei einer Überschreitung wird das Semester als volles Fachsemester gezählt.
- Sieht die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vor, verlängern sich diese entsprechend.