Gasthörer

Eine Gasthörerschaft kann beantragen, wer seine Kenntnisse in einzelnen Fachgebieten vervollständigen oder erweitern will. Für die Aufnahme als Gasthörer/in muss kein Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Hessisches Hochschulgesetz vorgelegt werden.

Den Antrag auf eine Gasthörerschaft sowie einen Gebührenbescheid erhalten Sie auf Anfrage im Studiensekretariat des gewählten Studienortes (Campus Gießen oder Campus Friedberg). Beachten Sie hierzu das "Kontakt-Feld" unten rechts auf dieser Seite.

Das Vorlesungsverzeichnis ist im Sekretariat des jeweiligen Fachbereichs oder in der Zentralen Studienberatung erhältlich. Die Lehrveranstaltung/en, an der bzw. an denen Sie teilnehmen möchten, tragen Sie bitte im Antrag ein. Eine mögliche Teilnahme an der/den entsprechenden Lehrveranstaltung/en muss durch Unterschrift des/der Hochschullehrers bzw. Hochschullehrerin oder des Dekans bzw. der Dekanin des zuständigen Fachbereichs genehmigt werden.

Zur Bearbeitung des Gasthörerantrages müssen im Studiensekretariat vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag mit Unterschrift der Bewerberin bzw. des Bewerbers, Eintragung der gewünschten Lehrveranstaltung/en und Unterschrift des/der Hochschullehrers bzw. Hochschullehrerin oder des Dekans bzw. der Dekanin des zuständigen Fachbereichs.
  • Quittung oder Überweisungsbeleg, aus dem die Zahlung der Gebühren in Höhe von 100,-- € für das beantragte Semester hervorgeht.
  • Befreiungsmöglichkeiten von der Gebühr gibt es beim Nachweis von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, beim Nachweis von Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) oder bei sonstigen in geeigneter Form nachgewiesenen Gründen. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich beim Studiensekretariat.

Nach Zahlung der Gebühren (gem. HHG) reichen Sie den Antrag mit dem Zahlungsnachweis im Studiensekretariat ein. Dort wird anschließend der Gasthörerschein erstellt und Ihnen per Post zugesandt. Der Gasthörerschein berechtigt Sie dann zur Teilnahme der genehmigten Lehrveranstaltungen/en.

Beachten Sie bitte, dass Gasthörer/innen nicht berechtigt sind an Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen, Modul- oder an sonstigen in Prüfungsordnungen vorgeschriebenen studienbegleitenden Prüfungen teilzunehmen oder diese abzulegen. Gasthörerinnen und Gasthörer werden nicht immatrikuliert und haben keinen Studierendenstatus nach § 55 Abs. 1 HHG.