Prüfungsangelegenheiten
Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Prüfungen:
Verhalten bei krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit
Grundsätzliches
Im Krankheitsfall ist die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit wichtiger als die Prüfung. Nehmen Sie nur an Prüfungen teil, wenn Sie sich dazu gesundheitlich in der Lage fühlen. Bitte beachten Sie, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil v. 6. Juli 1979 AZ VII C 26.76) eine zur Prüfungsunfähigkeit führende Erkrankung nur dann gegeben ist, wenn es sich nicht lediglich um Prüfungsangst (psychogene Reaktion auf das Prüfungsgeschehen) oder ein sogenanntes Dauerleiden (chronische, irreversible Erkrankung) handelt.
Wenn Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlen, an einer Prüfungsleistung
teilzunehmen (vgl. hierzu auch § 11 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der THM):
1. | müssen Sie auf der Website Ihres Fachbereichs den hochschuleinheitlichen Vordruck des ärztlichen Attests downloaden |
2. | und von Ihrem Arzt ausfüllen lassen. |
3. | Der hochschuleinheitliche Vordruck muss spätestens innerhalb von drei Werktagen dem Fachbereichssekretariat vorgelegt werden (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen "gelbe Zettel" werden nicht akzeptiert). |
4. | In Ausnahme- bzw. Zweifelsfällen (längerdauernde Erkrankung etc.) kann der Fachbereich von Ihnen ein amtsärztliches Attest oder ein ausführliches fachärztliches Gutachten verlangen. |
5. | Das Attest ist von Ihnen während der Öffnungszeiten im Fachbereichssekretariat abzugeben, • außerhalb der Öffnungszeiten kann es im Außenbriefkasten der THM eingeworfen werden: Campus Gießen | Wiesenstraße 14 | 35390 Gießen Campus Friedberg | Wilhelm Leuschnerstraße 13 | 61169 Friedberg Campus Wetzlar | Charlotte-Bamberg-Straße 3 | 35578 Wetzlar • Wenn Sie nicht in der Lage sind, das Attest persönlich vor Ort abzugeben, können Sie dieses per Post einreichen: Technische Hochschule Mittelhessen | Fachbereich | Wiesenstraße 14 | 35390 Gießen Technische Hochschule Mittelhessen | Fachbereich | Wilhelm Leuschnerstraße 13 | 61169 Friedberg Technische Hochschule Mittelhessen | Fachbereich | Charlotte-Bamberg-Straße 3 | 35578 Wetzlar | Benno-Schilde-Platz 3 | 36251 Bad Hersfeld | Auf der Kreuzwiese 12 | 35216 Biedenkopf | Bahnhofstr. 8a | 35066 Frankenberg | Eichlerstr.25 | 34537 Bad Wildungen |
6. | Wenn Sie eine Prüfungsleistung trotz Vorliegen eines Attests antreten, verliert Ihr Attest seine befreiende Wirkung. |
7. | Wenn Sie Ihr Attest nicht innerhalb der angegebenen Frist vorlegen, wird Ihre Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet. |
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung abbrechen müssen:
1. | Vor Antritt Ihrer Prüfung (= Aushändigung der Aufgaben) werden Sie von der Aufsicht ausdrücklich gefragt, ob Sie sich prüfungsfähig fühlen. |
2. | Mit Beginn der Anfertigung Ihrer Prüfungsleistung erklären Sie, dass Sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, Ihre Prüfung abzulegen. |
3. | Teilen Sie der Prüfungsaufsicht ausdrücklich mit, wenn Sie die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. |
4. | Dies ist von der Aufsicht schriftlich (z. B. auf dem Klausurtext) zu vermerken. |
5. | Suchen Sie im Anschluss unverzüglich (siehe Seite 1) einen Arzt auf. |
6. | Reichen Sie, wie auf Seite 1 unter den Punkten 1-7 angegeben, den hochschuleinheitlichen Vordruck des ärztlichen Attests bei der THM ein. |
Zustimmungsverfahren bei außerhalb des eigenen Studiengangs/Fachbereichs erbrachten Prüfungsleistungen
Bitte beachten Sie, dass die wechselseitige Anerkennung von Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Regelungen der Lissabon-Konvention innerhalb der THM dazu dient, die Mobilität und Flexibilität der individuellen Studienplanung der Studierenden zu fördern. Das Anerkennungsverfahren ist an der THM in § 14 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterprüfungsordnungen geregelt; die Anerkennung ist zu erteilen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.
