Alle Bewerbenden werden für den beantragten Studiengang auf der "Rangliste nach Wartezeit" geführt. Unter den Bewerbenden mit gleicher Wartezeit entscheiden der Reihe nach folgende Kriterien über die Rangplätze:   

  • Grad der Qualifikation
  • geleisteter Dienst
  • Los

Die Wartezeit wird nach der Zahl der Halbjahre errechnet, die ab dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Bewerbungssemesters verstrichen sind. Die Berechnung erfolgt nur in vollen Halbjahren. Ein Halbjahr dauert vom

  • 01. April - 30. September
  • 01. Oktober - 31. März

Das Halbjahr in dem die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde, wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Wartezeit erfolgt außerdem unabhängig davon, wie oft Sie sich bereits an der Technischen Hochschule Mittelhessen beworben haben. Es werden maximal 7 Wartesemester berücksichtigt.


Auswirkungen von Vorstudienzeiten auf die Wartezeit

Von der Gesamtzahl der Wartezeit wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, an denen Sie an einer Hochschule immatrikuliert waren. D. h. bereits abgeleistete Studienzeiten sind keine Wartezeiten.

Wer nachweisen kann, aus nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeit zu erwerben, wird auf Antrag bei Vorlage der Hinderungsgründe, mit einem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.


Erhöhung der Wartezeit

Die Zahl der tatsächlich verstrichenen Halbjahre kann unter bestimmten Umständen erhöht werden und somit die Zulassungschancen innerhalb der Quote nach Wartezeit verbessern.

Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um

  • eins Halbjahr, für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt wurde, der nicht Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) war.
  • höchstens vier Halbjahre, wenn vor dem Erwerb der HZB eine Ausbildung abgeschlossen wurde. Die HZB muss in diesem Fall vor dem 16. Juli 2004 erworben worden sein.
  • ein Halbjahr, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt wurde und der Beginn der Ausbildung bzw. Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 lag.

Dies gilt entsprechend, wenn Bewerbende wegen Ableistung eines Dienstes, daran gehindert waren, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen.

Ein berufsqualifizierender Abschluss liegt vor bei

  • Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Berufsbildungsförderungsgesetzes enthalten sind;
  • einem Nachweis einer Berufsausbildung an einer staatlich anerkannten Fach-, oder Berufsfachschule;
  • einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes der öffentlichen Verwaltung;
  • einer nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages gleichzustellenden Berufsausbildung.

Berufliche Ausbildungszeiten erhöhen die Wartezeit nicht, wenn diese den praktischen Teil der Berechtigung des Hochschulzuganges darstellen.