Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann Studierenden ein Teilzeitstudium nach § 9 der THM-Immatrikulationssatzung genehmigt werden.

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Gründe für ein Teilzeitstudium:

  1. Erwerbstätigkeit:
    Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 14 und höchstens 28 Stunden wöchentlicher regelmäßiger Arbeitszeit als Regelfall,
  2. Erziehung:
    Erziehung eines Kindes im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG im Alter von bis zu zehn Jahren
  3. Pflege:
    Nachgewiesene Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 SGB XI
  4. Behinderung oder chronische Erkrankung mit studienzeitverlängernder Auswirkung
    (kein Vollzeitstudium möglich)

Jedoch kann nicht jede Studierende oder jeder Studierende die/der diese Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich ein Teilzeitstudium absolvieren, da der begünstigte Personenkreis eingeschränkt ist.

Ausschlusstatbestände für ein Teilzeitstudium:

  • Studierende, die in einem weiteren Studiengang immatrikuliert sind (Doppelstudium), können kein Teilzeitstudium absolvieren,
  • Ein Teilzeitstudium kann nur innerhalb der Regelstudienzeit aufgenommen oder fortgesetzt werden,
  • Ein Teilzeitstudium kann höchstens bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit absolviert werden,
  • In einem zulassungsbeschränkten Studiengang kann das Teilzeitstudium nur genehmigt werden, wenn für das beantragte Fachsemester keine Zulassungsbeschränkung besteht (i.d.R. innerhalb der Regelstudienzeit),
  • Das Teilzeitstudium nach § 9 THM-Immatrikulationssatzung ist nur möglich, wenn es die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs nicht ausschließt bzw. Vorschriften der Prüfungsordnung einem Teilzeitstudium nicht zwingend entgegenstehen,
  • für ein abgeschlossenes Semester kann kein Teilzeitstudium beantragt werden.

Anrechnung des Teilzeitstudiums:

  • Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt.
  • Im Teilzeitstudium kann die Hälfte der im Vollzeitstudium des Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erbracht werden. Bei einer Überschreitung wird das Semester als volles Fachsemester gezählt.
  • Sieht die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vor, verlängern sich diese entsprechend.