A. Zustimmungsverfahren aus Studierendensicht:
1. | Laden Sie auf der Website des Prüfungsamts (go.thm.de/pruefungsamt) den Vordruck des hochschuleinheitlichen Zustimmungsverfahrens herunter. |
2. | Füllen Sie den Antrag entsprechend aus und geben Sie ihn frühzeitig innerhalb des Prüfungsanmeldezeitraums Ihres Fachbereichs im Fachbereichssekretariat ab. |
3. | Im Falle des krankheitsbedingten Rücktritts gilt das „Hochschuleinheitliche Verfahren bei krankheitsbedingtem Rücktritt“ . Bitte beachten Sie, dass das Attest (go.thm.de/attest) in beiden Fachbereichen vorzulegen ist. |
4. | Eine Kopie der erfolgten Zustimmung erhalten Sie in Ihrem Fachbereichssekretariat, das Original verbleibt im Fachbereich. |
5. | Mit der Kopie der erteilten Zustimmung müssen Sie sich innerhalb der Anmeldefristen des anderen Fachbereichs anmelden. Die Verantwortung hierfür tragen Sie selbst, d.h. bitte die unterschiedlichen Anmeldefristen der einzelnen Fachbereiche beachten. Sie müssen sowohl Ihren Fachbereich als auch den Fachbereich informieren, in dem die Prüfungsleistung absolviert wird. |
6. | Nach erfolgter Teilnahme müssen Sie Ihren Fachbereich über die Note informieren, d.h. bitte lassen Sie Ihrem Fachbereich den vom anderen Fachbereich ausgefüllten Passus der Zustimmungserklärung zukommen. Auch hier tragen Sie die Verantwortung alleine. |
7. | Ihr Fachbereich ist über Ihre bereits erbrachten Prüfungsversuche zu informieren, d.h. etwaige Fehlversuche Ihrerseits im anderen Fachbereich werden registriert und mit aufgenommen. |
8. | Ihre am anderen Fachbereich erbrachte Prüfungsleistung wird mit „nicht bestanden“ (Fehlversuch) bewertet, wenn Sie • die Prüfung im anderen Fachbereich nicht bestanden haben • das Dekanat Ihres Fachbereichs keine Note von Ihnen bekommt • Sie nicht fristgemäß im Sinne des § 11 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterprüfungsordnungen von der Prüfungsleistung zurücktreten • Sie sich nicht von der Prüfung bei Ihrem Fachbereich abmelden, wenn der andere Fachbereich Sie begründet (vgl. unten B. 6.) nicht zur Prüfung zulassen konnte |
B. Zustimmungsverfahren aus Fachbereichssicht:
1. | Das Fachbereichssekretariat nimmt den ausgefüllten Zustimmungsantrag entgegen und leitet ihn an die oder den Prüfungsausschussvorsitzenden entsprechend weiter. |
2. | Nach Ablauf des Klausuranmeldezeitraums werden keine Anträge mehr entgegengenommen. |
3. | Der Prüfungsausschuss prüft, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung der Prüfungsleistung gemäß Modulbeschreibung gegeben sind und bestätigt dies durch Unterschrift der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf dem Zustimmungsvordruck. |
4. | Dabei kann der Prüfungsausschuss den Antrag gemäß § 14 AB nur ablehnen, wenn sie oder er nachweist, dass zwischen der zu erwerbenden und der im eigenen Studiengang zu erbringenden Prüfungsleistung wesentliche Unterschiede bestehen, d.h. ein schematischer Vergleich darf hier nicht vorgenommen werden. |
5. | Ablehnungen sind seitens des Prüfungsausschusses gegenüber der oder dem Studierenden schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
6. | Die Prüferin oder der Prüfer für die Modulleistung, die die oder der Studierende außerhalb seines Studiengangs erbringen möchte, muss anschließend ebenfalls seine Zustimmung erteilen, auch hier ist eine Ablehnung schriftlich zu begründen. Eine Ablehnung durch den anderen Fachbereich kann z. B. erfolgen, wenn für die Teilnahme an der Prüfungsleistung nur beschränkte Plätze zur Verfügung stehen und diese bereits durch eigene Teilnehmerinnen und Teilnehmer besetzt sind. Dann hat der Fachbereich zunächst dafür zu sorgen, dass die Lehr- und Prüfungspflichten für die eigenen Studierenden erfüllt werden; darüber hinaus gehende freie Plätze darf er Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus anderen Fachbereichen nicht verweigern. Ggf. sind die Eingangsdaten der jeweiligen Anmeldungen entsprechend zu berücksichtigen. |
7. | Das Fachbereichssekretariat des anderen Fachbereichs leitet das Prüfungsergebnis an Ihren Fachbereich weiter. |
Joker-Regelung
Ab dem 01. Oktober 2019 können Sie zusätzlich zu Ihren regulären zwei Wiederholungsversuchen während Ihres gesamten Bachelorstudiums einmalig bis zu zwei Joker in Anspruch nehmen. Diese können frei für die Wiederholung aller Prüfungsleistungen/-teilleistungen (auch die der gleichen Leistungen) verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind die Bachelorarbeit und das Kolloquium sowie Praxis- oder Projektphasen.
Wenn Sie von Ihrem Fachbereich ein Schreiben über die schriftliche Anhörung vor der Feststellung Ihres endgültigen Nichtbestehens erhalten (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen):
1. | Müssen Sie den Ihrem Anhörungsschreiben beigefügten Antrag zum Einsatz eines Jokers entsprechend ausfüllen. Zusätzlich dazu steht Ihnen der Antrag auf der Website des Prüfungsamts zum Download zur Verfügung. |
2. | Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Anhörungsschreibens dem Fachbereichssekretariat vorgelegt werden. |
3. | Der Antrag ist von Ihnen während der Öffnungszeiten im Fachbereichssekretariat abzugeben, • außerhalb der Öffnungszeiten kann dieser im Außenbriefkasten der THM eingeworfen werden: Campus Gießen | Wiesenstraße 14 | 35390 Gießen Campus Friedberg | Wilhelm Leuschnerstraße 13 | 61169 Friedberg Campus Wetzlar | Charlotte-Bamberg-Straße 3 | 35578 Wetzlar • Wenn Sie nicht in der Lage sind, den Antrag persönlich vor Ort abzugeben, können Sie diesen per Post einreichen: Technische Hochschule Mittelhessen | Fachbereich | Wiesenstraße 14 | 35390 Gießen Technische Hochschule Mittelhessen | Fachbereich | Wilhelm Leuschnerstraße 13 | 61169 Friedberg Technische Hochschule Mittelhessen | Fachbereich | Charlotte-Bamberg-Straße 3 | 35578 Wetzlar Technische Hochschule Mittelhessen | Benno-Schilde-Platz 3 | 36251 Bad Hersfeld Technische Hochschule Mittelhessen | Auf der Kreuzwiese 12 | 35216 Biedenkopf Technische Hochschule Mittelhessen | Bahnhofstr. 8a | 35066 Frankenberg Technische Hochschule Mittelhessen | Eichlerstr.25 | 34537 Bad Wildungen |
4. | Ihre Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung/-teilleistung ist „nicht“ über die Onlinedienste möglich, sondern kann nur über das Fachbereichssekretariat direkt erfolgen. |
5. | Wenn Sie krankheitsbedingt von dieser Prüfung zurücktreten müssen, kann der Joker auch weiterhin ausschließlich für diese Prüfungsleistung/-teilleistung eingesetzt werden. |
6. | Wenn es das Modul aufgrund einer Änderung der Prüfungsordnung nicht mehr gibt, dann muss der Joker entweder für das Äquivalent des Moduls bzw. für die Modulprüfung verwendet werden oder er verfällt. |
Listen der Erst- und Zweitprüfer je Studiengang
Bitte finden Sie unten die Aufstellung der Erst- und Zweitprüfer im Wintersemester 2023/2024 für die Studiengänge, die im Fachbereich Wirtschaftsingenieurwesen angeboten werden:
Erst- und Zweitprüfer im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen
Erst- und Zweitprüfer im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen-Immobilien
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